Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylrecht

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 

Tatbestand

I.

Der am … 1968 geborene Kläger, nach eigenen Angaben aserbaidschanischer Staatsangehöriger armenischer Volkszugehörigkeit aus Nachitschevan, reiste am 28. August 1999 angeblich mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren wird Bezug genommen.

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 11. Februar 2000 ab, forderte den Kläger auf, binnen eines Monats das Bundesgebiet zu verlassen und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Nagorny-Karabach an.

II.

Hiergegen erhob er am 1. März 2000 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg und beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 11. Februar 2000 die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluß vom 14. April 2000 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der Ausführungen der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt, die beigezogenen Behördenakten und die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Die Parteien wurden zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört (Schreiben des Gerichts vom 17. April 2000).

 

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß dem Kläger kein Asylrecht und kein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zustehen, der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (Art. 16a GG, § 113 Abs. 5 VwGO).

I.

Das Gericht sieht von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 11. Februar 2000 folgt, worin der Asylantrag des Klägers zu Recht abgelehnt und festgestellt wurde, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestehen (§ 117 Abs. 5 VwGO, § 77 Abs. 2 AsylVfG).

Ergänzend sind folgende Ausführungen veranlasst:

Der Kläger hat sich nicht auf Übergriffe bzw. Verfolgungsmaßnamen des

aserbaidschanischen Staates berufen und kann schon deshalb nicht als Asylberechtigter anerkannt werden und auch nicht Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG erhalten. Er hat auch sonstige Abschiebungshindernisse weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht; er hat nicht einmal die Klage begründet.

II.

Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG 93).

 

Unterschriften

gez.: Emmert Richter am VG

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1574675

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