Entscheidungsstichwort (Thema)
Asyl
Nachgehend
Tenor
Das Verfahren gegen den Beklagten zu 2. wird eingestellt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die türkischen Staatsangehörigen zählen sich zum kurdischen Bevölkerungsteil. Sie reisten im September 1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie beantragten Asyl mit der Begründung, daß der Vater und die Mutter die PKK unterstützt hätten und daher die Heimat verlassen haben. Diese Angaben wiederholten die Kläger bei ihren Anhörungen vor dem Bundesamt.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, die Beklagte, lehnte den Antrag des Vaters und Klägers zu 1 durch Bescheid vom 10. Oktober 1990, den der Mutter und Kinder (Kläger zu 2.–7.) durch Bescheide vom 15. April und 16. August 1991 als offensichtlich unbegründet ab. Gegen diese Entscheidungen richtet sich ihre Klage vom 4. September und 26. Oktober 1990 sowie vom 24. Mai 1991, mit der sie ihr Antragsbegehren wiederholen.
Sie beantragen,
die Bescheide der Beklagten vom 10. Oktober 1990, 15. April und 16. August 1991 aufzuheben und die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen.
Die Beklagte beantragte schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage gegen den Beklagten zu 2. war nach Klagerücknahme einzustellen. Im übrigen werden die Kläger durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten in ihren Rechten nicht verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Asylklage ist nicht begründet.
Nach Artikel 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asyl, sofern sie aus Gründen, die allein in ihrer politischen Überzeugung, religiösen Grundentscheidung oder in für sie unverfügbaren Merkmalen liegen, die ihr Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen erfahren, die sie ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG 80, 315/334). An solchen Rechtsverletzungen fehlt es, wenn jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Heimatland Hunger, Naturkatastrophen, oder auch allgemeine Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen zu erleiden hat (BVerfG a.a.O., S. 335).
Das Asylrecht des Artikel 16 a Abs. 1 GG beruht auf dem Zufluchtgedanken. Es setzt einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Furcht voraus (BVerfG a.a.O., S. 334, BVerwGE 77, 258/260), so daß es Bedeutung hat ob der Asylsuchende verfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Wer – wie der Kläger – schon nicht glaubhaft verfolgt ausgereist ist hat daher nur dann einen Asylanspruch, wenn ihm aufgrund eines sogenannten Nachfluchttatbestandes Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerfG 87, 52). Für eine solche politische Verfolgung hat der Kläger keinen Prozeßvortrag dargelegt so daß er nach der Rechtsprechung es Bundesverfassungsgerichtes Artikel 19 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Artikel 16 a Abs. 1 GG die für die Abweisung einer Asylklage als „offensichtlich unbegründet” notwendige Voraussetzung geschaffen hat. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung bestehen für das Verwaltungsgericht an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen der Beklagten vernünftigerweise keine Zweifel. Bei einer solchen Sachlage drängt sich daher auch nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Asylklage dem Verwaltungsgericht geradezu auf (BVerfGE 71, 276/293; 65, 76/95 f).
Die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgetragene Begründung reicht wie das die Beklagte bereits in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt hat für eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht aus. Das Gericht nimmt hier auf die Begründung der angefochtenen Bescheide gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug. Tatsachen, die eine abweichende Beurteilung zulassen, z.B. die behaupteten Festnahmen des Klägers zu 1. seien nicht als ordnungsrechtliche Maßnahmen des Staates gerechtfertigt haben sie nicht einmal dargelegt Solches ist auch aus der allgemeinen Lageerkenntnis der Kammer nicht erkennbar.
Wer – wie der Kläger zu 1. – in politisch separatistische Aktivitäten verwickelt wird, muß in Gebieten des Ausnahmezustandes mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen. Die Maßnahme des Staates zur Abwehr eines revolutionären Separatismus sind für Bewohner von Unruhegebieten keine politische Verfolgung, wenn sie nicht deswegen eine staatliche Behandlung erfahren, die härter ist als die, welche sonst zur Verfolgung von Straftaten mit vergleichbarer Gefährlichkeit angewendet wird. Nach den Erkenntnissen der Kammer haben die Kläger bei der Vernehmung zwar mit Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit zu rechnen. Daß diese jedoch über das allgemeine M...