Entscheidungsstichwort (Thema)
Jugendhilfe
Nachgehend
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, mit den Beigeladenen zu 2.–7. und zu 9. Leistungsvereinbarungen zur Durchführung ambulanter erzieherischer Hilfen nach dem vorliegenden Entwurf (Stand Herbst 2005) abzuschließen, soweit hierin im Sinne von Ziffer 4.1. des Entwurfs die Erbringung von Leistungen der ambulanten Hilfe zur Erziehung nach §§ 29, 30, 31, 35 SGB VIII
- im Gebiet der Gemeinde Adendorf durch die Beigeladene zu 2.,
- im Gebiet der Samtgemeinde Amelinghausen durch die Beigeladene zu 5.,
- im Gebiet der Samtgemeinde Bardowick durch die Beigeladene zu 4.,
- im Gebiet der Samtgemeinde Gellersen durch den Beigeladenen zu 6.,
- im Gebiet der Samtgemeinde Ostheide durch die Beigeladenen zu 3. und zu 9.,
- im Gebiet der Samtgemeinde Scharnebeck durch den Beigeladenen zu 7.
vorgesehen ist und den Beigeladenen zu 2.–7. und zu 9. hierfür in Ziffer 6. ein Budget zur Verfügung gestellt wird.
Die Wirkungen dieser einstweiligen Anordnung werden zunächst befristet bis zum 31. August 2006, für den Fall der Erhebung einer Klage gegen die geplanten Leistungsvereinbarungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung hierüber.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
3. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller jeweils zu 1/12 und der Antragsgegner zu 2/3.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die durchgeführte bzw. geplante weitere sozialräumliche Umgestaltung der ambulanten erzieherischen Hilfen im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Sie sind freiberuflich tätig und bieten ambulante Hilfe zur Erziehung nach §§ 29, 30, 31, 35 SGB VIII gegebenenfalls in Verbindung mit §§ 35 a, 41 SGB VIII u.a. im Gebiet des Antragsgegners an. Der Antragsgegner begann nach eigenen Angaben Ende der 90er Jahre damit, die Leistungen im Bereich der ambulanten Hilfe zur Erziehung mit dem Ziel einer Orientierung an sozialen Räumen umzustrukturieren. Vor diesem Hintergrund traf er in der Vergangenheit zunächst mit dem Beigeladenen zu 8. mit Wirkung vom 1. Oktober 2001 eine Vereinbarung „über den Betrieb eines ambulanten sozialpädagogischen Jugend- und Familiendienstes (AFJD) in der Gemeinde Amt Neuhaus”. In der Folgezeit schloss der Antragsgegner Leistungsvereinbarungen zur Durchführung ambulanter erzieherischer Hilfen im Bereich der Stadt Bleckede mit dem Beigeladenen zu 1. mit Wirkung zum 1. April 2004 sowie im Bereich der Samtgemeinde Dahlenburg mit dem Beigeladenen zu 10. mit Wirkung vom 1. Januar 2005. Die Anforderungen, die an die Leistungserbringer in den genannten Räumen gestellt werden, hatte der Antragsgegner zuvor im Einzelnen beschrieben und zwar für die Gemeinde Amt Neuhaus in dem „Anforderungskatalog für die Einrichtung eines sozialpädagogischen Familienhilfsdienstes in Neuhaus” und für die Samtgemeinde Dahlenburg in dem „Entwurf zur Projektplanung in der Samtgemeinde Dahlenburg”. Für die Stadt Bleckede hat der Antragsgegner ein sog. Eckdatenpapier erstellt. In diesem werden zunächst die Struktur des betreffenden Raums einschließlich der besonderen Bedarfe sowie die Anzahl und Art der laufenden ambulanten Hilfefälle beschrieben. Das Papier enthält weiter die Beschreibung der Leistungen, die von dem Projektträger erwartet werden. Die Beigeladenen zu 1., zu 8. und zu 10. erhalten von dem Antragsgegner ein jährliches Gesamtbudget, das alle vereinbarten Leistungen abdecken soll.
Nunmehr plant der Antragsgegner, die sozialräumliche Umgestaltung der ambulanten Hilfen zur Erziehung flächendeckend in seinem Gebiet einzuführen. Er hat hierfür mit freien Trägern der Wohlfahrtspflege ein Grundsatzpapier zum sozialräumlichen Umbau ambulanter erzieherischer Hilfen erarbeitet (sog. Zielepapier). Danach hat er für die Gemeinde Adendorf sowie die Samtgemeinden Ilmenau, Amelinghausen, Bardowick, Gellersen, Ostheide und Scharnebeck jeweils Eckdatenpapiere erstellt. Im März 2005 versandte der Antragsgegner die Eckdatenpapiere an potentielle Anbieter der gewünschten Leistungen, die daraufhin Konzepte für sozialräumliches Arbeiten in den geplanten Räumen – mit Ausnahme der Samtgemeinde Ilmenau – vorlegten. Der Antragsgegner beabsichtigt jetzt, mit den übrigen Beigeladenen Leistungsvereinbarungen zur Durchführung ambulanter erzieherischer Hilfen in den jeweiligen Projekträumen mit Wirkung vom 1. Januar 2006 befristet bis zum 31. Dezember 2007 abzuschließen und zwar für die Gemeinde Adendorf mit der Beigeladenen zu 2. sowie für die Samtgemeinde Ostheide mit den Beigeladenen zu 3. und zu 9., die eine kooperative Projektraumgestaltung angeboten haben. Für die Samtgemeinde Bardowick ist der Vertragsschluss mit der Beigeladenen zu 4. vorgesehen, für die Samtgemeinde Amelinghausen mit der Beigeladenen zu 5.. Die Beigeladenen zu 4. und zu 5. sehen dabei...