Entscheidungsstichwort (Thema)

Erschließungsbeiträge. Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

 

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 16.4.1999 gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 30.7.1997 – Kassenzeichen … – und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 15.3.1999 wird angeordnet.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.385,49 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller begehren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid.

Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Flurstück …9/6 der Gemarkung G., welches sich im unbeplanten Innenbereich des Stadtgebietes der Antragsgegnerin befindet. Für dieses Grundstück setzte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 30.7.1997 einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 9.541,94 DM fest. Dieser Betrag ergab sich rechnerisch aus einer veranlagten Grundstücksfläche von 398 m², multipliziert mit einem Nutzungsfaktor von 1,25 und einem Beitragssatz von 19,18 DM/m² Nutzungsfläche.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller am 28.8.1997 Widerspruch und beantragten gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides. Zur Begründung trugen sie vor, die vorgenommenen Baumaßnahmen seien nicht als Erschließung zu qualifizieren. Bei der O. straße handele es sich um ein sogenanntes alterschlossenes Gebiet, in welchem lediglich Maßnahmen der Erweiterung und der Verbesserung der vorhandenen Anlagen vorgenommen werden könnten. Alterschlossene Gebiete seien solche, die man vor Inkrafttreten des Baugesetzbuches hergestellt habe. Eine Anbaustraße sei dann zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baugesetzbuches bereits endgültig hergestellt gewesen, wenn über sie die Grundstücke ohne besondere Schwierigkeiten zu erreichen gewesen seien, die damals noch unfertige, aber hinreichend benutzbare Verkehrsanlage sämtlichen Grundstücken eine beitragsrechtlich beachtliche Nutzbarkeit vermittelt habe und die überwiegende Zahl der Grundstücke des Abrechnungsgebiets bereits einer baulichen Nutzung unterlegen hätten. Bei der fraglichen Maßnahme handele es sich um eine als Ausbaumaßnahme abzurechnende Tätigkeit. Die Maßnahme hätte zwar zu einer Verbesserung des Zustandes geführt. Bei Anwendung der geltenden Ausbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin liege jedoch die Eigenbeteiligung an den Kosten bei 50 %. Zusätzlich komme hier noch hinzu, dass die Maßnahme zu einer verbesserten Erreichbarkeit des Gymnasiums führe. Insofern sei über einen höheren Eigenanteil der Antragsgegnerin nachzudenken.

Mit Bescheid vom 16.10.1997 gab die Antragsgegnerin dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides statt.

Mit Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Leipziger Land vom 15.3.1999 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die betreffende Erschließungsanlage sei entsprechend dem Beschluss des Rates des Kreises Nr. 169-26/88 Bestandteil der Erschließung des Eigenheimbaustandortes in M.-West gewesen. Nach dem am 31.1.1989 erstellten technischen Ausbauprogramm sei für die Fahrbahn eine sandgeschlemmte Schotterschicht sowie eine darüber liegende, etwa 20 mm starke, verdichtete Deckschicht aus bindigem Steinsand geplant gewesen. Außerdem habe das Programm den Bau eines Gehweges vorgesehen. Zur Straßenentwässerung hätte man zehn Straßeneinläufe geplant. Darüber hinaus habe die Straße eine Straßenbeleuchtung erhalten sollen. Dieses technische Ausbauprogramm sei bis zum 3.10.1990 nicht realisiert worden. Weder insgesamt noch in Teilen habe man die geplanten Einrichtungen fertiggestellt gehabt. Dies ergebe sich auch aus dem Bodengutachten zum Baugrundaufbau des Dipl.-Ing. M. G. vom 10.5.1994. Der Zustand der Straße habe auch nicht den örtlichen Ausbaugepflogenheiten im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin entsprochen. Daher müsse die Maßnahme über das Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet werden. Da das Gesetz keine Obergrenze für die Selbstbeteiligung festsetze, könne die Antragsgegnerin auch einen höheren Eigenanteil tragen. Ihr stehe hierzu ein Ermessensspielraum zu, der jedoch durch die Finanzlage und den im Gemeindehaushaltsrecht verankerten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingeengt werde. Mit der Entscheidung, einen höheren Eigenanteil zu tragen, sei eine Selbstbindung verbunden, was den vorgenannten Grundsätzen widerspreche. Darüber hinaus habe eine Vor-Ort-Besichtigung ergeben, dass mehrere Zufahrten zum Gymnasium beständen. Daher hätten die Schüler auch ohne Fertigstellung der O. straße keine Mühe, zum Gymnasium zu gelangen.

Am 16.4.1999 haben die Antragsteller den vorliegenden Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellt und gleichzeitig Klage (Az.: 6 K 838/99) erhoben. Zur Begründung beziehen sie sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Außerdem tragen sie vor, die Anlage erschließe ein Grunds...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge