Tenor
Der Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 03. Juli 2008 wird aufgehoben, soweit darin Zweitwohnungssteuer für die Kalenderjahre 2005 bis einschließlich 2008 festgesetzt ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu vier Zehntel und der Beklagte zu sechs Zehntel.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Kostengläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Rz. 2
Der seit dem 01. Januar 2005 mit Nebenwohnung unter der Anschrift P…-straße 000, 00000 Köln gemeldete Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer durch den Beklagten. Der Kläger ist seit dem 16. September 1993 verheiratet und lebt von seiner Ehefrau nicht dauernd getrennt. Die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie des Klägers, der drei Kinder hat, befindet sich in 00000 X…, I…-straße 00. Für diese Anschrift ist der Kläger seit dem 01. Januar 2005 mit Hauptwohnung gemeldet.
Rz. 3
In seiner im September 2005 abgegebenen Erklärung zur Zweitwohnungssteuer gab er an, alleiniger Eigentümer und alleiniger Nutzer der Kölner Wohnung zu sein, die eine Wohnfläche von 20 m2 aufweise. Einer ergänzenden Erklärung vom März 2007 fügte er eine Verfügung seiner Arbeitgeberin, der Deutschen Post AG, vom 30. Dezember 2004 bei, ausweislich derer er mit Wirkung vom 01. Januar 2005 aus dienstlichen Gründen von der Vertriebsdirektion Filialen Frankfurt zur SSC Accounting, Dienstort Köln, versetzt werde. In einer weiteren Erklärung zur Zweitwohnungssteuer vom 13. Juni 2008 gab der Kläger an, als Beamter in Vollzeit beschäftigt zu sein und an zwei Tagen pro Woche die Kölner Wohnung zu nutzen.
Rz. 4
Mit Zweitwohnungssteuerbescheid vom 03. Juli 2008 zog der Beklagte den Kläger zur Zweitwohnungssteuer für die Kalenderjahre 2005 bis 2008 in Höhe von jeweils 180,00 Euro sowie für die Zeit ab 2009 in Höhe von 180,00 Euro jährlich heran. In der dem Bescheid beigefügten Begründung ist unter anderem ausgeführt, dass eine Befreiung nach § 2 Abs. 6 Zweitwohnungssteuersatzung nicht erfolgen könne, weil der Kläger die Kölner Nebenwohnung nicht überwiegend nutze.
Rz. 5
Unter dem 14. Juli 2008 ließ der Kläger gegenüber dem Beklagten vortragen, dass er die Kölner Wohnung ausschließlich beruflich nutze. Durch seine Versetzung nach Köln sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, seine Arbeitsstelle von seiner Hauptwohnung aus zu erreichen. Die Kölner Wohnung nutze er nur dazu, von ihr aus werktags zu seiner Arbeitsstelle zu gelangen. Dort arbeite er an zwei bis vier Tagen wöchentlich, je nach Anordnung seines Arbeitgebers. Dieser könne im Rahmen seines Weisungsrechts jederzeit bestimmen, dass er am fünften Arbeitstag in der Woche seiner Beschäftigung in Köln nachzukommen habe. Zum Beleg dieser Angaben wurde eine Bescheinigung der Deutschen Post AG vom 23. Juli 2008 nachgereicht.
Rz. 6
Am 06. August 2008 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er sein vorgerichtliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend trägt er vor, dass in Anbetracht der ausschließlich berufsbedingt erworbenen und unterhaltenen Kölner Wohnung für die Erhebung von Zweitwohnungssteuer kein Raum sei. Die Wohnung sei nämlich nicht für den persönlichen Lebensbedarf erworben worden, vielmehr seien hierfür rein wirtschaftliche Überlegungen im Hinblick auf die Berufsausübung maßgeblich gewesen. Für die Beschaffung einer anderweitigen Übernachtungsmöglichkeit in Köln wäre ihm im Verhältnis zu den Anschaffungskosten der Wohnung bereits nach knapp vier Jahren ein deutlich höherer finanzieller Aufwand entstanden. Der Erwerb der Wohnung sei nicht Ausdruck finanzieller Leistungsfähigkeit, sondern bezwecke allein, von seinem Einkommen weniger für seine Unterbringung in Köln aufwenden zu müssen als es bei dem Rückgriff auf andere Unterbringungsalternativen der Fall wäre. Es sei zu berücksichtigen, dass ungeachtet der Anzahl von zwei bis vier Tagen, an denen er die Kölner Wohnung nutze, seine Versetzung an den Dienstort Köln uneingeschränkt erfolgt sei. Zwar habe er mit seinem Dienstherrn vereinbart, dass er nicht an jedem Arbeitstag persönlich in der Dienststelle Köln anwesend sein müsse, sondern teilweise auch von seiner früheren Arbeitsstelle oder von einem häuslichen Arbeitszimmer aus arbeiten dürfe; das Direktionsrecht seines Arbeitsgebers erlaube es jedoch anzuordnen, dass er an allen Arbeitstagen in der Dienststelle Köln persönlich anwesend sein müsse.
Rz. 7
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Befreiungsregelung des § 2 Abs. 6 Zweitwohnungssteuersatzung seien erfüllt. Es überzeuge nicht, wenn von Seiten des Beklagten diese Vorschrift restriktiv u...