Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Weiterbewilligung von heilpädagogischem Reiten.
Er ist am 16. Mai 2000 geboren und leidet seit Geburt an einem klassischenfrühkindlichen Autismus (Kanner-Autistmus). Bereits seit dem Jahre 2002 erhielt der Kläger Eingliederungshilfe in Form heilpädagogischer Frühförderung. Nachdem zunächst in einem sozialpädagogischen Gutachten festgestellt wurde, dass der Schwerpunkt der Behinderung des Klägers im geistigen Bereich liege, bewilligte der Beklagte seit 2004 heilpädagogisches Reiten nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2008 wurde dem Kläger heilpädagogisches Reiten nach § 35a des Kinder- und Jugendhilfegesetzes bewilligt, da nach einer ärztlichen Stellungnahme der Kinderfrühförderung vom 16. Oktober 2008 der frühkindliche Autismus eine seelische Behinderung sei. Im Juni 2009 bewilligte der Beklagte die Reittheraphie erneut bis Ende 2009. Er führte allerdings aus, dass es sich um eine abschließende Maßnahme handele, da die übliche Förderungsdauer von 2 Jahre bei dem Kläger schon weit überschritten sei.
Einen weiteren Antrag auf Förderung des heilpädagogischen Reitens ab 01. Januar 2010 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 05. Januar 2010 ab. Er führte zur Begründung aus, dass das heilpädagogische Reiten eine Leistung der medizinischen Rehabilitation sei. Heilmittel im Sinne des § 26 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX i.V.m. § 30 SGB VII seien nur nach Maßgabe der Heilmittelrichtlinien erstattungsfähig. Der Bundesausschuss habe jedoch die Anerkennung des therapeutischen Reitens als neues Therapieverfahren verweigert. Als freiwillige Leistung werde die Hilfe für eine Reittherapie aber generell nach 2 Jahren beendet. Hierauf sei auch bereits im Bescheid vom 16. Juni 2009 hingewiesen worden.
Gegen diesen Bescheid legten die Eltern des Klägers mit Schreiben vom 22. Januar 2010 Widerspruch ein. Sie berufen sich darauf, dass noch in dem 2008 durchgeführten Verfahren festgestellt worden sei, dass die Reittherapie nach § 35a SGB VIII zu bewilligen sei. Bei der Reittherapie für ihren Sohn handele es sich nicht um eine medizinische Rehabilitationsleistung. Aber selbst wenn es sich um eine solche handele, sei der Leistungsträger nicht an die Heilmittelrichtlinien gebunden sondern es könne im Einzelfall auch zum Ausgleich der Behinderung eine Reittherapie bewilligt werden. Außerdem sei ihnen die Reittherapie auf der Basis des § 35a SGB VIII erst seit dem 01. Januar 2008 bewilligt. Aus den gesetzlichen Vorschriften lasse sich keine Einschränkung der Leistung auf 2 Jahre oder 80 Therapieeinheiten herleiten. Für sie – als Eltern – sei die Ablehnung der Leistung völlig unverständlich, da das heilpädagogische Reiten, solange es bei ihrem Sohn ärztlicherseits für notwendig erachtet werde, auch gefördert werden müsse. Ein Anspruch ergebe sich zum einen aus der Selbstbindung der Verwaltung und zum anderen werde auch auf eine Entscheidung des Landessozialgerichtes von Nordrhein-Westfahlen verwiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2010 – zugestellt am 22 Juli 2010 – wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, das heilpädagogische Reiten sei eine Leistung nach § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX und werde nur für Kinder geleistet, die noch nicht eingeschult seien.
Daraufhin hat der Kläger am Montag, dem 23. August 2010, die vorliegenden Klage erhoben.
Zur Begründung führt er aus,
aufgrund des vorliegenden Krankheitsbildes diene das heilpädagogische Reiten in seinem Falle im Schwerpunkt dazu, die soziale Interaktionsfähigkeit zu fördern. Es gehe demzufolge vorrangig nicht um eine medizinische Rehabilitation, sodass es unbedeutend sei, ob dies eine Leistung aus dem Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung sei. Entgegen der Auffassung des Beklagten stehe ihm ein Anspruch auf Kostenübernahme nach § 55 SGB IX zu. Dem stehe nicht entgegen, dass § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX den Anspruch auf heilpädagogische Leistungen auf Kinder begrenze, die noch nicht eingeschult seien, denn sämtliche Leistungen nach § 55 SGB IX seien nicht auf den Zeitraum bis zur Einschulung begrenzt. Es möge wohl sein, dass § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 56 SGB IX ausdrücklich einen Anspruch für Kinder, die noch nicht eingeschult seien, normiere. Dies bedeute allerdings nicht im Umkehrschluss, dass für sämtliche bereits eingeschulten Kinder ein Anspruch auf heilpädagogische Leistungen ausgeschlossen sei. § 4 SGB IX beinhalte ein umfassendes...