Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sind die Art. 42 Abs. 1 Nr. 8b und 44a der VERORDNUNG (EG) Nr. 1290/2005 DES RATES vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Abl. L 209 vom 11.08.2005, S. 1), eingefügt durch VERORDNUNG (EG) Nr. 1437/2007 DES RATES vom 26. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (Abl. L 322 vom 07.12.2007, S. 1), ungültig?
2. Ist die VERORDNUNG (EG) Nr. 259/2008 DER KOMMISSION vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (Abl. L 76 vom 19.03.2008, S. 28)
a) ungültig
b) oder nur deshalb gültig, weil die RICHTLINIE 2006/24/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. L 174 vom 28.06.2006, S. 5) ungültig ist?
Falls die in der ersten und zweiten Frage genannten Vorschriften gültig sind:
3. Ist Art. 18 Abs. 2 2. Spiegelstrich der RICHTLINIE 95/46/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31) dahin auszulegen, dass die Veröffentlichung nach der VERORDNUNG (EG) Nr. 259/2008 DER KOMMISSION vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) erst erfolgen darf, wenn die in diesem Artikel vorgesehene Verfahrensweise, die die Meldung an die Kontrollstelle ersetzt, durchgeführt worden ist?
4. Ist Art. 20 der RICHTLINIE 95/46/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31) dahin auszulegen, dass die Veröffentlichung nach der VERORDNUNG (EG) Nr. 259/2008 DER KOMMISSION vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) erst erfolgen darf, wenn die Vorabkontrolle erfolgt ist, die das nationale Recht für diesen Fall vorschreibt?
5. Falls die vierte Frage bejaht wird: Ist Art. 20 der RICHTLINIE 95/46/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31) dahin auszulegen, dass keine wirksame Vorabkontrolle vorliegt, wenn sie auf der Grundlage eines Verzeichnisses nach Art. 18 Abs. 2 2. Spiegelstrich dieser Richtlinie erfolgt ist, das eine vorgeschriebene Information nicht enthält?
6. Ist Art. 7 – und hier insbesondere Buchstabe e – der RICHTLINIE 95/46/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31) dahin auszulegen, dass er einer Praxis, die IP-Adressen der Benutzer einer Homepage ohne deren ausdrücklicher Einwilligung zu speichern, entgegensteht?
Tatbestand
I.
Rz. 1
Die Klägerin wendet sich gegen die Veröffentlichung ihrer Daten als Empfängerin von Agrarbeihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission.
Rz. 2
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Gesellschafter sind Y… und Y…. Sie betreibt einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb und nimmt an dem Verfahren über eine Betriebsprämie teil. Sie stellte einen Gemeinsamen Antrag als Sammelantrag. Mit Bescheid vom 31.12.2008 bewilligte der Landrat des D-Kreises eine Betriebsprämie von … Euro. Im Antragsformular auf Seite 15 im letzten Absatz befand sich folgender Hinweis: “Mir ist bekannt, dass nach Art. 44a der VO (EG) Nr. 1290/2005 vorgeschrieben ist, Informationen über die Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln sowie die Beträge, die jeder Begünstigte erhalten hat, zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung betrifft alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Gemeinsamen Antrag als Sammelantrag im Sinne von Art....