Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylfolgeantrag
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu je 1/4.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind türkische Staatsangehörige mit kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten im Jahre 1987 in das Bundesgebiet ein und beantragten die Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung beriefen sie sich u.a. darauf, daß sie der Religionsgemeinschaft der Yeziden zugehören. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte ihren Asylantrag ab. Hiergegen erhoben die Kläger Klage vor dem erkennenden Gericht. Mit Urteil vom 9. August 1990 (4 A 40/88) hob das Gericht den ablehnenden Bescheid auf und verpflichtete die Beklagte, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen.
Am 14.12.1990 verzichteten die Kläger, auf die Weiterführung ihres Asylverfahrens, um die Bleiberechtsregelung nach dem Erlaß des Niedersächsischen Innenministeriums vom 18. Oktober 1990 in Anspruch zu nehmen. Ihre gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gerichtete Klage nahmen sie zurück, das Berufungsverfahren vor den Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht wurde mit Beschluß vom 17. Januar 1991 und vom 18. März 1991 (11 L 714/90) eingestellt. Die Kläger erhielten im Anschluß eine Aufenthaltsbefugnis, die seither verlängert wurde.
Am 11. April 1994 beantragten sie erneut, sie als Asylberechtigte anzuerkennen. Zur Begründung führten sie aus, das Oberverwaltungsgericht Lüneburg habe unter dem Eindruck der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes und angesichts erneuter Beweisaufnahme über die in jüngster Zeit sich nachhaltig verschärfende Situation in den Stammsiedlungsgebieten der Yeziden seine Rechtssprechung geändert und seit Ende Januar 1993 Yeziden als gruppenverfolgt ohne inländische Fluchtalternative anerkannt. Es liege eine neue Sach- und Rechtslage seit Januar 1993 vor, die in dem bisherigen Verfahren nicht habe berücksichtigt werden können. Mit Bescheid vom 16. August 1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Wegen der Gründe wird Bezug genommen auf die Ausführungen in dem genannten Bescheid.
Gegen die ihnen am 19. August 1994 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 1. September 1994 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, zwar möge sich die Rechtslage tatsächlich nicht geändert haben, das Oberverwaltungsgericht Lüneburg habe jedoch einer verschärften Sachlage in der Türkei Rechnung getragen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 16. August 1994 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als asylberechtigt anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 AuslG und des § 53 AuslG vorliegen,
hilfsweise,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. August 1994 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für die Kläger ein weiteres Asylverfahren durchzuführen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dem Gericht haben die Verwaltungsvorgänge des Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und des Landkreises Rotenburg/Wümme vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
Die Klage hat keinen Erfolg.
1.
Dies gilt zunächst insoweit, als die Kläger eine Verpflichtung der Beklagten begehrt, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Beide von den Klägern gewünschten Entscheidungen setzen die Durchführung eines Asylverfahrens voraus. Dies gilt auch, soweit die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 51 Abs. 1 AuslG begehrt wird, denn ein erneuter Asylantrag nach Rücknahme oder rechtskräftigem Abschluß des ersten Asylverfahrens ist auch hinsichtlich der begehrten Feststellungen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ein Folgeantrag i.S.d. § 71 Abs. 1 AsylVfG. Dies zeigt § 13 Abs. 2, wonach ein Asylantrag sowohl das Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigter als auch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG umfaßt.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu Recht von der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgesehen, wie unter 2.) auszuführen sein wird.
Die Kläger können desweiteren nicht eine Verpflichtung der Beklagten beanspruchen, festzustellen, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Insofern fehlt es bereits an einem Rechtschutzbedürfnis der Kläger. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüch...