Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylrecht
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte Asylantrag.
Mit Bescheid vom 04.03.1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 19.03.1993 Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben. Mit Urteil vom 23.01.1997 (7 E 5417/93.A(2)) ist die Beklagte verpflichtet worden, bezüglich des Klägers ein weiteres Asylverfahren durchzuführen.
Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 27.06.1997 gab er zur Begründung an, er sei nach seiner Abschiebung 1986 fünf Tage lang festgehalten und gefoltert worden. Er habe einen Polizisten verklagt, dieser sei nach drei Jahren freigesprochen worden. Danach sei er in sein Dorf D. zurückgekehrt. Dort habe er Kontakt zu seinen Freunden, …-Angehörige, aufgenommen. 1989 seien zwei politische Freunde festgenommen worden. Er habe Angst gehabt und sich entschlossen, ins Ausland zu fliehen. Er sei zuerst nach Istanbul und dann nach Österreich geflohen. Nach 3 Tagen sei er dort wieder in ein Flugzeug nach Istanbul gesetzt worden. Am 12.11.1992 seien 5 Freunde von ihm festgenommen worden. Er sei daraufhin nach M. geflohen. Seine Frau und sein Vater seien von den Behörden nach ihm befragt und dabei drangsaliert worden. Im Jahre 1993 seien sie zusammen nach Deutschland gekommen. Seine politischen Aktivitäten hätten so ausgesehen, daß sie den Leuten gesagt hätten, daß das kurdische Volk unterdrückt werde. Auch die Zeitschrift „Serxwerbun” hätten sie verteilt. In verschiedenen Dörfern hätten sie Versammlungen abgehalten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 02.12.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes.
Mit Beschluß vom 12.01.1998 hat die Kammer den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Das Gericht hat am 24.03.1998 die mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Kläger zu seinem Verfolgungsschicksal angehört worden ist. Er hat folgendes angegeben:
Auf Befragen des Gerichts, wo sich seine Familie aufhalte, erklärt der Kläger:
„Mein Vater und meine Mutter sowie eine Schwester und ein Bruder leben in D.. Manchmal sind sie auch L.. Ich habe telefonischen Kontakt mit ihnen. Sie leben von der Landwirtschaft. Außerdem habe ich noch einen weiteren Bruder, der in Deutschland als Asylbewerber anerkannt ist.”
Auf Befragen des Gerichts, wann und wie er wieder eingereist sei, erklärt der Kläger:
„Ich bin zusammen mit meiner Frau im Januar 1993 eingereist. Wir sind mit dem Flugzeug von Istanbul nach Düsseldorf geflogen. Wir hatten gefälschte Pässe, in denen unsere Fotos waren. Ein Schleuser hatte diese besorgt. Ein Onkel meiner Frau hatte diesen Schleuser in M. gefunden. Wir hatten uns auf einen Preis von 40.000.000 Lira geeinigt. Wir sollten unsere Fotos bringen. Anfang Januar sollten wir dann fliegen. Einer ist mit uns bis nach Deutschland geflogen. Es gab keine Probleme bei den Kontrollen. Es waren ja unsere Fotos in den Pässen.”
Auf Befragen des Gerichts, warum sie einen Schlepper gesucht hätten, erklärt der Kläger:
„Meine Freunde waren festgenommen worden. Dieses war beobachtet worden durch andere Freunde von mir. Die festgenommenen Freunde hatten wichtige Sachen bei sich z.B. Bücher und wichtige Unterlagen. Meine Freunde haben mir gesagt: „Du wirst auch gesucht, Du bist verraten worden.” Ich habe mich dann 5 Tage versteckt und bin nach M. gegangen. Dort erhielt ich die Nachricht von meinem Vater, daß meine Frau und meine Kinder nicht in Ruhe gelassen werden. Sie wurden gefragt, wo ich bin, meine Frau ist erpreßt und unterdrückt worden. Sie wurde auch beschimpft. Meine Freunde wurden am 20.11.1992 festgenommen. Ich habe das ein paar Stunden später erfahren. Sie sind ungefähr 10 km entfernt von meinem Dorf festgenommen worden.”
Auf Vorhalt des Gerichts, daß er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt als Festnahmedatum den 10.11.1992 angegeben habe, erklärt der Kläger:
„Nein, es war der 20.11., ich weiß es genau, das ist ein wichtiges Datum für mich. Ich habe es auch damals verbessert, weil es falsch aufgenom...