Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohngeld
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Wohngeld ab Antragstellung.
Die Klägerin beantragte am 07.02.2002 die Weiterbewilligung von Wohngeld. Als Mietaufwendungen einschließlich Nebenkosten machte sie 498,51 EUR monatlich geltend. Als Einkommen gab sie lediglich Arbeitslosenhilfe von 127,40 EUR wöchentlich an. Mit Schreiben vom 19.02.2002 wies das Landratsamt Biberach darauf hin, dass es nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht möglich sei, mit dem angegebenen Einkommen von 553,58 EUR den Lebensunterhalt zu bestreiten, da allein die monatliche Miete 498,51 EUR betrage. Sie wurde unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen aufgefordert, ihre Einkommenssituation offen zu legen, insbesondere weitere Einnahmequellen zu nennen. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass ihr Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werde, falls bis zum 05.03.2002 keine entsprechende schriftliche Nachricht vorliege. Mit Bescheid vom 17.04.2002 (lfd. Nr. 4) wurde der Antrag für die Zeit ab 01.03.2002 gemäß § 66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt. Hiergegen erhob die Klägerin am 02.05.2002 Widerspruch und übersandte am 04.06.2002 eine Erklärung vom 28.05.2002, dass sie von ihren Kindern mit monatlich 250 EUR unterstützt werde.
Mit Bescheid vom 20.06.2002 half das Landratsamt Biberach dem Widerspruch gegen die auf die fehlende Mitwirkung gestützte Ablehnung ab und berechnete den Wohngeldanspruch auf der Grundlage der Angaben der Klägerin. Unter Berücksichtigung der Arbeitslosenhilfe und der Unterhaltsleistung ihrer Kinder ergab sich ein monatliches Einkommen von 755,36 EUR, dem der Höchstbetrag der zu berücksichtigende Miete von 230 EUR gegenüber stand. Die Berechnung ergab, dass der Klägerin kein Wohngeld gewährt werden konnte. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie habe nur eine einmalige Unterstützung von ihren Kindern bekommen, aber keine Dauerhilfe. Die Erklärung über die finanzielle Unterstützung habe sie nur abgegeben, weil ihr von der Wohngeldstelle suggeriert worden sei, dass ein Betrag von monatlich 250 EUR für die Berechnung des Wohngeldes unschädlich sei. Nur so sei es zu dieser Erklärung gekommen. Sie werde von ihren Kindern nicht finanziell unterstützt, weil diese nicht über ein ausreichendes Einkommen verfügten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.12.2002 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies es vor allem auf die Erklärung der Klägerin über die Unterstützung durch die Kinder, die auch in einem Schreiben des Prozessbevollmächtigten bestätigt worden sei. Hilfsweise wurde zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin nicht plausibel habe darlegen können, wie sie bei monatlichen Mietaufwendungen einschließlich Nebenkosten von 493,39 EUR mit 553,58 EUR Arbeitslosenhilfe ihren Lebensunterhalt bestreiten könne.
Am 28.01.2003 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Die Klägerin hat schriftlich beantragt (sinngemäß),
den Bescheid des Beklagten vom 20.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23.12.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr ab 01.03.2002 Wohngeld zu bewilligen.
Der Beklagte hat schriftlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt im Wesentlichen die Begründung der Widerspruchsbehörde.
Die in der Sache entstandenen Akten des Beklagten liegen dem Gericht vor. Auf ihren Inhalt wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte ist nicht gegeben, da der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtmäßig ist. Auch die beantragte Verpflichtung des Beklagten kann deshalb nicht ausgesprochen werden (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 2 Abs. 3 WoGG ergibt sich der Mietzuschuss für Haushalte bis zu fünf Personen aus den Anlagen 3 bis 7 des Gesetzes. Zu berücksichtigen ist bei der Klägerin gemäß § 8 WoGG eine Miete von monatlich 230 EUR. Bei dieser Mietbelastung ergibt sich ein Wohngeldanspruch nur, wenn das anzurechnende monatliche Einkommen 720 EUR nicht übersteigt.
Das Landratsamt Biberach hat zu Recht ein Einkommen der Klägerin in Höhe von 803,58 EUR seiner Berechnung zugrunde gelegt. Nachdem es den Antrag der Klägerin zunächst mit Bescheid vom 17.04.2002 wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt hatte, hat die Klägerin mit Schreiben vom 28.05.2002 erklärt, sie werde von ihren Kindern mit monatlich 250 EUR unterstützt. Damit hatte sie eine plausible Erklärung abgegeben, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreitet, und war somit ihrer Verpflichtung aus § 60 SGB I nachgekommen. Auf der Grundlage des Einkommens aus Arbeitslosenhilfe von monatlich ...