Entscheidungsstichwort (Thema)

sogenanntes Pflegegeld nach § 39 Abs. 4 SGB VIII. sogenanntes Pflegegeld nach § 39 Abs. 5 SGB VIII. sogenanntes Pflegegeld nach § 39 Abs. 6 SGB VIII. Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Aufhebung des Bewilligungsbescheids bei Änderung der beim Erlass des Bewilligungsbescheids maßgeblichen Verhältnisse. Doppelbezug von gleichartigen Leistungen. jugendhilferechtliches Dreiecksverhältnis

 

Normenkette

SGB VIII §§ 27, 33, 39; SGB X § 48 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 3; SGB XI § 13 Abs. 5, § 37

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der nachträglichen Anrechnung von Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung, dessen Bezug dem Kinder- und Jugendhilfeträger zunächst nicht bekannt war, auf (hier: erhöhtes) sog. Pflegegeld nach § 39 SBG VIII als Annexleistung zu Hilfe zur Erziehung.

Die Kläger, Ehegatten, betreuten die am … 1992 geborene K… (im Folgenden: K…) seit 9. September 1992 bis zu deren Volljährigkeit als Pflegeeltern im Rahmen der Vollzeitpflege nach Jugendhilferecht. Die leibliche Mutter von K… leidet unter einer psychiatrischen Erkrankung, der leibliche Vater von K… ist 1998 verstorben. K… ist geistig behindert und als Schwerbehinderte anerkannt (GdB 100, Merkzeichen G… und B…).

K… stand bis zum Erlass eines entsprechenden, die Verhältnisse neu ordnenden Beschlusses des Amtsgerichts Kitzingen vom 9. Februar 2009 unter Amtsvormundschaft, zuletzt – seit September 2004 – unter der Amtsvormundschaft des Kreisjugendamtes des beklagten Landkreises Kitzingen (vgl. Beschluss des Amtsgerichts Kitzingen vom 22.09.2004, Geschäfts-Nr. VII 0022/04). Mit Beschluss des Amtsgerichts Kitzingen vom 9. Februar 2009 (Az.: 51 VII 22/04) wurde die Vormundschaft für K… den Klägern (Pflegeeltern) übertragen. Diese wurden mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts Kitzingen vom 18. August 2010 (Az.: 03 XVII 279/10) mit Wirkung ab 2. September 2010, d.h. ab Erreichung des Volljährigkeitsalters durch K…, sodann als Betreuer für K… bestellt.

Das Kreisjugendamt des Beklagten (im Folgenden auch: Kreisjugendamt) bewilligte – nach Fallübernahme von dem früher zuständig gewesenen Kreisjugendamt des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen – mit Bescheid vom 2. August 2004, adressiert an den seinerzeitigen Amtsvormund von K…, für den Zeitraum ab 1. August 2004 Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege (Sonderpflegestelle) nach §§ 27, 33 SGB VIII. Ferner wurde vom Kreisjugendamt des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen ab dem gleichen Zeitpunkt ein sog. Pflegegeld nach § 39 SGB VIII unter Anerkennung eines dreifachen Pflegebetrages für erhöhte Erziehungsleistungen der Pflegeeltern gewährt. Die Kläger erhielten von dem genannten Bescheid vom 2. August 2004 einen Abdruck, dem als Anlage eine Berechnung des Pflegegeldes beigefügt war.

Mit Rundschreiben “an alle Vollzeitpflegefamilien des Landkreises Kitzingen” vom 11. April 2005 informierte das Kreisjugendamt des Beklagten die Pflegeeltern – unter Bezugnahme auf ein vorangegangenes Rundschreiben vom 15. März 2005, betreffend die Auswirkungen der damaligen Gesundheitsreform – über die Leitlinien des Beklagten für erhöhtes Pflegegeld in Ergänzung der Richtlinien des Beklagten für das Pflegekinderwesen vom 21. Dezember 2004, gültig ab 1. Januar 2005. Darin wurde zu den Modalitäten im Zusammenhang mit der Gewährung eines erhöhten Pflegegeldes im Falle einer geistigen Behinderung im Wesentlichen ausgeführt:

Voraussetzung für die Gewährung eines erhöhten Pflegegeldes sei ein Intelligenzquotient des betroffenen Pflegekindes unter 60. Das Vorliegen der Voraussetzungen sei durch – näher genannte – Gutachten bzw. Stellungnahmen nachzuweisen, wobei eine Überprüfung alle zwei Jahre erfolge. Weiter ist – wörtlich – u.a. ausgeführt: “Grundsätzlich gilt, dass bei Anträgen auf erhöhtes Pflegegeld bei erzieherischem Mehrbedarf auf mögliche Vorleistungen bzw. Entschädigungen anderer Sozialleistungsträger verwiesen wird. In der Regel sind auch Leistungen der gesetzlichen Pflegekassen möglich. Damit ist ein vorhandener Mehraufwand (zweckgebundenen Leistung) abgegolten. Bei Wegfall dieser Leistungen muss ein erhöhter Erziehungsaufwand festgestellt werden. Die Gewährung des erhöhten Pflegegeldes erfolgt nach einer Fallkonferenz auf Antrag der Pflegeeltern.”

Mit Schreiben vom 27. Juni 2005 erhoben die Kläger “Einspruch” gegen die unter dem 11. April 2005 “angekündigte Kürzung des Pflegegeldes” und kündigten die Nachreichung von Gutachten bzw. Stellungnahmen über den Zustand von K… an.

In der Folgezeit teilte das Kreisjugendamt den Klägern mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 im Wesentlichen mit: Ausgehend von den Richtlinien des Bayerischen Landkreistages und des Bayerischen Städtetages für das Pflegekinderwesen nach dem SGB VIII vom 24. September 2003 habe der Landkreis Kitzingen zum 1. Januar 2005 seine Richtlinien für das Pflegekinderwesen neu gefasst. Diese seien i...

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