Entscheidungsstichwort (Thema)

Paßrecht

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 10.08.2001; Aktenzeichen 2 BvR 2101/00)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der im Jahre 1935 geborene Kläger, der deutscher Staatsangehöriger von Geburt war und seit 1955 in der Republik Südafrika lebt, wendet sich mit seiner Klage gegen einen Bescheid des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Kapstadt vom 30.09.1993. Mit diesem Bescheid wurde ihm der Reisepaß Nr. …, ausgestellt durch das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Kapstadt am 22.06.1988, und der am 10.02.1993 von der Stadt Augsburg ausgestellte vorläufige Reisepaß mit einer Laufzeit von 5 Jahren entgezogen. Dabei berief sich das Generalkonsulat auf § 12 Abs. 1 PaßG, wonach ein nach § 11 PaßG ungültiger Paß eingezogen werden könne. Gemäß § 11 Nr. 2 PaßG sei ein Paß dann ungültig, wenn er Eintragungen enthalte, welche unzutreffend seien. Dies sei der Fall. Beide Pässe enthielten den Eintrag, daß der Kläger deutscher Staatsangehöriger sei. Der Kläger sei aber nicht mehr Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG. Die deutsche Staatsangehörigkeit habe er am 26.05.1978 gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG durch rechtswirksamen Antragserwerb der südafrikanischen Staatsbürgerschaft verloren, da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht die gemäß § 25 Abs. 2 RuStAG erforderliche Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit besessen habe. Die Einziehung der Pässe sei erforderlich, da die Pässe nach wie vor geeignet seien, Grenzbehörden und andere deutsche Behörden über die Staatsangehörigkeit des Klägers zu täuschen. Eine Heilung des Ungültigkeitsgrundes gemäß § 11 Abs. 3 PaßG komme nicht in Betracht, da die dem Kläger erteilte Beibehaltungsgenehmigung der Regierung von Schwaben vom 15.02.1979 sich auf einen noch bevorstehenden Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit beziehe und damit nicht rückwirkend den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch den bereits am 26.05.1978 erfolgten Erwerb der südafrikanische Staatsbürgerschaft verhindern könne. Darüber hinaus habe der Kläger seine Wiedereinbürgerung nicht betrieben.

Vorausgegangen waren seit 1977 längere Verhandlungen des Klägers mit dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Kapstadt über die Möglichkeiten zur Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft bei Erwerb der südafrikanischen. Darüber hinaus hatte sich der Kläger um die Zustimmung der südafrikanischen Behörden zur Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft bei Einbürgerung bemüht. In diesem Zusammenhang hatte die Regierung von Schwaben unter Einschaltung des Bayrischen Staatsministeriums des Inneren auf Antrag des Klägers, der vom Generalkonsulat befürwortet war, geprüft, ob ihm eine Beibehaltungsgenehmigung gemäß § 25 Abs. 2 RuStAG erteilt werden könne.

Die Beibehaltungsgenehmigungsurkunde wurde dem Kläger am 15.02.1979 zugestellt.

Im Jahre 1988 schließlich wurde der Paß des Klägers zunächst in seiner Gültigkeitsdauer verlängert, da die Regierung von Schwaben gegenüber dem Generalkonsulat die Auffassung vertreten hatte, der Kläger sei erst mit Aushändigung der südafrikanischen Staatsbürgerschaftsurkunde südafrikanischer Staatsbürger geworden und habe aufgrund der zuvor zugestellten Beibehaltungsgenehmigung die deutsche Staatsbürgerschaft nicht verloren. Erst im Jahre 1990 änderte die Regierung von Schwaben ihre Rechtsauffassung und vertrat den Standpunkt, der Kläger sei nicht mehr deutscher Staatsangehöriger. Danach und nach Einholung von Stellungnahmen des Bayrischen Innenministeriums, des Bundesministeriums des Inneren und nach Austausch von verbalen Noten mit der Botschaft der Republik Südafrika zur Frage des Zeitpunkts des Wirksamwerdens des Erwerbs der südafrikanischen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung, erließ das Generalkonsulat in Kapstadt, ungeachtet seiner inzwischen geänderten Rechtsauffassung, den oben genannten Einziehungsbescheid vom 30.09.1993.

Gegen den Bescheid hat der Kläger am 23.10.1993 Klage erhoben.

Er ist der Ansicht, daß er nach wie vor deutscher Staatsangehöriger und die Einziehung seiner Pässe daher rechtswidrig sei. Die südafrikanische Staatsbürgerschaft habe er erst am 08.03.1979 erhalten, als er während einer Feierstunde beim Magistrat von Kapstadt den Treueeid auf die südafrikanische Verfassung geleistet und sein Certificate of Naturalisation erhalten habe. Damit sei ihm die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit am 15.02.1979 noch rechtzeitig zugegangen, um den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu verhindern. Das Datum des Zertifikats, der 26.05.1978, sei ebenso unbeachtlich wie ein mögliches vorheriges schriftliches Ablegen des Treueeides. Das Datum gebe nur den verwaltungsinternen Ausstellungsvorgang wieder, könne aber für die Frage des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit keine Außenwirkung erlangen. Für den Erwerb der Staatsbürgerschaft seien nur die Aushändigung des Zertifikates und das höchst persönlich...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge