Entscheidungsstichwort (Thema)

geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Immobilienmakler. Restitutionsansprüche nach dem VermG. Anfechtung der Zurückweisung als Bevollmächtigter

 

Normenkette

VwVfG § 14 Abs. 5; RBerG Art. 1 § 1; RBerG § 5 Nrn. 1, 5

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Inhaber eines Maklerbüros und Geschäftsführer einer Hausverwaltungsfirma.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von zwei Bescheiden, mit denen der Kläger als Bevollmächtigter zweier Anmelder im Verfahren vor dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Beklagten zurückgewiesen wurde. Diese Rückübertragungsverfahren sind mit einer Ausnahme zwischenzeitlich durch den Erlaß von Rückübertragungsbescheiden abgeschlossen. Das verbliebene Verfahren wurde von der Beklagten zuständigkeitshalber an den Landkreis Leipziger Land abgegeben und wird dort weiter bearbeitet.

Mit Schreiben vom 25.9.1990 beantragte Frau … die Rückübertragung von vier in Leipzig gelegenen Hausgrundstücken. Mit Schreiben vom 28.9.1990 meldeten Herr … und Frau …, geb…, Rückübertragungsansprüche an, die sich überwiegend auf die gleichen Grundstücke bezogen, welche der Anmeldung von Frau … zugrunde lagen. Am 13.5.1992 bevollmächtigte Frau … den Kläger schriftlich, sie bei dem Verkauf, der Verwertung und der Belastung der in der Vollmacht näher bezeichneten Grundstücke zu vertreten. Insbesondere sei der Bevollmächtigte berechtigt, im Namen der Vollmachtgeberin die Grundstücke bzw. die Anteile der Vollmachtgeberin sowie ihre Erbansprüche daran zu veräußern und aufzulassen, zu beleihen, zu belasten und der Zwangsvollstreckung zu unterwerfen und abzutreten. Der Bevollmächtigte sei auch befugt, die Vollmachtgeberin bei allen Stellen zu vertreten, die für die Restitutionsansprüche bei obigen Grundstücken zuständig sind und die Restitutionsansprüche der Vollmachtgeberin abzutreten. Die Unterschrift von Frau …. unter der Vollmachtsurkunde wurde notariell beglaubigt.

Mit Schreiben vom 1.6.1993, gerichtet an das Landratsamt Leipzig – Vermögensamt –, bat Frau …urth, geb…, im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs an einem in Markranstädt gelegenen Grundstück, seitens des Vermögensamtes möge man sich an den Kläger wenden. Dieser regele alle Grundstücksfragen der Erbengemeinschaft ….

Mit Bescheiden der Beklagten jeweils mit Datum vom 18.11.1993 unter dem Zeichen 27.0 Pa/Pl wurde der Kläger zum Aktenzeichen 305011/§ 6 2408 (Reg.-Nr. 09437) als Bevollmächtigter der Frau … und zum Aktenzeichen 305011/§ 6 2407-8 (Reg.-Nr. 10834) als Bevollmächtigter des Herrn … zurückgewiesen. Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt, die Zurückweisung beruhe auf § 14 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Danach seien Bevollmächtigte zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein. Der Kläger sei nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zugelassen. Eine Zurückweisung der Bevollmächtigung sei erforderlich, da eine Behörde nicht zulassen dürfe, daß vor ihr Personen auftreten, die sich gesetzwidrig betätigen und sich einer Ordnungswidrigkeit gemäß Art. 1, § 8 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) schuldig machen.

Nach Zustellung dieser Bescheide jeweils am 22.11.1993 erhob der Kläger die jeweils am 13.12.1993 bei der Beklagten eingegangenen Widersprüche. Diese begründete er damit, er sei als Makler verpflichtet, dem Kaufinteressenten die jeweilige Rechtsposition des Alteigentümers offenzulegen. § 1 RBerG erfasse nur die „geschäftsmäßige” Rechtsberatung. Er betreibe jedoch geschäftsmäßig nur den Beruf eines Immobilienmaklers. Als solcher könne er im Rahmen des § 5 Nrn. 1 und 3 RBerG rechtliche Angelegenheiten seiner Kunden erledigen.

Mit Widerspruchsbescheiden des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen mit Datum vom 6.6.1994, Az.: W2-1434/94-ze/tr (Verfahren …) und 14.6.1994, Az.: W2-1433/94-ze/tr (Verfahren…), wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, § 14 Abs. 5 VwVfG solle die Einhaltung des Art. 1, § 1 RBerG sichern. Nach § 34 c Gewerbeordnung (GewO) sei Maklern lediglich die Erlaubnis erteilt, gewerbsmäßig den Abschluß von Verträgen zu übernehmen. Die vom Kläger angestrebte Tätigkeit sei ihrer Natur nach darauf gerichtet und geeignet, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu gestalten und zu verändern. Die Vertretungstätigkeit des Klägers diene unmittelbar der Durchsetzung und Aufrechterhaltung des Rechtes eines Dritten. Nach dem Sachvortrag umfasse die Tätigkeit alles, um den Restitutionsanspruch vor den Ausgangsbehörden zu einem Erfolg zu verhelfen. Die Durchsetzung vermögensrecht...

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