Entscheidungsstichwort (Thema)
Klage – und Antragsbefugnis eines Sondereigentümers. Wertminderung einer Eigentumswohnung durch geplante Erweiterung eines Heims für Obdachlose und Flüchtlinge begründet keinen Milieuschutz. Kinderlärm auf Spielplatz und die mit der Benutzung typischerweise verbundenen Geräusche sind, soweit sie Folge der natürlichen Lebensäußerung von Kindern sind, ortsüblich und sozialadäquat
Normenkette
VwGO § 80a Abs. 3 S. 2, § 80 Abs. 5; WEG §§ 10, 13; BauGB §§ 33-34; BayBO Art. 6, 63 Abs. 1
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 3.750,– EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer von acht in Sondereigentum stehenden Wohnungen der Wohnungseigentümergemeinschaft des Grundstücks … Straße 7 in …, Fl. Nr. …, Gemarkung …. Mit seinem Antrag wendet er sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen das von der Beigeladenen geplante Bauvorhaben mit Nutzungsänderung auf dem südlich an das Grundstück der Eigentümergemeinschaft angrenzenden Grundstück Straße 9, Fl. Nr. …. Beide Grundstücke sind Teil einer langen geschlossenen Zeilenbebauung entlang der Straße.
Die Beigeladene beabsichtigt, das bereits bestehende Wohnheim statt mit bisher 104 nunmehr mit 250 Betten zur befristeten Unterbringung von Flüchtlingen und Wohnungslosen (10 Jahre mit Verlängerungsoption um weitere 5 Jahre) zu nutzen und dafür Umbauten vorzunehmen, insbesondere den Anbau einer Außentreppe als 2. baulichen Rettungsweg sowie den Einbau einer Brandmeldeanlage.
Mit Bauantrag vom 17. Juli 2014 (PlNr.) beantragte die Beigeladene die Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung sowie die Erteilung von Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO und nannte als Betreiber des geplanten Wohnheimes das gemeinnützige … Hilfswerk …, Tochtergesellschaft der … Mission …. Das Gebäude verfüge über ca. 120 Appartements mit Sanitärbereichen und Singleküchen sowie Büros für 4 Mitarbeiter und Gemeinschaftsräume. Für den Betrieb sei eine täglich 24 Stunden besetzte Pforte vorgesehen und dazu 160 Stunden Sozialarbeit pro Woche von 8 bis 20 Uhr wochentags. Zielgruppe seien wohnungslose Familien mit Kindern, Personen, die akut ihre Wohnung verloren hätten oder solche, die in Pensionen und Notquartieren untergebracht wären. Alle Personen würden der Unterkunft von der Zentraleinheit Wohnen des Amtes für Wohnen und Migration der Antragsgegnerin zugewiesen. Mit Schreiben vom 24. Juli 2014 teilte das Amt für Wohnen und Migration mit, dass angesichts des dramatischen Mangels an Unterbringungsmöglichkeiten für Familien dringender Bedarf bestehe, das Objekt zeitnah in Betrieb zu nehmen.
Zur baulichen Situation auf den Grundstücken sowie zur Umgebungsbebauung siehe folgenden Lageplan 1:1.000. Der Plan ist aufgrund des Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu.
Mit Bescheid vom … September 2014 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung als Sonderbau befristet auf 10 Jahre bis zum 1.10.2024 und eine Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken Fl.Nr. …, … und … durch eine außenliegende Fluchttreppe. Diese sei als zweiter baulicher Rettungsweg erforderlich. Angesichts der vorgegebenen Grundstückssituation und im Hinblick auf die dicht bebaute Innenstadtlage sei dem nachbarschaftlichen Rücksichtnahmegebot ausreichend entsprochen. Für 14 nicht feuerhemmende Türen im Gebäudeinneren wurde eine Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art 33 Abs. 6 BayBO erteilt. Aufgrund der schnellen Alarmierung durch die Brandmeldeanlage und Rauchwarnmelder sowie des zweiten Rettungsweges in Gestalt der Außentreppe könne davon ausgegangen werden, dass die Bewohner schnell flüchten könnten. Die Fenster im Dachgeschoß seien entgegen Art. 35 Abs. 4 BayBO weiter als 1 m von der Traufkante entfernt, es bestünden aber wegen der in den Plänen dargestellten Anleiterung keine brandschutztechnischen Bedenken. Der Feuerwehrzugang zum Innenhof sei entgegen Art. 5 Abs. 1 BayBO teilweise schmaler als 1,25 m, mit dem Hauptzugang … Straße und der Durchfahrt/Zugang zum Souterrain sei aber noch ein weiterer Zugang vorhanden. Auch hier bestünden keine brandschutztechnischen Bedenken. Durch das Vorhaben werde kein zusätzlicher Kfz-Stellplatzbedarf ausgelöst. Die Art der Nutzung ändere sich nicht, es bleibe bei einer Wohnheimnutzung. Es handele sich um eine Anlage für soziale Zwecke, die in einem Allgemeinen Wohngebiet regelmäßig zulässig sei. Es gäbe keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Lärmrichtwerte. Der von dem Kinderspielplatz ausgehende Lärm sei nicht relevant, mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen müsse nicht gerechnet werden, da die Bewohner in der Regel keine Autos besitzen würden. Von den Nachbarn befürchtete negative Auswirkungen würden sich durch die 24 Stunden täglich bese...