Entscheidungsstichwort (Thema)

Einführung der gleitenden Arbeitszeit beim Deutschen Patentamt auch bezogen auf dessen technische Mitglieder rechtens. Ausnahme von behördeninternen Arbeitszeitregelungen und Zeitkontrollen

 

Normenkette

GG Art. 94; PatG § 27; AZV § 3

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 25.02.2003; Aktenzeichen 2 BvR 281/00)

 

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Kläger sind technische Mitglieder des Deutschen Patentamts (DPA).

In der „Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit beim Deutschen Patentamt” vom 18. Februar 1997 (nachfolgend: die Dienstvereinbarung) ist bestimmt, daß die gleitende Arbeitszeit für alle Beschäftigten des DPA gilt mit Ausnahme der Pförtner, der Kraftfahrer, des Schalterpersonals in der Zahlstelle, der Mitarbeiter im Schichtdienst und der Beschäftigten in der Fernsprechvermittlung, der Annahmestelle und der Auslegehalle (Nr. 1.2. der Dienstvereinbarung). Nach Nr. 4.1. der Dienstvereinbarung wird die Regelarbeitszeit von 38,5 Stunden wöchentlich unter Beachtung der Kernarbeitszeiten innerhalb des Gleitzeitrahmens erbracht; dabei darf die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten. Die Kernarbeitszeit (als „Zeitraum, in dem die Beschäftigten grundsätzlich an ihrem Arbeitsplatz anwesend sein müssen, ausgenommen Mittagspause”) ist wie folgt festgelegt (Nr. 4.2):

  • „Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr bis 15.30 Uhr,
  • Freitag von 8.30 Uhr bis 14.00 Uhr.

Ausnahmen von der Kernarbeitszeit sind nur im Rahmen der Bestimmungen der Geschäftsordnung des DPA zulässig und werden gesondert geregelt.”

Für die von den Beschäftigten selbst zu bestimmende Gleitzeit sind folgende Grenzen vorgegeben:

  • Montag bis Donnerstag von 6.30 Uhr bis 9.00 Uhr und von 15.30 Uhr bis 19.00 Uhr
  • Freitag von 6.30 Uhr bis 8.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr.

Des weiteren sind in der Dienstvereinbarung u.a. folgende Regelungen getroffen:

„4.5 Gleitzeitverstoß

Beschäftigte, die gegen die für die gleitende Arbeitszelt geltenden Regelungen verstoßen, können von der Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit ausgeschlossen werden.

Mitarbeiter, die aufgrund eines Verstoßes gegen die Gleitzeitregelung davon ausgeschlossen wurden, leisten die bisherige regelmäßige Arbeitszeit gemäß 4.1. Abs. 3; diese ist dann durch automatisierte Zeiterfassung nachzuweisen. Weitere arbeitsrechtliche bzw. dienstrechtliche Maßnahmen bleiben dabei unbenommen und liegen ausschließlich in der Zuständigkeit der jeweiligen Personalreferate (im übrigen siehe Ziff. 5 Abs. 3).

5. Arbeitszeiterfassung

Die tägliche Arbeitszeit wird mit einem DV-gestützten Zeiterfassungssystem ermittelt und damit der Gleitzeitsaldo festgestellt. … Jeder Beschäftigte ist verpflichtet, bei Betreten des Dienstgebäudes zur Feststellung des erstmaligen Dienstbeginns und bei Verlassen des Dienstgebäudes zur Feststellung des endgültigen Dienstendes dieses Gerät zu betätigen.

Zum Schutz der Arbeitszeitdaten der betroffenen Beschäftigten werden die Grundsätze des Datenschutzes gemäß Pkt. 4.7 der Rahmengrundsätze für die gleitende Arbeitszeit in der Bundesverwaltung in der Fassung der Bekanntmachung des BMI vom 24. August 1990 beachtet (Anlage 1).

Auswertungen aus dem Gleitzeitsystem werden mit den örtlichen Personalvertretungen und den Datenschutzbeauftragten abgestimmt. …

6. Erfassungszeitraum

6.1 Der Erfassungszeitraum beträgt einen Kalendermonat. …

8.5 Arbeite- und Dienstbefreiung

Stundenweise Arbeits-/Dienstbefreiung aus anderen … Gründen kann während der Kernarbeitszeit nur aus zwingendem Anlaß für solche Angelegenheiten gewährt werden, die nicht außerhalb der Kernarbeitszeit erledigt werden können. Die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheitszeit während der Kernarbeitszeit wird dann wie Anwesenheitszeit behandelt. …”

Die Dienstvereinbarung wurde im DPA stufenweise umgesetzt. Die Kläger zu 1), 3), 4) und 5) wurden am 14. April 1997, die Kläger zu 2) und 6) am 14. März 1997 von dem Zeitpunkt des Beginns der gleitenden Arbeitszeit für sie in Kenntnis gesetzt.

Die Kläger erhoben gegen die von ihnen so bezeichneten „Einzelanweisungen” betreffend die Anwendung der Dienstvereinbarung auf sie als technische Mitglieder Widerspruch, und zwar

  • die Kläger zu 1) und zu 4) mit Schreiben vom 23. April 1997,
  • die Kläger zu 2) und zu 6) mit Schreiben vom 17. März 1997,
  • der Kläger zu 3) mit Schreiben vom 25. April 1997,
  • der Kläger zu 5) mit Schreiben vom 16. April 1997.

Gleichzeitig beantragten sie jeweils,

sie als technische Mitglieder des DPA von behördeninternen Arbeitszeitregelungen sowie jeglicher Zeitkontrolle auszunehmen und

die tatsächliche Durchführung der Dienstvereinbarung einschließlich der damit zusammenhängenden Maßnahmen bis zur endgültigen Klärung für sie auszusetzen.

In den (weitgehend) übereinstimmenden Widerspruchsbegründungen wurde ausgeführt, die Bindung an feste Dienstzeiten einschließlich der daran anknüpfenden Regelungen sei mit der Wahr...

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