Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. Mitteilung bei Arbeitszeit. Vorläufige Regelung eines Dienstplans. vorläufiger Regelung eines Dienstplans
Leitsatz (amtlich)
1. Im Bahnpostbegleitdienst mit Dienststundenplänen, die jeweils für die Dauer entsprechender Fahrpläne der Deutschen Bundesbahn erlassen werden, duldet beim Inkrafttreten eines neuen Fahrplans der Erlaß von Dienststundenplänen für den neuen Fahrplanabschnitt i.S.v. § 69 Abs. 5 S. 1 BPersVG der Natur der Sache nach keinen Aufschub.
2. Eine Regelung, mit welcher im Bahnpostbegleitdienst beabsichtigte Dienststundenpläne für den neuen Fahrplanabschnitt auf der Grundlage des § 69 Abs. 5 BPersVG in Kraft gesetzt werden, erfüllt das Erfordernis der Vorläufigkeit (kritisch zu BVerwG, Beschluß vom 20.07.1984, PersV 85, 71).
3. Dem Erlaß von Dienststundenplänen für einen begrenzten Zeitabschnitt als vorläufige Regelung steht nicht entgegen, daß mit einer Beendigung des Einigungsverfahrens innerhalb der Geltungsdauer nicht gerechtnet werden kann.
4. Eine vorläufige Regelung, die sich im Rahmen der endgültig beabsichtigten Maßnahme hält, ist nicht deshalb unzulässig, weil an deren Stelle eine zwar kostenträchtigere, jedoch weniger belastende Maßnahme oder Regelung (hier: Dienststundenpläne mit geringerer Nachtdiensthäufigkeit) in Betracht gekommen wäre.
Normenkette
BPersVG § 69 Abs. 5 S. 1
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Beschluss vom 10.10.1984; Aktenzeichen PVS 16/84) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Oktober 1984 – PVS 16/84 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I. Beim … sind etwa 270 Personen im Bahnpostbegleitdienst beschäftigt. Der Bahnpostbegleitdienst versieht seine Tätigkeit in fahrenden Zügen der Deutschen Bundesbahn. Er wird mit Postbearbeitung während der Fahrt (A-Bahnpost) oder ohne eine solche wahrgenommen (P-Bahnpost). Die mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Bahnpostbegleitdienstes befaßten Beschäftigten sind in Kräftegruppen gegliedert. In den Jahren bis 1983 erstellte der Amtsvorsteher jeweils auf den Zeitpunkt des Fahrplanwechsels für die einzelnen Kräftegruppen neue Dienststundenpläne, über die Dienststundenpläne Winter 1983/84 kam es zwischen dem antragstellenden Personalrat und dem beteiligten Amtsvorsteher zu keiner Einigung. Der Beteiligte erließ die Dienststundenpläne gemäß § 69 Abs. 5 BPersVG als vorläufige Regelung.
Der Beteiligte übersandte dem Antragsteller im April und Anfang Mai 1984 nacheinander die Entwürfe aller 36 Dienststundenpläne, wie sie ab Inkrafttreten des Sommerfahrplans 1984 gelten sollten. Diese Entwürfe hatte er unter Berücksichtigung der dem Bahnpostbegleitdienst des … zugewiesenen Aufgaben nacheinander erstellt. Der Beteiligte beantragte mit Schreiben vom 10.5.1984 die Zustimmung des Antragstellers. Die Neugestaltung sei erforderlich wegen betriebsorganisatorischer Änderungen im Verkehr der Bahnposten des Postleitgebietes 7, wegen Revision von Bemessungsergebnissen, wegen Änderungen in der personellen Besetzung der Bahnposten aufgrund der Ergebnisse der Repräsentanzprüfung vom Januar 1984 sowie wegen Maßnahmen zum Fahrbahnwechsel aufgrund zentraler Besprechungen. Diese Maßnahmen betrafen nach den dem Antragsteller übermittelten unterlagen Änderungen der Ablauforganisation dahin, daß bisherige zeitgebundene Aufgaben des Bahnpostbegleitdienstes u.a. durch Direktversand in die Nachtluftpost zum Wegfall gebracht oder durch zeitliche Verschiebungen oder Umwandlung von A-Bahnpost in P-Bahnpost oder von P-Bahnpost in L-Bahnpost (Lade-Bahnpost ohne Begleitung) oder Verlagerung der Postbeförderung in Packwagen der Deutschen Bundesbahn eingeschränkt und durch Verfeinerung der Zuarbeit oder infolge Inbetriebnahme maschineller Briefverteilungsanlagen in … in die stationäre Bearbeitung übernommen wurden. Der Antragsteller verweigerte mit Schreiben vom 14.5.1984 seine Zustimmung mit der Begründung, die nach den Arbeitszeitrichtlinien vorgesehene Zielsetzung hinsichtlich der Nachtdiensthäufigkeit werde nicht erreicht. Obwohl der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen am 28.8.1971 (I E 2452-O) verfügt habe, daß möglichst keine Vermehrung der Nachtdiensthäufigkeit eintreten solle, habe wiederum die Nachtdiensthäufigkeit noch leicht zugenommen. In den Richtlinien sei vorgesehen, daß die Arbeitskräfte im Durchschnitt nicht öfter als einmal in vier Kalendertagen, möglichst jedoch nicht öfter als einmal in drei Kalendertagen für Nachtschichten eingeteilt werden. Demgegenüber sei vorliegend nach, den Dienststundenplänen im Durchschnitt innerhalb von 2,31 Kalendertagen eine Nachtschicht vorgesehen, bei der Kräftegruppe 27 sogar innerhalb von 1,81 Kalendertagen. In 18 Fällen würden Tagesschichten entfallen. Außerdem müßten wegen des Verlustes von Arbeitsplätzen 20 Beschäftigte aus dem bahnpostbegleitenden Dienst ausscheiden, hierfür lägen die Sozialpläne noc...