Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretungsrecht des Landes. Einstellungen auf „Ein Euro Basis” ohne Zustimmung des Klägers
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte das Mitbestimmungsrecht des Klägers verletzt hat, indem er ohne Zustimmung des Klägers Ein-Euro-Job Kräfte zur Mithilfe u.a. im Amt … herangezogen hat.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Mitbestimmungsrechte des klagenden Personalrats bei der Beschäftigung von Arbeitskräften im Rahmen der so genannten Ein-Euro-Jobs.
Der Beklagte fasste Anfang Oktober 2004 den Entschluss, Mitarbeiter auf der Basis der Ein-Euro-Jobs einzustellen.
Auf Nachfrage des Klägers wurden ihm mit Schreiben vom 24. November 2004 Informationen zugänglich gemacht, insbesondere, dass vier Mitarbeiter als „Ein-Euro-Kräfte” beim …amt (Amt …) eingesetzt worden seien und dass diese Montag bis Samstag von 13.00 Uhr bis 20.15 Uhr arbeiten sollten. Unter dem 03. Dezember 2004 wurde dem Kläger weiter mitgeteilt, dass ein Mitbestimmungsrecht insoweit nicht bestehe.
Der Kläger machte daraufhin deutlich, dass er von einem Mitbestimmungsrecht unter dem Gesichtspunkt der dafür erforderlichen Umorganisationen im Hinblick auf die Einführung neuer Arbeitsmethoden gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 LPersVG ausgehe.
Unter dem 15. Dezember 2004 stellte der Beklagte dar, wie der Einsatz der „Ein-Euro-Job-Kräfte” vollzogen werden sollte. Trotz der Bitte des Klägers, die Maßnahme bis zu seiner Zustimmung auszusetzen, wurden die Ein-Euro-Job-Kräfte auch tatsächlich eingesetzt.
Derzeit sind bei der Stadtverwaltung … 35 Mitarbeiter auf Ein-Euro-Job Basis tätig. Die Dauer der Beschäftigung liegt zwischen drei und sechs Monaten.
Nachdem ein Eilverfahren des Klägers erfolglos blieb, hat er mit bei Gericht am 24. März 2004 eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben, mit der er vorträgt, zum einen stehe ihm ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung von „Ein-Euro-Job-Kräften” zu. Auch wenn es sich hierbei um vom Arbeitsamt zugewiesene Beschäftigte handele, deren Einsatz nur im Rahmen einer bestimmten Förderungsmaßnahme erfolgen dürfe, so unterscheide sich dieses Arbeitsverhältnis nicht wesentlich von dem eines anderen Beschäftigten, der ebenfalls nur vorübergehend eingestellt werde. In jedem Fall erfolge eine Eingliederung, die zu einem Weisungsrecht auf der einen und zu einer Weisungsgebundenheit auf der anderen Seite führe. Insoweit unterscheide sich der Einsatz der Ein-Euro-Job-Kräfte nicht vom Einsatz von Sozialhilfeempfängern, die im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen vom Arbeitsamt eingesetzt worden seien.
Zum anderen wäre er auch an der Planung und Schaffung von neuen Stellen zu beteiligen gewesen. Zwar sei insoweit ein Mitbestimmungsverfahren eingeleitet worden, dieses sei jedoch nicht zu Ende geführt worden.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte das Mitbestimmungsrecht des Klägers verletzt hat, indem er Ein-Euro-Job Kräfte ohne Zustimmung des Klägers zur Mithilfe u.a. im Amt … herangezogen hat.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Einstellung bestehe nicht. Der Kläger habe gegenüber dem Beklagten moniert, nicht an dem Plan und für die Schaffung der Stellen beteiligt gewesen zu sein und habe lediglich unter dem Gesichtspunkt der Einführung neuer Arbeitsmethoden gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 LPersVG ein Mitbestimmungsrecht geltend gemacht.
Die Einführung neuer Arbeitsmethoden habe sich dabei auf die bei der Stadt beschäftigten Arbeitnehmer, nicht auf die Ein-Euro-Job-Kräfte bezogen. Ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung der Ein-Euro-Job-Kräfte bestehe nicht. Soweit der Kläger einen Vergleich zu Maßnahmen im Rahmen der Arbeitsförderung nach dem SGB III (Maßnahmen im Rahmen der Arbeitsbeschaffung) ziehe, seien diese Parallelen nicht zutreffend. In diesem Bereich würden mit den Arbeitssuchenden Arbeitsverträge geschlossen. Die zugrunde liegende Gestaltung der Vertragsverhältnisse sei damit nicht vergleichbar. Hinsichtlich des Mitbestimmungstatbestandes des § 80 Abs.2 LPersVG sei das Mitbestimmungsverfahren mittlerweile abgeschlossen. Nachdem im Februar 2005 ein gemeinsames Gespäch stattgefunden habe, sei die Sache für alle Beteiligten endgültig geregelt gewesen. Auch eine Meldung des Klägers habe nicht mehr stattgefunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den übrigen Akteninhalt sowie den Inhalt der Verwaltungsakten und den Akteninhalt des Verfahrens 5 L 1238/04.MZ Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist...