Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylrecht
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Der für den … als geboren gemeldete Kläger zu 1) stammt aus dem Dorf …, Kreis … (damals Provinz … nunmehr Provinz …/Türkische Republik), und ist der Ehemann der am … in … geborenen Klägerin zu 2); die am … geborene Klägerin zu 3) ist ihr gemeinsames Kind. Die Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischen Volkstums sowie moslemischen Bekenntnisses und begehren ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
Am 28. Dezember 1988 reisten die Kläger auf dem Luftweg von Istanbul kommend über Sofia nach Frankfurt am Main, um im Bundesgebiet ein Asylverfahren durchzuführen. Gegenüber dem Grenzschutzamt Frankfurt/Main wiesen sich der Kläger zu 1) durch ihm am 7. September 1988, die Klägerinnen zu 2) und zu 3) durch ihnen am 6. September 1988 erteilte türkische Reisepässe aus (auszugsweise Ablichtungen als Bl. 9 bis 11, 6 bis 8 der beigezogenen Behördenakten des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge – BA –). Zur Begründung ihres Asylbegehrens führten die Kläger im wesentlichen an (vgl. Bl. 5 BA): Der Kläger zu 1) sei von der türkischen Regierung unterdrückt worden. Weil er PKK-Leute beherbergt habe, hätten ihn Agenten angezeigt. Daraufhin seien die Soldaten gekommen und hätten ihn vier Tage lang interniert sowie gefoltert. Im März 1988 sei in seinem Büro ein Flugblatt der PKK entdeckt worden, weshalb man ihn zwei Tage lang interniert und gefoltert habe. Er sei Sympathisant der PKK und habe ihnen in Idil ein Haus zur Verfügung gestellt. Auch habe er gelegentlich mit ihnen diskutiert sowie Flugblätter verteilt und sei als Kurier tätig gewesen. An anderen Aktionen der PKK habe er sich nicht beteiligt.
Asylantrag wurde zur Niederschrift der Ausländerbehörde des Landrats des Main-Taunus-Kreises am 9. Januar 1989 gestellt (Bl. 1 BA). Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im folgenden: „Bundesamt”) hörte den Kläger zu 1) sowie die Klägerin zu 2) am 19. Februar 1990 persönlich. Hierbei führte der Kläger zu 1) im wesentlichen an (vgl. Niederschrift, Bl. 30 bis 33 BA): Nach seinem Abitur habe er in … im Herbst 1981 eine kleine Schreibstube mit einem Kopierapparat sowie einer Sofortbildkamera eröffnet und unter anderem Behördengänge erledigt sowie Anträge für die Landbevölkerung gestellt. Etwa vier Monate später habe er diese Schreibstube geschlossen und begonnen, als Hilfslehrer in einer Grundschule in einem Dorf bei … zu unterrichten. Dies habe er bis zum Beginn seines Militärdienstes im März 1985 getan. Nach seiner Entlassung im November 1986 sei er nach … zurückgekehrt und habe wieder begonnen, in der Schreibstube zu arbeiten. Während seiner Zeit als Hilfslehrer habe er Kontakte mit der 1984 in Erscheinung getretenen PKK bekommen; einige Verbindungsleute zur PKK in … habe er aus der Schulzeit gekannt. Während der Schulferien habe er die Schreibstube weiterbetrieben sowie den Kopierapparat dafür benutzt, Flugblätter, die er von den Verbindungsleuten erhalten habe, zu vervielfältigen.
Nach dem Ende seiner Militärdienstzeit habe er sich erneut um Einstellung als Hilfslehrer beworben, die Stelle aber nicht erhalten, da Verdacht gegen ihn aufgekommen sei, er unterstützte die Separatisten. Im März 1987 sei die Schreibstube durchsucht und dabei ein Flugblatt der PKK gefunden worden. Ihn habe man festgenommen und drei Tage lang festgehalten; während der Verhöre habe er sich dahin eingelassen, jemand, der ihm übel mitspielen wollte, habe das Flugblatt bei ihm zurückgelassen. Dank Intervention des ehemaligen Bürgermeisters, eines Freundes seines Vaters mit Kontakten zu den Sicherheitsorganen, sei er wieder freigekommen. Danach habe er weiter mit den Verbindungsleuten zusammengearbeitet, Geldbeträge gezahlt und gelegentlich abermals Vervielfältigung gefertigt. Im Mai 1988 seien 14 Verbindungsmänner enttarnt und verhaftet worden. Aus Furcht, in diese Verhaftungen einbezogen zu werden, habe er sich zusammen mit seiner Frau nach Istanbul abgesetzt. Von den Verhafteten seien nur vier weiter in Haft geblieben, die anderen habe man freigelassen. Da er in diese Aktion offensichtlich nicht einbezogen gewesen sei, sei er nach Idil zurückgekehrt. Doch seien im November 1988 einige der zwischenzeitlich Freigelassenen wiederum verhaftet worden. Ihm sei zur Kenntnis gelangt, daß man diesen zur Last gelegt habe, Flugblätter gefertigt zu haben, weshalb ihm klargeworden sei, daß seine Tätigkeit und sein Name damit eng verbunden seien. Um einer Verhaftung zu entgehen, habe er sich entschlossen, die Türkei zu verlassen. – Die Klägerin zu 2) bestätigte die Bekundungen des Klägers zu 1) (vgl. Bl. 33 BA).
Zur weiteren Unterstützung seines Vorbringens legte der Kläger zu 1) eine Bescheinigung des Muhtars der Ortschaft Pinarbasi vom 19. Januar 1989 (Bl...