Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorausleistungen auf einen Erschließungsbeitrag
Tenor
Die Vorausleistungsbescheide der Beklagten vom 01. Oktober 2003 und die Widerspruchsbescheide vom 27. Januar 2004 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Der Streitwert des Klageverfahrens wird auf 3.239,18 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag auf Grund der erstmaligen Herstellung der Verkehrsanlage Marsweg von Planetenweg bis Junoweg in Höhe von 98 % der voraussichtlichen endgültigen Herstellungskosten.
Die Verkehrsanlage Marsweg in dem hier abgerechneten Umfang liegt in der sogenannten „Planetensiedlung” im Süden der Landeshauptstadt A-Stadt. Am 03.10.1990 existierte lediglich eine Verkehrsanlage gleichen Namens als Verbindungsstraße zwischen Neptunweg und Planetenweg. In südlicher Richtung vom Planetenweg abzweigend existierte eine Teillänge der nunmehr abgerechneten Anlage als unbefestigte Verlängerung des „alten” Marsweges. In gerader Linie Richtung Süden bis zum Kometenweg war lediglich ein unbefestigter Feldweg vorhanden.
Bereits in den Jahren 1991/92 begann die Beklagte mit der Bauleitplanung, die sich erstreckte auf das gesamte Gebiet zwischen den äußeren Grenzen der vorhandenen Bebauung der „Planetensiedlung”, der Salbker Chaussee im Süden und dem Magdeburger Ring im Westen (Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 428-1). In seinem westlichen Teilbereich sieht der Bebauungsplan ein Sondergebiet (Einkaufszentrum/Baumarkt mit Gartencenter) und in seinem nordöstlichen Teilbereich ein allgemeines Wohngebiet vor. Die Planzeichnung erfasst als geplante Verkehrsanlage den Marsweg (neu) in einer Länge von etwa 160 m bis zur Einmündung in den Junoweg im Süden. Nördlich der Grenze des Baugebietes liegt eine Teillänge des Marsweges (neu) bis zur Einmündung in den Planetenweg mit einer Länge von etwa 50 m außerhalb des Bebauungsplangebietes. Die Grenze verläuft an der Stelle, an welcher von dem Marsweg (neu) in westlicher Richtung ein Weg abzweigt.
Bereits am 24. Juli 1992 schloss die Beklagte mit der EDEKA Handelsgesellschaft Sachsen-Anhalt GmbH einen notariell beurkundeten Erschließungsvertrag für das gesamte o.a. Gebiet.
Im Jahre 1995 begann die Beklagte mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes für den östlichen und südöstlichen Teilbereich des vorgenannten Gebietes zum Zwecke der Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes im Norden und eines Mischgebietes südöstlich davon (Bebauungsplan Nr. 428-1.C „Salbker Chaussee-Nordseite”). Gegenüber dem vorherigen Planentwurf hat sich hinsichtlich der geplanten Verkehrsanlage Marsweg (neu) nichts geändert.
Am 17. Januar 1997 schlossen die Beklagte und die P.A.C.O. Grundstücksgesellschaft mbH, letztere als Erschließungsträgerin, einen Erschließungsvertrag bezogen auf das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 428-1.C. In § 1 heißt es unter anderem:
„(3) Die EDEKA Handelsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH … (Erschließungsträger des Erschließungsvertrages vom 29.07.1992 zum B-Plan-Gebiet 428/1) übergibt an den Erschließungsträger die vorhandenen Straßen in der ersten Ausbaustufe mit Übergabeprotokoll. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erschließungsträger die Verkehrssicherungspflicht für das Erschließungsgebiet …
(4) Der Erschließungsträger verpflichtet sich zur Herstellung der Erschließungsanlagen gem. §§ 2 und 3 dieses Vertrages.
(6) Der Erschließungsträger übernimmt die gesamten Baukosten der Maßnahme. Ein Gemeindeanteil entsteht gem. § 124 Abs. 2 S. 2 BauGB nicht.
§ 2
Fertigstellung der Anlagen
(1) Der Erschließungsträger verpflichtet sich, die in den beigefügten Plänen dargestellten Straßen- und Wegeflächen, einschließlich Straßenbegleitgrün und öffentliche Frei- und Grünanlagen einschließlich Spielplatz (Anlage 2) in dem Umfang ab Wirksamwerden des Vertrages, spätestens bis zum 30.06.1998 fertig zu stellen, der sich aus der von der Stadt genehmigten Ausführungsplanung (Anlage 3) ergibt.
…
(3) Erfüllt der Erschließungsträger seine Verpflichtung nicht oder fehlerhaft, so ist die Stadt berechtigt ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Ausführung der Arbeiten zu setzen. Erfüllt der Erschließungsträger bis zum Ablauf dieser Frist die vertraglichen Verpflichtungen nicht, so ist die Stadt berechtigt, die Arbeiten auf Kosten des Erschließungsträger auszuführen, ausführen zu lassen oder von diesem Vertrag zurückzutreten.”
Der Vertrag enthält als Anlage 3 u.a. einen Ausführungsplan zum Straßenbau (Lageplan 4 und 8) mit der zeichnerischen Darstellung des herzustellenden Marsweges (neu). Die Gesamtlänge der Verkehrsanlage innerhalb der in diesen Plänen aufgenommenen Grenzen des Bebauungsplangebietes beträgt etwa 160 m. Die ebenfalls eingezeichnete Teillänge des Marsweges bis zum ...