Entscheidungsstichwort (Thema)
Allgemeinverbindllichkeitserklärung eines Tarifvertrages
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Bei dem Kläger handelt es sich um einen eigenständigen Arbeitgeberverband, der nicht Mitglied des Gesamtverbandes der Deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände e.V. (Gesamtverband) ist.
Die Mitgliederverbände des Gesamtverbandes und die Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft haben am 3. Juli 1995 einen Tarifvertrag über die Qualifizierung der Arbeitnehmer aus der Land- und Forstwirtschaft und über Maßnahmen zur Erschließung und Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- und Teilzeitarbeitsplätze der Land- und Forstwirtschaft geschlossen. Räumlicher Geltungsbereich dieses Tarifvertrages ist das Gesamtgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Fachlicher Geltungsbereich sind alle Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, einschließlich des landwirtschaftlichen Obst- und Gemüseanbaus, des Weinanbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht einschließlich deren Nebenbetrieben. Inhaltlich regelt der Tarifvertrag u.a. die Einrichtung eines Qualifizierungsfonds. In diesen sind monatlich von jedem Arbeitgeber 10,00 DM pro bei ihm beschäftigtem Arbeitnehmer zu zahlen. Intern entfallen hiervon 7,00 DM auf den Arbeitgeber und 3,00 DM auf den Arbeitnehmer. Die in den Qualifizierungsfonds fließenden Beträge sollen für Fortbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer verwendet werden.
Mit Bekanntmachung vom 30. Januar 1996 erklärte das Bundesminiterium für Arbeit und Sozialordnung diesen Tarifvertrag auf Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich. Mit Schreiben vom 19. Juni 1996 beanstandete der Kläger gegenüber der Beklagten die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wies die Beanstandungen mit Schreiben vom 5. August 1996 zurück.
Am 17./19. August 1996 hat der Kläger Klage erhoben.
Er trägt vor, die Klage sei zulässig, insbesondere sei der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Er habe auch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Durchführung des Klageverfahrens. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung gefährde seine eigenen sozialpolitischen Ziele, daß er den Austritt seiner Mitglieder befürchten müsse; ferner werde dadurch auch seine Koalitionsfreiheit verletzt. Die Klage sei auch begründet, da die Allgemeinverbindlichkeitserklärung rechtswidrig sei. Sie sei bereits formell rechtswidrig, da sie unter Verstoß gegen § 6 der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertrages erlassen worden sei. Bei der Sitzung des Tarifausschusses am 15. Dezember 1995 sei trotz des Einwandes, daß die Angaben aus dem Land Thüringen nicht zutreffend sein können, hierüber nicht verhandelt worden. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung sei ferner auch materiell rechtswidrig, da bei ihrem Erlaß nicht der gemäß § 5 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) erforderliche Organisationsgrad bestanden habe. Die tarifgebundenen Arbeitgeber hätten – anders als vom Beklagten angenommen – nicht weniger als 50 % der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigt. Dies ergebe sich aus den entsprechenden Zahlen der einzelnen Arbeitgeberverbände der neuen Bundesländer.
Der Kläger beantragt festzustellen,
daß Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nicht berechtigt war, den Tarifvertrag über die Qualifizierung der Arbeitnehmer aus der Land- und Forstwirtschaft und über Maßnahmen zur Erschließung und Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- und Teilzeitarbeitsplätze der Land- und Forstwirtschaft vom 3. Juli 1995 für allgemeinverbindlich zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die Klage sei unzulässig, da Kläger zur Durchsetzung seiner Rechte das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Kläger sei als Verband nicht befugt, die Rechte der von der Allgemeinverbindlichkeitserklärung betroffenen Arbeitgeber im eigenen Namen geltend zu machen. Im übrigen sei die Klage aber auch unbegründet. Bei Erlaß der Allgemeinverbindlichkeitserklärung habe er ermittelt, daß die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens 50 % der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist,
vgl.: BVerwG, Urteil vom 3. November 1988, DVBl. 1989, 562
ist unzulässig. Der Kläger besitzt nicht die erforderliche Klagebefugnis.
Zwar ist nach dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 VwGO für eine Feststellungsklage nur ein „berechtigtes Interesse” an der baldigen Feststellung erforderlich. Dazu reicht grundsätzlich jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Art aus. Daraus folgt aber nicht, daß jeder in diesem Sinne – nur – Interessierte auch ohne eigene Rechtsbetroffenheit Feststellungsklage erheben kann. Vielmehr ist zur Vermeidu...