Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermögensrecht

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger vorrangig die Rückübertragung zweier zusätzlicher Grundstücke des früheren landwirtschaftlichen Betriebes seines Vaters. Dem liegt im wesentlicher folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Jahre 1948 schlossen der Großvater des Klägers, der Vater des Klägers und seine Schwester nebst Ehemann einen notariellen Überlassungsvertrag, in dem der Erstgenannte dem Vater des Klägers den größten Teil seines landwirtschaftlichen Hofes im Rahmen einer vorweggenommenen Erbauseinandersetzung gegen Zahlung eines Altenteils übertrug. Dem folgte am 25.05.1951 ein notarieller Auflassungsvertrag (danach gingen 39,9994 ha auf den Vater des Klägers über), der aber im Grundbuch zunächst nicht vollzogen wurde. Der Vater des Klägers verließ am 08.11.1952 – ohne Beachtung der polizeilichen Meldevorschriften – das Gebiet der früheren DDR. Am 15.11.1952 wurde der landwirtschaftliche Betrieb vom VEB G. übernommen. Eine grundbuchmäßige Umschreibung erfolgte aber zunächst nicht, diese wurde erst 1962 in die Wege geleitet. Ausweislich einer Bescheinigung des Rates des Kreises Nordhausen vom 07.04.1964 wurden die im Grundbuch von I. (Band 1 Blatt 1) verzeichneten Grundstücke vom Vater des Kläger am 20.03.1964 umgeschrieben auf „Eigentum des Volkes, Rechtsträger LPG ‚Neues Deutschland’ in I.” (siehe auch den entsprechenden Rechtsträgernachweis vom 14.09.1962, Bl. 70 VA).

Mit Schreiben vom 17.07.1990 stellte der Kläger, anwaltlich vertreten, beim Rat des Kreises Nordhausen den Antrag auf Rückführung des früheren landwirtschaftlichen Betriebes seines Vaters einschließlich des Hausgrundstückes D. (insgesamt 39,9994 ha). Im weiteren Verlaufe des Verwaltungsverfahrens legte der Kläger 1991 zwei Erbscheine des Amtsgerichtes Lippstadt vom 19.02.1986 vor, wonach der 1977 verstorbene … H. von seiner Ehefrau … H. und dem Kläger zu je 1/2 beerbt worden ist sowie der Kläger Alleinerbe der 1986 verstorbenen … H. ist. Am 11.12.1991 kam es beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises Nordhausen zu einer Anhörung des Klägers. Dabei wurde eine Rückgabe der Parzelle Nr. a (Flur 1, Gemarkung I.) wegen der Übertragung eines dinglichen Nutzungsrechtes an diesem Grundstück an den Beigeladenen zu 2) ausgeschlossen, ebenso eine Rückgabe der Parzelle Nr. b wegen der Nutzung durch die Beigeladene zu 1) zu kommunalen Zwecken. Für beide Grundstücke begehrte der Kläger Ersatzgrundstücke unter Hinweis auf § 9 Abs. 2 VermG. Ansonsten wurde eine Restitution der Grundstücke an den Kläger bejaht. Mit Schreiben vom 12.12.1991 gab das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen das Verfahren an das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ab. In einem Schreiben vom 18.12.1991 wies der Kläger auf eine mögliche Unredlichkeit des Beigeladenen zu 2) hin, da dieser das Haus schon mehrere Jahre vor der Verleihung des Nutzungsrechtes errichtet habe. Ferner erfolge auch keine Nutzung der anderen Parzelle zu kommunalen Zwecken, vielmehr sei die dort errichtete Gaststätte verpachtet.

Mit Datum vom 01.09.1992 erließ das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen einen Bescheid, mit dem dem Kläger 39,7210 ha Grundflächen zurückübertragen wurden. Abgelehnt wurde allerdings die Rückübertragung der Parzellen Nrn. b (2.263 m²) und a (521 m²). Bezüglich letzterer Parzelle wurde dem Kläger allerdings ein Vorkaufsrecht eingeräumt. Im übrigen sei insoweit ein Ersatzgrundstück durch die Beigeladene zu 1) zu übereignen, bei Nichterzielung eines Einvernehmens bleibe eine ergänzende Regelung vorbehalten. Zur Begründung ist ausgeführt, der Ausschluß der Rückgabe ergebe sich aus § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG (Parzelle Nr. a) bzw. § 5 Abs. 1 Buchstabe a VermG (Parzelle Nr. b). Das dingliche Nutzungsrecht an der Parzelle Nr. a sei bereits im März 1989 verliehen worden, bezüglich der Parzelle Nr. b sei der Einwand der im überwiegenden öffentlichen Interesse liegenden Nutzung nicht wiederlegt worden. Der Bescheid wurde am 07.09.1992 zugestellt.

Mit am 05.10.1992 bei Gericht (damals noch Kreisgericht Erfurt – Kammer für Verwaltungssachen –) eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben.

Er trägt vor, es müsse als erstes die Verletzung von Anhörungspflichten durch den Beklagten gerügt werden. Etwa die Stellungnahme der Beigeladenen zu 1) zur Nutzung der Parzelle Nr. b sei ihm nicht vor der Entscheidung zur Kenntnis gebracht worden. Das Verwaltungsverfahren sei mit zahlreichen gravierenden Verfahrensfehlern behaftet.

Im übrigen bestehe kein öffentliches Interesse i.S. des § 5 Abs. 1 Buchstabe a VermG an der Nutzung des Grundstücks, da das Grundstück vollständig an einen privaten Gastwirt verpachtet sei. Der Beklagte trage au...

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