Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylrecht und Abschiebungsandrohung
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und von kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste – nach eigenen Angaben – am 10.11.1994 mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 07.12.1994 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten ließ er vortragen, daß er zunächst in der Bundesrepublik Deutschland gelebt habe und 1983 mit seinen Eltern in die Türkei zurückgekehrt sei. Während seiner Gymnasialzeit habe er sich für TDKP engagiert. Aus diesem Grunde sei er Verfolgungsmaßnahmen wie Festnahme und Mißhandlung ausgesetzt gewesen. Auch während seines Militärdienstes sei er wegen seines Eintretens für die kurdische Sache massiver Unterdrückung ausgesetzt gewesen. Wegen Folgen einer Mißhandlung durch einen Offizier habe er längere Zeit im Krankenhaus behandelt werden müssen. Nachdem er sich in der Folgezeit weiter an Propagandaaktivitäten beteiligt habe, sei nach ihm gesucht worden. Er sei in die Bundesrepublik Deutschland geflohen. Ihm sei jedoch die Einreise verweigert worden und er sei über Österreich in die Türkei zurückgeschoben worden. In Istanbul sei er zunächst festgenommen und überprüft worden. Nach Gegenüberstellung mit seinem festgenommenen Freund sei er wieder freigelassen worden. In der Folgezeit habe er sich nach Antalya begeben. Dort sei er Anhänger der PKK geworden. Durch Vermittlung eines Verwandten habe er einen ihm unbekannten Mann zeitweise beherbergt. Dieser sei kurze Zeit darauf festgenommen worden. Er, der Kläger, sei beschuldigt worden, ein Mitglied der PKK versteckt zu haben. Aus diesem Grunde sei er, der Kläger, festgenommen und mißhandelt worden. Aus Anlaß seiner Teilnahme an der Newroz-Feier im Jahre 1994 sei er von Sicherheitskräften zusammen mit anderen Demonstranten festgenommen worden. Im übrigen sei er durch die Behörden deshalb drangsaliert worden, weil er in seinem in Antalya betriebenen Geschäft „linke” Zeitungen verkauft habe. Anfang Oktober 1994 habe er Flugblätter verteilt, in denen die Zerstörung kurdischer Dörfer angeprangert worden sei. Bei einer Plakatierungsaktion aus gleichem Anlaß seien zwei Freunde festgenommen worden. Seine Wohnung sei durchsucht worden, die Polizei habe nach ihm gefahndet. Nachdem im Rahmen einer Razzia weitere Verdächtige festgenommen worden seien, habe er aus Angst vor erneuter Festnahme und Mißhandlung sein Heimatland verlassen. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt ergänzte er sein Vorbringen dahin, daß er mit einem gefälschten Reisepaß, in den sein Lichtbild eingesetzt worden sei, in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sei. Den Namen des Paßinhabers wolle er nicht angeben.
Durch einen Bescheid vom 13.02.1995 hat die Beklagte den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 20.02.1995. Mit seiner am 24.02.1995 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Asylbegehren weiter.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.02.1995 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen der §§51 Abs. 1, 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Im übrigen wird verwiesen auf die Unterlagen, die die Kammer ausweislich des Protokolls zum Gegenstand der Verhandlung gemacht hat.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung politischen Asyls nicht zu. Der Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat eine politisch motivierte Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Bescheides wird Bezug genommen.
Der Kläger hat die Türkei im November 1994 nicht aufgrund bereits erlittener oder unmittelbar bevorstehender landesweiter Verfolgung verlassen. Die Kammer hat unter Zugrundelegung des im wesentlichen in sich schlüssigen Vorbringens des Klägers nicht die Überzeugung gewinnen können, daß er in seiner Heimat einer individuellen politischen Verfolgung ausgesetzt war, oder ihm eine solche drohte. Soweit der Kläger einige Male von der Polizei festgenommen worden war erreichen diese Vorgänge, selbst wenn er dabei mißhandelt sein sollte, noch nicht die für die Zuerkennung von Asyl erforderliche Intensität. Hinsichtlich des Vorfalls aus dem Jahre 1992, bei dem der Kläger aus Anlaß der Beherbergung eines PKK-Mitgliedes verhaftet worden ist, ist er nach einigen Tagen wieder freigelassen worden, ohne daß ein Strafverfahren gegen ihn durchgeführt wurde. Entsprechendes ...