Entscheidungsstichwort (Thema)
Entfernung einer Straßenlampe
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer eines Anwesens in bei … in der ….
In dieser Straße befand sich früher eine Straßenbeleuchtungsanlage in Form von Hängelampen. In diesem Altortsbereich erfolgte die Stromversorgung bisher durch Freileitungen; sie wird derzeit auf Erdverkabelung umgestellt.
Im Jahre 1986 nahmen die Elektrizitätswerke anläßlich der Verlegung des Breitbandkabels in der … die Erdverkabelung in dieser Straße vor. Dabei wurden auch die Hängelampen beseitigt und stattdessen Standlampen als Straßenbeleuchtung aufgestellt. Eine solche Standlampe wurde auch auf dem Bürgersteig vor dem Haus der Kläger errichtet.
Die Kläger, die zunächst mit dem Aufstellen der Lampe vor ihrem Haus einverstanden waren, wandten sich seit August 1987 gegen diese Maßnahme und forderten die Beklagte vergeblich zur Wiedereinführung der bisherigen Hängelampen auf.
Zur Begründung ihrer deswegen am 20. Mai 1988 erhobenen Klage tragen die Kläger vor: Sie hätten einen Anspruch auf Beseitigung der Lampe vor ihrem Anwesen, weil sie durch das Anbringen der Straßenlampe vor ihrem Haus in ihrem durch Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz geschützten Eigentum verletzt seien. Die Auswirkungen der Straßenlampe bedeuteten nämlich einen unzulässigen Eingriff in ihr Eigentum. Das Licht der Lampe falle durch die Fenster in die zur Straße gelegenen Räume des oberen Stockwerks ein; da sich dort – wie auch in den meisten anderen Häusern der Straße – die Schlafzimmer befänden, habe das eine Störung der Nachtruhe zur Folge. Überdies habe die Lampe die Auswirkung, daß sich – besonders in der wärmeren Jahreszeit – nachts um den Lichtschein und an der angestrahlten Hauswand eine Vielzahl von Insekten und Spinnen tummelten. Dadurch würde zum einen die Hauswand verunreinigt, zum anderen würde es deswegen unmöglich, bei Dunkelheit einen Fensterladen oder gar das Fenster selber zu öffnen, was bei Hitze besonders unangenehm sei. Dies bedeute, daß die Schlafzimmer im Obergeschoß nicht mehr in der bisherigen Weise genutzt werden könnten. Diese Beeinträchtigungen brauchten sie, die Kläger, nicht hinzunehmen, weil sie rechtswidrig seien. Das ergebe sich zum einen schon daraus, daß die Aufstellung der Lampe in formell-rechtlicher Hinsicht rechtswidrig gewesen sei. Diese Maßnahme hätte, da es sich dabei um den Teil einer Erschließungsanlage handele, nur aufgrund eines Bebauungsplanes erfolgen dürfen; hier bestehe jedoch kein solcher Plan. Die Notwendigkeit einer vorherigen Planaufstellung ergebe sich auch aus der Erwägung, daß die betroffenen Anlieger durch das Aufstellungsverfahren rechtzeitig Kenntnis von der beabsichtigten Maßnahme erlangt und dadurch Gelegenheit gehabt hätten, ihre Einwände vorzutragen. In Wirklichkeit hätten sie, die Kläger, von der Maßnahme erst erfahren, als die Arbeiter mit der aufzustellenden Lampe vor ihrem Haus erschienen seien.
Zum anderen sei das Aufstellen der Lampe in materiellrechtlicher Hinsicht rechtswidrig. Die mit dem Betrieb der Lampe verbundene, bereits dargestellte Beeinträchtigung der Nutzung ihres Hausgrundstücks brauche von ihnen deshalb nicht hingenommen zu werden, weil derartige Beeinträchtigungen nicht ortsüblich seien. Ortsüblich seien im alten Ortsbereich von …, zu dem auch die … gehöre, vielmehr über der Fahrbahn angebrachte Hängelampen, die infolge ihrer Placierung über der Straßenmitte nicht so dicht an die einzelnen Häuser heranrückten wie die jetzigen Standlampen und überdies auch neben den Häusern, das heißt in Höhe der Toreinfahrten angebracht werden könnten, was bei den Standlampen wegen der dann entstehenden Behinderung für die Aus- und Einfahrt nicht möglich sei. Standlampen gebe es in … sonst nur in den Neubaugebieten, was jedoch nicht vergleichbar sei, weil dort der Abstand der Lampen zu den Häusern wegen der dazwischenliegenden Vorgärten größer sei als im Innenortsbereich.
Aber auch die mittelbare Beeinträchtigung durch die Lampe vor ihrem Haus in Gestalt der dargestellten Insektenplage sei rechtswidrig. Die insoweit eingetretene Veränderung der Grundstückssituation brauche nicht hingenommen zu werden, weil dadurch das Eigentum schwer und unerträglich getroffen werde. Die Situation sei deshalb ungünstig verändert worden, weil seit unvordenklicher Zeit sich keine Straßenlampe vor ihrem, der Kläger, Haus, sondern nur daneben, nämlich in Höhe der Toreinfahrt, befunden habe.
Die Umstellung der Straßenbeleuchtung verstoße aber auch gegen das Übermaßverbot, da das Aufstellen der Straßenlampe vor ihrem Anwesen weder erforderlich noch verhältnismäßig gewesen sei. Die alte Beleuchtungsanlage habe ihren Zweck, nämlich die Ausleuchtung der Fahrbahn, voll erreicht, ohne daß die neue Anlage demgegenüber Vorteile aufweise. Die hohe Lichtstärke der neuen Lampe sei für die Ausleuchtung der Straße überflüssig und trage nur zu...