Entscheidungsstichwort (Thema)
verwaltungsrechtlicher Rehabilitierung. vorläufigen Rechtsschutzes
Nachgehend
Tenor
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 150.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG).
Der Antragsteller ist seit Eintritt des Nacherbfalles am 11. November 1964 alleiniger Rechtsnachfolger seines am 15. August 1942 verstorbenen Vaters …. Dieser war laut Niekammer's Landwirtschaftliche Güter-Adressbücher (1928) Eigentümer der ca. 949, 614, 476 und 298 ha großen ritterschaftlichen Landgüter … mit Rabenhorst. Während die Grundbuchbezeichnung des Rittergutes … nicht mehr bekannt ist, waren die übrigen Güter im (nach Kenntnis der Kammer später vernichteten) Grundbuch für ritterschaftliche Landgüter Schwerin unter den Nrn. … und … eingetragen.
Die zum damaligen Zeitpunkt im Eigentum der Mutter des Antragstellers als Vorerbin stehenden Güter wurden im Zuge der Bodenreform enteignet; nachträglich bestätigt wird dies durch deren Aufnahme in eine im Jahre 1951 zum Zweck der „Umwertung der Uraltguthaben bei durch die Bodenreform Enteigneten” erstellte Liste des Rates des Kreises …
Ein Antrag des Antragstellers auf Rückübertragung der Güter wurde vom Landesamt zur Regelung offener Vermögens fragen (LARoV) mit Bescheid vom 23. März 1993 im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Restitution stehe § 1 Abs. 8 Buchstabe a) Vermögensgesetz (VermG) entgegen. Die Güter seien auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden. Der Restitutionsausschluß sei verfassungsgemäß. Die hiergegen gerichtete Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 26. Januar 1995 –5 A 944/94– abgewiesen. Die vom Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 19. Juli 1996 –7 B 213.95– zurückgewiesen.
Im September 1997 stellte der Antragsteller beim Antragsgegner wegen des Verlustes der Güter einen Antrag auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung, in dem er unter Bezugnahme auf einen zwischenzeitlich veröffentlichten eigenen Aufsatz (… ZOV 1997, S. 295 ff.) die Auffassung vertrat, § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG stehe einer Rehabilitierung nicht entgegen, da er bei einer solchen Interpretation verfassungswidrig und jedenfalls verfassungskonform auszulegen sei. Unter dem 15. Januar 1998 beantragte er zudem die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG.
Mit Bescheid vom 7. April 1998 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung im wesentlichen mit der Begründung ab, das VwRehaG finde gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG auf Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage keine Anwendung. Die Enteignung der vormals dem Vater des Antragstellers gehörenden Güter sei aufgrund der Verordnung Nr. 19 der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern vom 5. September 1945 und damit auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt. § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG sei –wie auch § 1 Abs. 8 Buchstabe a) VermG– nicht verfassungswidrig. Eine gesonderte Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Erteilung der in § 7 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG genannten vorläufigen Bescheinigung traf der Antragsgegner nicht (mehr).
Gegen diesen ihm am 17. April 1998 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller am 6. Mai 1998 Klage erhoben –1 A 1218/98–, über die noch nicht entschieden ist. Mit ihr verfolgt er seinen Antrag auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung (sowie auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG) weiter.
Am 30. Juli 1999 hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er meint, sein Rehabilitierungsbegehren sei angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und seiner eigenen literarischen Stellungnahmen keinesfalls offensichtlich unbegründet, weshalb der Antragsgegner ihm eine vorläufige Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG erteilen müsse. Der Anordnungsgrund liege darin, daß ein Abwarten auf eine Entscheidung des Hauptsacheverfahrens für ihn unzumutbar sei. Der Staat als Eigentümer könne in der Zwischenzeit über die Grundstücke verfügen. Eine Wiedergutmachung durch Herausgabe der konfizierten Güter wäre unmöglich. Wegen der weiteren Einzelheiten der Antragsbegründung wird auf die Schriftsätze vom 28. Juli, 6. August, 13. August, 24. August und 7. September 1999 sowie die in Bezug genommene umfangreiche Klagebegründung in Sachen 1 A 1218/98 (dort: Blatt 65 bis 116 der Gerichtsakte) verwiesen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm, dem An...