Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylrecht. Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung

 

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

 

Gründe

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war dahingehend auszulegen bzw. umzudeuten, daß der Antragsteller hinsichtlich der im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. September 1999 verfügten Abschiebungsandrohung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (7 A 3483/99) gemäß §§ 75, 36 Abs. 3 S. 1 AsylVfG i.V.m. §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 1 VwGO begehrt und – zusätzlich – den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Inhalt erstrebt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorläufig bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich der Republik Liberia festzustellen (vgl. näher zur Auslegung bzw. Umdeutung: VG Oldenburg, Beschluß des Einzelrichters vom 14. Oktober 1998 – 7 B 3006/98 –, V.n.b.).

Dieser Antrag hat keinen Erfolg.

a) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung hat keinen Erfolg, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes nach Auffassung des Einzelrichters nicht bestehen (§ 36 Abs. 4 S. 1 AsylVfG). Dabei ist auf die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse abzustellen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn die Abschiebungsandrohung den Anforderungen der §§ 50 und 51 Abs. 4 AuslG nicht genügt oder der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Ferner ist die Abschiebungsandrohung rechtsfehlerhaft, wenn nach dem Ergebnis der Prüfung die Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes nicht bestätigt werden kann. „Offensichtlich” unbegründet ist ein Asylantrag im Sinne des § 36 Abs. 1 AsylVfG, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylVfG). Ferner ist ein Asylantrag nach § 30 Abs. 2 AsylVfG insbesondere dann offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, daß sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation oder einer kriegerischen Auseinandersetzung zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. Bei individuell konkretisierten Beeinträchtigungen kann die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet in Frage kommen, wenn etwa die im Einzelfall geltend gemachte Gefährdung des Asylsuchenden den von Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz vorausgesetzten Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht (vgl. zur Abweisung einer Klage als offensichtlich unbegründet: BVerfG, Beschluß vom 3. September 1996 – 2 BvR 2353/95 –, NVwZ-Beilage 1997, 9 f. m.w.N.; BVerfG, Beschluß vom 12. Juli 1983 – 1 BvR 1470/82 –, BVerfGE 65, 76, 97 = NJW 1983, 2929). Wird eine kollektive Verfolgungssituation im Heimatland geltend gemacht, kommt eine entsprechende Entscheidung in der Regel nur dann in Betracht, wenn entweder eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung besteht oder eindeutige und widerspruchsfreie Auskünfte und Stellungnahmen sachverständiger Stellen die Entscheidung tragen (vgl. zur Abweisung einer Klage als offensichtlich unbegründet bei kollektiver Verfolgungssituation: BVerfG, Beschluß vom 3. September 1996 – 2 BvR 2353/95 –, a.a.O., S. 9, 10 m.w.N.). Ein Asylantrag ist im übrigen unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 oder Abs. 5 AsylVfG stets und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 a Abs. 1 AsylVfG in der Regel als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Ferner ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn einer der Fälle des § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylVfG vorliegt.

Ist ein Asylantrag – wie hier – als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden und sollen aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergriffen werden, so ist das Gericht nur dann befugt, die Vollziehung auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen (s. auch Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG). Diese liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, daß die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Anknüpfungspunkt der gerichtlichen Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dabei die Frage, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, ohne daß deshalb der Ablehnungsbescheid selbst zum Verfahrensgegenstand wird. Das Gericht hat die Einschätzung des Bundesamtes, daß der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht bestehe, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen (vgl. BVerfG, Urteil vom 1...

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