Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 10.11.2004; Aktenzeichen 1 BvR 1785/01, 1 BvR 2404/02, 1 BvR 2416/02, 1 BvR 2417/02, 1 BvR 2418/02, 1 BvR 1289/03, 1 BvR 1290/03, 1 BvR 457/04, 1 BvR 1427/04, 1 BvR 1428/04)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Hinterlegung des oder Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zahlung eines Säumniszuschlages wegen verspäteter Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) für das Jahr 1996.

Die Klägerin betreibt zahlreiche Frisiersalons im gesamten Bundesgebiet.

Durch Bescheid vom 16. März 1998 teilte die Hauptfürsorgestelle des Beklagten der Klägerin mit, da diese im Jahr 1996 weniger als 6 % Schwerbehinderte beschäftigt habe, habe sie gemäß § 11 SchwbG eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 273.000,– DM zu zahlen. Den rückständigen Betrag der Ausgleichsabgabe stellte der Beklagte – unter Anrechnung eines Guthabens in Höhe von 600,– DM – auf 272.400,– DM fest. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin unter dem 28. April 1998 Widerspruch, über den bislang nicht entschieden ist.

Durch Bescheid vom 15. Juni 1998 teilte die Hauptfürsorgestelle des Beklagten der Klägerin mit, die festgesetzte Ausgleichsabgabe in Höhe von 273.000,– DM sei am 31. März 1997 fällig gewesen, jedoch erst später vollständig eingegangen. Daher sei ein Säumniszuschlag zu erheben, der 38.136,– DM betrage.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin unter dem 15. Juli 1998 Widerspruch mit der Begründung, die Zahlung sei im Hinblick auf ein anhängiges Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht unter Vorbehalt erfolgt. Da der Sachverhalt noch nicht geklärt sei, könne eine verspätete Zahlung auch nicht festgestellt werden.

Den Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Hauptfürsorgestelle des Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 21. August 1998, zugestellt am 28. August 1998, zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die zu zahlende Ausgleichsabgabe i.H.v. 273.000,– DM sei jeweils per Scheck in folgenden Teilbeträgen eingegangen: 200,– DM am 23. März 1997, 400,– DM am 27. März 1997 und 272.400,– DM am 5. Mai 1998. Zum Fälligkeitstermin 31. März 1997 sei sie nicht entrichtet gewesen, sodass die Voraussetzungen für die Erhebung des Säumniszuschlages gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 SchwbG vorlägen. Er betrage für jeden angefangenen Monat eins vom Hundert der auf hundert Deutsche Mark nach unten gerundeten rückständigen Beträge. Da Rechtsmittel gegen die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe keine aufschiebende Wirkung hätten, sei bei verspäteter Zahlung auch der entsprechende Säumniszuschlag fällig. Die Rechtsmittelbelehrung erfolgte dahingehend, dass Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben werden könne.

Mit am 28. September 1998 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eingegangenem Schreiben hat die Klägerin Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Münster verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 1998 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf den Widerspruchsbescheid vom 21. August 1998.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Ordner) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 1998 und sein Widerspruchsbescheid vom 21. August 1998 sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 SchwbG erhebt die Hauptfürsorgestelle nach dem 31. März für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe Säumniszuschläge nach Maßgabe des § 24 SGB IV. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Erhebung des Säumniszuschlages liegen vor.

Gegen die Rechtmäßigkeit der Erhebung des Säumniszuschlages kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass eine Pflicht der Klägerin zur Zahlung der Ausgleichsabgabe für das Kalenderjahr 1996 gemäß §§ 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Sätze 1 bis 3, 5 Abs. 1 SchwbG nicht bestehe, weil die vom Beklagten im Feststellungsbescheid vom 16. März 1998 vorgenommene Zusammenfassung aller Einzelbetriebe der Klägerin unzulässig sei. Dies folgt bereits daraus, dass diese Art der Ermittlung der Ausgleichsabgabe rechtlich nicht zu beanstanden ist. Insoweit wird auf das Urteil der Kammer vom 26. Januar 2001 im...

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