Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag vorl. Rechtsschutz

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der vom rechtskräftig zurückgewiesenen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gestellte Antrag vom 29.5.2001

„dem Antragsteller wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az.: 306 Js 76114/00, die Sperrung der durch die erkennungsdienstliche Behandlung am 14.10.2000 von der Antragstellerin erlangten Daten aufgegeben. Die Nutzung und Verarbeitung dieser Daten wird ihm bis zu diesem Zeitpunkt untersagt”

ist gemäß § 88 VwGO entsprechend dem Begehren der Antragstellerin dahin gehend auszulegen, dass sie beantragt,

dem Antragsgegner wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Leipzig, Az.: 3 K 1652/01, die Sperrung der durch die erkennungsdienstliche Behandlung am 14.10.2000 von der Antragstellerin erlangten Daten aufgegeben. Die Nutzung und Verarbeitung dieser Daten wird ihm bis zu diesem Zeitpunkt untersagt.

Denn das Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az.: 306 Js 76114/00, ist aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Leipzig vom 21.5.2001 seit dem 31.5.2001 rechtskräftig abgeschlossen, sodass sich der Antrag ihres zurückgewiesenen Prozessbevollmächtigten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits am 31.5.2001, d.h. zwei Tage nach Antragstellung, erledigt hätte und der Antrag nun mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig wäre. Aus der Antragsbegründung ergibt sich jedoch, dass die Antragstellerin sich im Ergebnis gegen den Bescheid das Landeskriminalamtes Sachsen vom 28.5.2001 wendet, in welchem ihr Antrag vom 13.4.2001 auf Sperrung bzw. Löschung ihrer personenbezogenen Daten abgelehnt wurde. Ebenso wurde ihr diesbezüglicher Widerspruch vom 28.5.2001 mit Widerspruchsbescheid vom 24.8.2001 zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin am 24.9.2001 Klage beim Verwaltungsgericht Leipzig – Az.: 3 K 1652/01 – erhoben. Entsprechend ihrem Begehren auf Sperrung bzw. Löschung der streitigen Daten hätte sie ihren Antrag vom 29.5.2001 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahin gehend stellen müssen, dass die begehrte Sperrung ihrer Daten bis zum rechtskräftigen Abschluss über ihren Widerspruch vom 28.5.2001 ergeht bzw. nun bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens. Die unrichtige Antragstellung des zurückgewiesenen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin kann hier jedoch nicht zu ihren Lasten gehen, da es sich bei ihrem vormaligen Prozessbevollmächtigten nicht um einen Rechtsanwalt gehandelt hat.

Auch der dergestalt ausgelegte Antrag hat keinen Erfolg.

Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es kann dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund besteht, denn jedenfalls hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, d.h. mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan.

1. Die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten durch den Polizeidienst richten sich gemäß § 49 Sächsisches Polizeigesetz – SächsPolG – nach §§ 18 bis 20 Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG –. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 SächsDSG sind personenbezogene Daten in Dateien zu sperren, wenn ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt. Dies ist hier nicht der Fall. Denn die gespeicherten Daten über die Antragstellerin sind richtig.

2. Die Speicherung der personenbezogenen Daten über die Antragstellerin durch eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81 b 2. Alt. StrafprozessordnungStPO – ist nicht offensichtlich rechtswidrig.

Im Rahmen des Hauptsacheverfahrens – Az.: 3 K 1652/01 – begehrt die Antragstellerin die Löschung der durch die erkennungsdienstliche Behandlung über sie erhobenen Daten. Nimmt der Erlass der einstweiligen Anordnung – wie hier die Sperrung und nicht Verwendung der streitigen Daten – die Hauptsache – wenn auch nur vorläufig – vorweg, sind an die Prognose der Erfolgsaussichten besondere Anforderungen zu stellen. Denn mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darf grundsätzlich nicht etwas begehrt und im gerichtlichen Verfahren zugesprochen werden, was als Vorgriff auf den im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruch anzusehen ist. Die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch sind im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache de...

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