Entscheidungsstichwort (Thema)
Jagdverpachtung
Nachgehend
VG Sigmaringen (Beschluss vom 27.01.1984; Aktenzeichen 3 K 300/82) |
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Es wird festgestellt, daß der Beschluß des Gemeinderates der Stadt Rottenburg als Notjagdvorstand über die Verpachtung des Jagdbogens … an … und … vom 9.3.1982 rechtswidrig ist.
Die Kläger tragen 1/6 der Gerichtskosten, die Hälfte der eigenen außergerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 1. Im Übrigen trägt die Beklagte Ziffer 2 die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von DM 30,– abwenden, wenn nicht die Beklagte Ziffer 1 vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Beklagte Ziffer 2 darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von DM 600,– abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses über die Verpachtung des Jagdbezirkes ….
Die Kläger sind … Grundstückseigentümer im Jagdbezirk …. Dieser Jagdbezirk wurde bis zur Gemeindereform von der früher selbständigen Gemeinde … als Notjagdvorstand verpachtet. Nach Eingliederung der Gemeinde … in die Stadt … verpachtete die Beklagte Ziffer 2 aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses vom 9.3.1982 die … Jagd an die Herren … und …. Die Kläger begehren die Feststellung, daß dieser Gemeinderatsbeschluß rechtswidrig war. Zur Begründung wird vorgetragen, die Beklagte sei aufgrund der Gemeindereform nicht automatisch Rechtsnachfolgerin des Notjagdvorstandes der früher selbständigen Gemeinde … geworden. Ob der Gemeinderat als Notjagdvorstand handeln dürfe, hänge von einem entsprechenden Beschluß der Jagdgenossenschaft ab. Deshalb müsse zunächst einmal ein Beschluß der durch die Eingemeindung vergrößerten Jagdgenossenschaft … herbeigeführt worden. Die Jagdgenossenschaft … sei auch nicht automatisch mit der Eingemeindung untergegangen. Dies würde zu einer Reduzierung des Stimmrechtes führen und somit gegen Art. 14 GG verstoßen. Nach dem Eingemeindungsvertrag sei dem Ortschaftsrat der Gemeinde … eine Entscheidungskompetenz bei der Auswahl des Pächters garantiert worden. Eine derartige Bestimmung sei unwirksam. Sie verstoße gegen § 8 Bundesjagdgesetz –BJG–. Die Kläger seien auch feststellungsberechtigt, da sie als Jagdgenossen wissen müßten, wer der richtige Pächter der … Jagd sei (Wildschadensregulierung). Ein Interesse der Kläger ergebe sich auch im Hinblick auf ihren Anspruch auf Auszahlung des Jagdpachterlöses nach § 10 BJG. Die jetzigen Jagdpächter hätten die Jagdfläche gegenüber dem Mitbewerber … viel zu billig erhalten. Insgesamt entstehe dadurch der Jagdgenossenschaft ein Verlust von ca. 35.000,– DM. Ergänzend wurde vorgetragen, daß es auch möglich sei, daß in der früheren Gemeinde … niemals eine Jagdgenossenschaft tätig geworden sei. Trotzdem müsse bei Eingemeindungen zunächst eine Jagdgenossenschaftversammlung stattfinden, bevor der Gemeinderat als Notjagdvorstand tätig werden könne. Dies sei insbesondere notwendig, weil die Eingemeindung eine Verringerung des Mitbestimmungsrechts des einzelnen Jagdgenossen zur Folge habe. Weiter werde nach wie vor behauptet, daß nicht der Gemeinderat der Beklagten Ziff. 1, sondern der Ortschaftsrat die Verpachtungsentscheidung getroffen habe. Bei der Verpachtung der Jagd seien zudem fast alle Formvorschriften verletzt worden. Ausgeschrieben sei die Jagd nicht vom Jagdvorstand, sondern vom Ortschaftsrat. Im gemeindlichen Mitteilungsblatt vom 4.12.1981, in dem die Ausschreibung erfolgt sei, seien nähere Angaben über die Verpachtung und das Jagdrevier nicht enthalten. Der Jagdvorstand habe auch nicht innerhalb der zweiwöchigen Annahmefrist nach Beendigung der Angebotseinreichungsfrist entschieden. Nach § 5 der 1. DfVO zum BJG sei das Gebot daher erloschen gewesen. Auch der Jagdgenosse habe einen Anspruch auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften. Bei Verletzung dieser Vorschriften sei die Jagdverpachtung unwirksam.
Die Kläger beantragen,
festzustellen, daß der Beschluß des Gemeinderates der Stadt … über die Verpachtung des Jagdbezirkes … an die Herren … und … vom 9.3.1982 rechtswidrig ist.
Die Beklagten beantragen,
die Klagen abzuweisen.
Im Rahmen der Eingemeindungen seien in die Stadt … insgesamt 17 Teilorte eingegliedert worden. In keinem dieser Teilorte sei eine Jagdgenossenschaft jemals tätig geworden. Nirgends sei jemals ein Jagdvorstand gewählt gewesen. Die Aufgaben des Jagdvorstandes würden in diesem Falle dem Gemeindevorstand obliegen. Nach § 6 Abs. 6 des Landesjagdgesetzes sei dies der Gemeinderat. Aufgrund dieser ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung sei früher der Gemeinderat der Gemeinde … und heute der Gemeinderat der Stadt … tätig geworden. Die vorgelegten Entscheidungen sei...