Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylrecht und Abschiebungsandrohung (Demokratische Republik Kongo)
Tenor
1. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der am 3. Juni 1967 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo und begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter. Er verließ sein Heimatland am 14. Mai 1993 und gelangte fünf Tage später von Belgien kommend nach Deutschland. Am 21. Mai 1993 stellte er Asylantrag.
Bei der am 6. Februar 1995 von dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durchgeführten Anhörung gab der Kläger im wesentlichen an, daß er zu Hause bis zuletzt als Koch gearbeitet habe und zugleich Mitglied der Regierungspartei MPR gewesen sei. Er sei in der Domaine Présidentielle Chefkoch gewesen und habe für die Teilnehmer der Nationalkonferenz im Jahre 1993 kochen sollen. Am 5. April 1993 habe eine Parteiversammlung der MPR stattgefunden, anläßlich derer er von dem Präsidenten der MPR für die Stadt Kinshasa eine Einladung erhalten habe. Dort habe er von diesem den Auftrag erhalten, einige Teilnehmer der Nationalkonferenz, die der Opposition angehörten, zu vergiften. Er, der Kläger, habe diesen Auftrag aus eigenem Interesse nicht ablehnen können, ihn jedoch nicht ausführen wollen. Deswegen habe er einem Herausgeber einer Zeitung davon berichtet, was dann auch veröffentlicht worden sei. Am 10. April sei sein Haus von Soldaten und Angehörigen des Staatssicherheitsdienstes verwüstet worden. Er selbst sei gerade nicht zu Hause gewesen. Sein Neffe sei dabei getötet und sein Bruder entführt worden. Er selbst habe sich dann bei seinem Cousin in einem anderen Stadtteil versteckt und auf eine Gelegenheit zum Verlassen des Landes gewartet. Am 25. April sei dann der Leichnam seines Bruders gefunden worden, was ihn so unsicher gemacht habe, daß er in sein Heimatdorf geflohen sei, um sich dort versteckt zu halten. Von dort sei er nach Brazzaville und weiter nach Deutschland geflohen. Sein Onkel habe die Reise organisiert. In der MPR sei er für die Mobilisierung von Jugendlichen in einer Zone zuständig gewesen. Seit Februar 1994 sei er in der Organisation UNRC exilpolitisch tätig. Diese wirke auf eine Veränderung des Systems in Zaire hin. Trotz seiner früheren Mitgliedschaft in der MPR setze er sich nunmehr für diese Ziele ein.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 7. Februar 1996 (A 1708395-246) den Asylantrag ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebehindernissen und forderte den Kläger unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise binnen Monatsfrist auf. Der Bescheid wurde vor allem damit begründet, daß die Verfolgungsgeschichte des Klägers nicht glaubhaft sei. Entgegen seiner Angaben habe die zairische Nationalkonferenz im Jahre 1993 nicht mehr getagt. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, daß er im April 1993 noch den Auftrag erhalten haben solle, oppositionelle Mitglieder der noch stattfindenden Nationalkonferenz zu vergiften. Das Vorbringen des Klägers entspreche deshalb insgesamt nicht der Wahrheit.
Der Bescheid wurde dem Kläger am 13. Februar 1996 zugestellt. Am 27. Februar 1996 hat er dagegen zur Weiterverfolgung des Asylbegehrens über seine Prozeßbevollmächtigten Klage erhoben. Er sieht in seiner Mitgliedschaft in der Exil-UNRC die Gefahr politischer Verfolgung bei Rückkehr in das Heimatland, und zwar gerade auch unter dem neuen Regime von Präsident Kabila. Der Kläger bekleide den Posten des Schatzmeisters der Sektion Baden-Württemberg und sei auch Mitglied des Vorstandes der UNRC in Ludwigshafen gewesen. An den Veranstaltungen der Partei und Demonstrationen auch gleichgerichteter Organisationen nehme er regelmäßig teil.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Februar 1996 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, daß für ihn die Voraussetzungen der §§ 51 und 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid,
die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte – insbesondere die Sitzungsniederschrift vom 25. Juni 1998 – und die beiliegende Asylakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist offensichtlich unbegründet, denn der Kläger hat offensichtlich keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Ebensowenig kann er sich auf Abschiebungsschutz berufen.
Verfolgt i.S.d. Asylrechts gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist, wer bei Rückkehr in seinen Heimatstaat der unmittelbaren Bedrohung von Leib, Leben oder persönlicher Freiheit sowie anderer Rechtsgüter wie z.B. der Religions- oder Berufsfreiheit ausgesetzt ist, soweit deren Verletzung nach Art und Ausmaß die Menschenwürde beeinträchtigt und über dasjenige Maß hinausgeht, was die Bewohner des Herkunftsstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein und üblicherweise hinzunehmen haben. „Politisch” ist dabei jede Verfolgung, die an bestimmte persön...