Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung von Immissionen

 

Nachgehend

BVerwG (Urteil vom 16.05.2001; Aktenzeichen 7 C 16.00)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, dem Wohngrundstück des Klägers Nr. … am … der Gemarkung … der Beklagten Geräuschimmissionen zuzuführen, die durch den Freizeit- und Sportbetrieb, gaststättengewerblichen Betrieb und anderen Veranstaltungsbetrieb auf den ihr gehörenden benachbarten Grundstücken Nr. 28 und Nr. 30 an der … hervorgerufen werden und die den nach der Freizeitlärm-Richtlinie (Anhang B) der Musterverwaltungsvorschrift des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen 1995 (NvwZ 1997, 469 ff.) für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete maßgebenden Immissionsrichtwert ≪Außen≫ überschreiten (gemessen vor den Fenstern im Freien), nämlich

– tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit (6 Uhr bis 8 Uhr und 20 Uhr bis 22 Uhr) an Sonn- und Feiertagen

55 dB(A)

– nachts (22 Uhr bis 6 Uhr)

45 dB(A)

Einzelne Geräuschspitzen dürfen die erwähnten Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 30 dB(A) sowie nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten (Maximalpegel).

Besonderheiten gelten bei seltenen Ereignissen, bei denen es die Beklagte zu unterlassen hat, daß die Beurteilungspegel vor den Fenstern des Klägers im Freien die Werte von

– tags innerhalb der Ruhezeit

65 dB(A)

– nachts

55 dB(A)

überschreiten; Geräuschspitzen dürfen die vorgenannten Werte tags um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten (Maximalpegel).

Die Klage im übrigen wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt 2/3, der Kläger 1/3 der Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

1

Die beklagte Stadt ist Eigentümerin der Grundstücke Nr. … und Nr. … an der … in der Gemarkung …. Dem Kläger gehört das südlich angrenzende Wohngrundstück Nr. … am … das er im Jahre 1991 erworben hatte. Beide Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes ≪Stadtmitte …≫ der Beklagten vom 13.11.1980, der seit dem 04.06.1981 rechtsverbindlich ist. Die Grundstücke der Beklagten sind in diesem Bebauungsplan nach der Nutzungsart als ≪Fläche für den Gemeinbedarf – Bürgerhaus, Jugendhaus, Schule und Sporthalle mit Stellplätzen und Grünanlage≫ (FGb2) ausgewiesen; das Grundstück des Klägers ist Teil eines ≪Besonderen Wohngebietes≫ (WB). Das Grundstück der Beklagten ist aufgrund der Baugenehmigung der Beklagten vom 25.03.1981 mit einem Jugendhaus, mit einem Bürgerhaus, zu der eine öffentliche Gaststätte gehört (Stadthalle), mit einer Sporthalle, mit einer Tiefgarage (mit 60 Einstellplätzen), mit 67 Stellplätzen und mit einem Spielplatz bebaut. Die Stellplätze befinden sich zwischen der Sporthalle und der … reichen bis auf 25 m an das Wohngebäude des Klägers heran und sind durch einen rechtsverbindlichen festgesetzten Pflanzstreifen (§ 9 I Nr. 25 lit a BauGB) auf dem Grundstück des Klägers von dessen Wohnhaus getrennt; ihre Aus- bzw. Zufahrt befindet sich an der … etwa 60 m vom Wohngebäude des Klägers entfernt. Nördlich davon befindet sich am Rande der Fahrbahn der … eine dem ÖPNV dienende Haltestelle (Buslinie 612).

Das Jugendhaus ist von der Beklagten vertraglich dem Trägerverein Jugendhaus … e.V. zur betrieblichen Nutzung nach Maßgabe der satzungsgemäßen Aufgaben (vgl. dazu § 2 der Vereinssatzung), den vertraglich getroffenen Vereinbarungen, der Hausordnung und den jeweils geltenden staatlichen Gesetzen und Richtlinien, soweit diese beim Betrieb eines Jugendhauses als einer Errichtung der öffentlichen Jugendhilfe zu beachten sind, überlassen worden; der Betrieb einer erlaubnispflichtigen Schank- und Speisewirtschaft im Sinne des GastG ist vertraglich ausgeschlossen worden.

Das Bürgerhaus mit öffentlicher Gaststätte (Stadthalle) wird von der Beklagten nach Maßgabe der Benutzungsordnung vom 19.07.1985 und entgeltlicher Verträge für Veranstaltungen verschiedener Art (Feiern geschlossener Gesellschaften, Bälle, Veranstaltungen der örtlichen Vereine, Theater- und Musikaufführungen; Konzerte) Dritten überlassen.

Die Sporthalle wird tagsüber für schulische Zwecke genutzt; sie wird abends (von 17.00 Uhr bis 22.30 Uhr) und an Samstagen und Sonntagen (außerhalb der Schulferien; samstags von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr; sonntags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr) für Sportvereinszwecke genutzt.

Die Stellplatzfläche zwischen Sporthalle und … ist funktional dem Betrieb der Stadthalle, des Jugendhauses und der Sporthalle zugeordnet und wird mit Billigung der Beklagten jährlich an zwei Samstagen zur Durchführung eines ≪Flohmarktes≫ in Anspruch genommen. Sie wird auch zur Durchführung eines jährlichen Streetball-Turniers benutzt.

2

Der Kläger beschwerte sich bei der Beklagten wiederholt über von den Grundstücken der Beklagten ausgehende Störungen der Abend- und der Nachtruhe vor allem durch den Stellplatzverkehr und durch soziale Geräusche der Jugendhausbesucher sowie durch den beim frühmorgentlichen Aufbauen und beim spätabendlichen Abbauen der Flohmarktstände ents...

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