Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 14.01.2004; Aktenzeichen 1 BvR 506/03)

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

4. Der Streitwert wird auf 6.750,00 EUR festgesetzt.

5. Die Beschlussformel soll den Beteiligten vorab telefonisch mitgeteilt werden.

 

Gründe

Der (sinngemäß gestellte) zulässige Antrag

festzustellen, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 26. September 2002 gegen den zu Gunsten der Beigeladenen ergangenen Feststellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 09. September 2002 aufschiebende Wirkung hat, ist unbegründet. Dem Widerspruch der Antragstellerin vom 26. September 2002, mit dem sie sich gegen den an die Beigeladene gerichteten Feststellungsbescheid vom 09. September 2002 wendet, kommt keine aufschiebende Wirkung zu, denn dieser Widerspruch ist unzulässig. Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG zu Gunsten der Beigeladenen hat keine Rechtswirkungen gegenüber der Antragstellerin und stellt somit auch keinen ihrerseits anfechtbaren Verwaltungsakt mit Drittwirkung dar. Zur weiteren Begründung nimmt das Gericht insoweit Bezug auf die Gründe des Beschlusses des 13. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 2002 – 13 B 1186/02 –, denen es sich im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung für das vorliegende Verfahren anschließt.

Nur vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass die Antragsgegnerin unter Beachtung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen der Antragstellerin den an die Beigeladene gerichteten Feststellungsbescheid vom 09. September 2002 und dessen Umsetzung durch die Beigeladene nicht entgegenhalten und auf dieser Grundlage einen Bedarf an hämatologischen Betten insbesondere nicht mit der Begründung verneinen darf, dass dieser Bedarf durch die hämatologische Abteilung des Krankenhauses der Beigeladenen befriedigt werde.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Danach sind die Kosten der im Rechtsstreit unterlegenen Antragstellerin aufzuerlegen und die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht erstattungsfähig. Letzteres entspricht der Billigkeit, weil die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit nicht dem prozessualen Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG – vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2002 – 13 B 1186/02, S. 8 f. –.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1574679

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