Entscheidungsstichwort (Thema)

Besoldung

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Die am 10.12.1967 geborene Klägerin besuchte von 1974 bis 1984 die Polytechnische Oberschule und hiernach die Erweiterte Allgemeinbildende Polytechnische Oberschule in S.. Am 4.7.1986 bestand sie die Reifeprüfung. Im Juli 1991 beendete sie mit Erfolg ihr Studium als Diplomlehrerin.

Seit dem 1.9.1991 war die Klägerin – im Rahmen der Fachausbildung – Beamtin auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes bei der Stadt R.. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung wurde sie vom Bürgermeister der beklagten Stadt am 7.9.1994 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Stadtinspektorin z.A. ernannt. Sie erhielt Dienstbezüge in Höhe von zunächst 80 v.H. der Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz).

Unter dem 19.10.1995 beantragte die Klägerin, ihr einen ruhegehaltfähigen Zuschuß rückwirkend ab 7.9.1994 zu gewähren und die Dienstbezüge ungekürzt auszuzahlen.

Im Rahmen eines Personalgespräches am 11.12.1995 weigerte sich der Bürgermeister der beklagten Stadt, dem Antrag zu entsprechen.

Am 7.3.1997 wurde die Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit und Stadtinspektorin ernannt.

II.

Bereits am 7.2.1996 hatte die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Meiningen erhoben. Sie beantragt,

die beklagte Stadt zu verpflichten, ihr ab dem 7.9.1994 einen ruhegehaltfähigen Zuschuß gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung zu gewähren.

Sie sei aufgrund ihrer im bisherigen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt worden. Dort habe sie ihren Vorbereitungsdienst absolviert und die Laufbahnprüfung bestanden. Der Begriff „Befähigungsvoraussetzung” setze nicht den Erwerb des „Abiturs” in den alten Bundesländern als Vorbildungsvoraussetzung voraus.

Die beklagte Stadt ließ beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin habe nicht sämtliche „Befähigungsvoraussetzungen” im bisherigen Bundesgebiet erworben. Denn hierzu gehöre auch der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife als Vorbildungsvoraussetzung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes. Diese habe die Klägerin jedoch in der früheren DDR erworben.

Die Behördenakte (ein Hefter) liegt dem Gericht vor und war Grundlage der Entscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Die Kammer durfte vorliegend nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden (§ 84 VwGO), weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die Klage ist gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig.

Über den Antrag der Klägerin auf Vornahme eines Verwaltungaktes ist ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden. Der Bürgermeister der beklagten Stadt hat mit Schreiben vom 28.2.1996 mitgeteilt, daß er nicht beabsichtigt, über den Antrag der Klägerin zu entscheiden. Wegen dieser ausdrücklichen Weigerung, sich mit der Sache zu befassen, ist die Klage sofort zulässig.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des begehrten ruhegehaltfähigen Zuschusses.

Gemäß § 73 BBesG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 12 der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.6.1993 (BGBl. I S. 778, ber. S. 1035; zuletzt geändert durch Art. 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung, BGBl I S. 2713) – Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung – 2. BesÜV. – erhalten Beamte, Richter und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung nach § 2 einen ruhegehaltfähigen Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen, wenn sie aufgrund der im bisherigen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen bis zum 24.11.1997 ernannt worden sind.

Die Klägerin, deren erste Ernennung zur Beamtin auf Widerruf Anspruch auf Anwärterbezüge begründet hatte (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 2. BesÜV in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Nr. 1, § 59 Abs. 1 BBesG), hat zwar nun einen Anspruch auf Dienstbezüge gemäß § 2 der 2. BesÜV, da sie von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet wurde. Sie hat jedoch nicht alle für diese Ernennung erforderlichen Befähigungsvoraussetzungen im bisherigen Bundesgebiet erworben. Die Kammer ändert unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U. v. 25.4.1996 – BVerwG 2 C 27.95 = DVBl. 1996, 1147, wortgleich auch in den Urteilen vom selben Tag in den Verfahren BVerwG 2 C 29.95 und 2 C 30.95) ihre Rechtsprechung (vgl. U. v. 16.3.1995 – 1 K 447/94. Me) zu dem Begriff der „Befähigungsvoraussetzungen”, wonach dieser allein die Laufbahnbefähigung erfaßt hätte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in den zitierten Urteilen, in Fäll...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge