Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Der eigenen Angaben zufolge am 25. März 1976 in D., Türkei, geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehöriger. Er reiste am 18. April 1995 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und begehrte am 04. Mai 1995 erstmals seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 22. Mai 1995 gab er zur Begründung seines Asylbegehrens an, dass er in die Bundesrepublik Deutschland geflüchtet sei, weil nach ihm gesucht werde. Man habe ihn unbedingt zum Dorfschützer machen wollen. Am 25. Mai 1994 sei es zu einem Gefecht mit Dorfschützern gekommen, wobei er drei Dorfschützer verletzt habe. Daraufhin sei am 27. Mai 1994 gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden. Man habe ihn für drei Tage inhaftiert und dann gegen Zahlung einer Kaution wieder freigelassen. Anschließend habe er sich auf der Flucht befunden. In der Anhörung antwortete er zudem auf Befragen, dass er nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen sei. Zum Beleg seiner Angaben legte der Kläger einen mit 27. Mai 1994 datierten Haftbefehl des 2. Amtsgerichts in D. vor, wonach er wegen Körperverletzung gesucht werde.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 22. Mai 1996 (Geschäftszeichen D …) als unbegründet ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. In der Begründung des Bescheides ist im wesentlichen ausgeführt, dass weder die kurdische Volkszugehörigkeit des Klägers noch die behauptete Aufforderung der Sicherheitskräfte an ihn, Dorfschützer zu werden, geeignet seien, den geltend gemachten Asylanspruch zu begründen. Die behaupteten staatlichen Strafmaßnahmen wegen des Schusswechsels mit anderen Dorfschützern sei nicht als politische Verfolgung, sondern als Ahndung kriminellen Unrechts zu werten.
Das Verwaltungsgericht Oldenburg (Az.: 5 A 2523/96) hat die daraufhin vom Kläger erhobene Klage mit Urteil vom 09. Juli 1998 abgewiesen. In diesem Gerichtsverfahren legte der Kläger einen „Haftbefehl” datiert mit 26. Juni 1996 vor, der ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung übersetzt worden ist. Zur Begründung wird im wesentlichen in dem Urteil ausgeführt, dass das Gericht Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers hinsichtlich der behaupteten Vorgänge im Zusammenhang mit der Verhaftung im Mai 1994 habe. Dies beruhe auf unterschiedlichen Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einerseits und während der mündlichen Verhandlung andererseits. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 09. Juli 1998 lehnte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. August 1998 (11 L 3693/98) ab.
Am 16. September 1998 beantragte der Kläger erneut seine Anerkennung als Asylberechtigter. Im wesentlichen begründete er den Asylfolgeantrag damit, dass neue Beweismittel vorlägen. Zum einen legte er ein „Verhandlungsprotokoll” vom 17. Februar 1998 vor, wonach beschlossen worden sei, ihn in seiner Abwesenheit zu verurteilen und gegen ihn einen Steckbrief zu erlassen, damit man ihn vernehmen könne. Zum anderen legte der Kläger ein Gerichtsprotokoll vom 26. Juni 1996 vor. Schließlich überreichte er einen „Steckbrief” des 2. Strafgerichts in D. vom 03. August 1998, wonach der Kläger wegen des „Versuchs des vorsätzlichen Totschlages und einer handgreiflichen Auseinandersetzung” gesucht werde. Zur weiteren Begründung seines Asylfolgeantrages übersandte der Kläger dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge eine Stellungnahme des Sachverständigen Oberdiek vom 16. September 1998. Zum Anlass führt der Sachverständige Oberdiek in dieser Stellungnahme aus, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers ihn fernmündlich gebeten habe, Unterlagen zum Asylvortrag des Klägers einzusehen und notfalls in einem Gespräch mit ihm weitere Einzelheiten zu klären. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Sachverständigen Oberdiek vom 16. September 1998, die sich in den Verwaltungsvorgängen befindet, Bezug genommen.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 14. Oktober 1998 (Geschäftszeichen: 2386758-163) den Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im wesentlichen mit der Begründung ab, dass die vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht geeignet seien, eine für ihn günstigere Entscheidung herbeizuführen. Im Ergebnis sei maßgeblic...