Entscheidungsstichwort (Thema)
amtsangemessene Besoldung
Tenor
I. Das Verfahren vor dem Bayer. Verwaltungsgericht Regensburg wird ausgesetzt.
II. Die Sache wird dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt zur Entscheidung über die Frage, ob
- Art. 1 § 1 in Verbindung mit Anlage 2 – gültig ab 1.1.1990 – und Art. 10 § 4 Abs. 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1988 vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2363),
- Art. 1 § 1 in Verbindung mit Anlage 2 und Art. 10 § 5 Abs. 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991 vom 21.2.1992 (BGBl. I S. 266),
- Art. 1 in Verbindung mit Anlage 2 und Art. 12 Abs. 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1992 vom 23.3.1993 (BGBl. I S. 342),
- Art. 1 in Verbindung mit Anlage 2 und Art. 5 § 3 Abs. 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1993 vom 20.12.1993 (BGBl. I S. 2139),
Art. 1 in Verbindung mit Anlage 2 und Art. 9 § 3 Abs. 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1994 vom 24.8.1994 (BGBl. I S. 2229)
und
- Art. 1 in Verbindung mit Anlage 2 und Art. 15 Abs. 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18.12.1995 (BGBl. I S. 1942)
insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sind, als der Gesetzgeber es unterlassen hat,
durch die Gesetze vom 20.12.1988, 21.2.1992 und 23.3.1993 für verheiratete Beamte der Besoldungsgruppe A 7 mit drei Kindern
sowie
durch das Gesetz vom 20.12.1993 für verheiratete Beamte der Besoldungsgruppen A 7 und A 8 mit drei Kindern
und
durch die Gesetze vom 24.8.1994 und 18.12.1995 für verheiratete Beamte der Besoldungsgruppe A 8 mit drei Kindern
kinderbezogene Gehaltsbestandteile in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festzusetzen.
Tatbestand
I.
Der Kläger steht als Beamter des mittleren Dienstes (ab 1.6.1987 BesGr. A 7, seit 1.6.1994 BesGr. A 8) im Dienst des Beklagten. Er ist verheiratet und hat drei Kinder (geb. 18.9.1985, 29.12.1986 und 17.10.1989), für die er das Kindergeld und den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag erhält.
Mit am 3.12.1990 bei der Bezirksfinanzdirektion Regensburg (BFD) eingegangenem Schreiben vom 29.11.1990 erhob der Kläger gegen die ihn betreffenden Besoldungsmitteilungen ab 1.10.1989 Widerspruch und beantragte, unter deren Abänderung eine Neufestsetzung der Bezüge durchzuführen, die der Alimentationspflicht des Beklagten in verfassungsmäßiger Weise Rechnung trage. Zur Begründung verwies er auf den Vorlagebeschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.1985 (– 2 C 14.83 –, ZBR 1986, 279 ff.) sowie den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22.3.1990 (– 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363 ff.).
Die BFD behandelte den Widerspruch als Leistungsantrag und lehnte diesen mit Bescheid vom 13.12.1990 ab mit der Begründung, der Kläger erhalte seine Bezüge nach bisher geltendem Recht.
Der Kläger erhob dagegen am 20.12.1990 Widerspruch, den die BFD mit Widerspruchsbescheid vom 11.4.1991, als Einschreiben am 15.4.1991 zur Post gegeben, als unbegründet zurückwies.
Am 13.5.1991 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg gegen den Freistaat Bayern wegen amtsangemessener Besoldung ab 1.10.1989 erhoben (RO 1 K 91.0706 bzw. ab 23.4.1993 RO 1 K 93.0725).
Mit Beschluß vom 21.2.1996 hat das Verwaltungsgericht die Klage wegen amtsangemessener Besoldung für die Zeit vom 1.10. bis 31.12.1989 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen RO 1 K 96.0329 weitergeführt.
Zur Begründung der Klage wird im wesentlichen vortragen: Die dem Kläger gewährte Besoldung sei seit Oktober 1989, dem Monat der Geburt des dritten Kindes, nicht mehr verfassungsgemäß und damit rechtswidrig. Der Zuschlag für die Kinder decke nicht annähernd das Existenzminimum ab. Wegen des Unterhaltsbedarfs der Kinder und einer Familie werde auf die Vorlagebeschlüsse des Finanzgerichts Münster vom 1.2.1991 und des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15.1.1991 verwiesen. Im Hinblick auf § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG sei der Kläger auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der einschlägigen gesetzlichen Regelungen angewiesen.
Der Kläger beantragt nach dem Ergehen des Trennungsbeschlusses sinngemäß:
- Es wird festgestellt, daß die dem Kläger mit Rücksicht auf seine Kinder gewährte Besoldung ab 1.1.1990 der Höhe nach nicht der Alimentationspflicht des Beklagten entsprochen hat und ihm insoweit Anspruch auf höhere Bezüge zusteht.
- Der Bescheid der Bezirksfinanzdirektion Regensburg vom 13.12.1990 und ihr Widerspruchsbescheid vom 11.4.1991 werden aufgehoben, soweit sie Ziffer 1 entgegenstehen.
Die Landesanwaltschaft Regensburg beantragt,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Es erscheine fraglich, ob sich der Beamte bei der gegenwärtigen Haushaltslage des Bundes und der Länder auf eine verfassungswidrige Unteralimentierung berufen könne. Das Bundesverfassungsgericht habe in der Entscheidung vom 22.3.1990 ausgeführt, daß das Beamtenverhältnis ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis sei, aus dem auch die Pflicht des Beamten folge, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlve...