Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde (Heilertätigkeit)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 02.03.2004; Aktenzeichen 1 BvR 784/03)

Schleswig-Holsteinisches OVG (Beschluss vom 10.03.2003; Aktenzeichen 3 LA 17/03)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger erstrebt die Klärung der Voraussetzungen für eine rechtmäßige Ausübung einer Tätigkeit als „Geistheiler”. Er ist verheiratet und derzeit arbeitslos.

Am 09.06.2000 beantragte er eine Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilertätigkeit. In seinem Antrag vertrat er die Ansicht, in seinem Fall sei keine Heilpraktikerprüfung erforderlich. Er bezog sich auf eine „Urkunde” des „Dachverbandes Geistiges Heilen e. V.” (DGH), wonach er anerkannter Heiler ist. Zugleich mit dem Antrag legte er Unterlagen des DGH vor.

Der Beklagte erörterte den Antrag anlässlich eines Hausbesuchs beim Kläger am 24.10.2000. Der Kläger gab dabei an, drei bis vier Klienten als „Stamm” im … er Bereich zu haben. Nach einem Erstgespräch beginne er, falls gewünscht, mit der Behandlung, wobei er Wert darauf lege, dass ärztliche Diagnosen bekannt und genannt seien. Er stelle keine Honorarforderungen. Die Behandlungen würden dokumentiert. Heilungsversprechen würden nicht abgegeben und er verordne auch keine Medikamente, nur in besondern Fällen stelle er Kräutermischungen zusammen. Heilkräfte verspüre er seit einem Kontakt 1995 mit einem russischen Heiler in ….

Mit Bescheid vom 13.02.2001 entschied der Beklagte, dass eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nicht erteilt werden könne. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Behandeln von Personen durch Auflegen der Hände sei als Ausübung der Heilkunde anzusehen. Damit bestehe eine Erlaubnispflicht und es sei eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich. Diese fehle.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch „modifizierte” der Kläger seinen Antrag dahingehend, dass er eine Berufszulassung nach dem Heilpraktikergesetz unter einer inhaltlich beschränkten Prüfung erstrebe.

Die Beklagte wies den Widerspruchsbescheid vom 26.02.2002 zurück und hielt – in den Gründen – daran fest, dass der Kläger durch seine Tätigkeit (Hand auflegen) den Zweck der Heilung von Krankheiten oder der Linderung von Beschwerden verfolge. Dementsprechend sei seine Tätigkeit erlaubnispflichtig. Einen Anspruch auf eine inhaltlich beschränkte Überprüfung könne der Kläger nicht geltend machen.

Die dagegen gerichtete Klage ging am 13.03.2002 beim Verwaltungsgericht ein. Der Kläger meint, dass „geistige Heilen” sei erlaubnisfrei. Er werde nicht mit der Zielsetzung tätig, Krankheiten festzustellen, zu heilen oder zu lindern. Es gehe ihm allein um die Übertragung positiver Energien, um die Berührung der Seele des Klienten, dem es mittels dieser Energien gelinge, Selbstheilungskräfte zu aktivieren oder auch nicht. Für die Übertragung von Energien mittels des Annäherns der Hände des Heilers an den Klienten bedürfe es auch keines ärztlichen Fachwissens. Es werde keine Diagnose gestellt und auch keine äußerlich wahrnehmbare Therapiemaßnahme unternommen. Da der Kläger nur eine auf das Gebiet des geistigen Heilens beschränkte Erlaubnis begehre, bedürfe es dazu keiner, auch keiner inhaltlich beschränkten, Prüfung. Den Nachweis seiner Ausbildung habe er durch die Urkunde des DGH erbracht. Zumindestens müsse sein Antrag neu beschieden werden.

Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung ergänzend zu seiner Tätigkeit angehört worden; auf die Verhandlungsniederschrift wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 13.02.2001 nebst Widerspruchsbescheid vom 26.02.2002 aufzuheben und festzustellen, dass er für die von ihm beabsichtigte berufsmäßige Ausübung der Tätigkeit als geistiger Heiler einer Erlaubnis nach de Heilpraktikergesetz nicht bedarf, was in dem Sinne begehrt wird, dass er seine Klienten vor Aufnahme seiner Tätigkeit schriftlich darauf hinweist, dass seine Tätigkeit die Behandlung durch einen Arzt nicht ersetzt, dass auch während seiner Tätigkeit die Klienten weiter in der Behandlung ihres Arztes bleiben sollten und dass der Kläger sich von seinen Klienten einmal im Vierteljahr schriftlich nachweisen lässt, dass sie sich tatsächlich weiterhin in der Behandlung eines Arztes befinden;

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Erlaubnis zur Ausführung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz zu erteilen unter Beschränkung auf die Tätigkeit als geistiger Heiler (Übertragung von positiven Energien mittels der Hände ohne Berührung des Klienten, die einzig und allein den Zweck erfüllen, die Seele des Klienten zu berühren und deren Selbstheilungskräfte zu aktivieren);

hilfsweise,

den Antrag vom 09.06.2000 unter Beachtung der Rechtsauf...

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