Rechtskraft nein
Entscheidungsstichwort (Thema)
Defusionierung. Heeresstrukturreform 2001. Personalratsfähigkeit. Vertrauenspersonen. Wählbarkeit. Mitgliedschaft im Personalrat
Leitsatz (amtlich)
Der Stab der 10. Panzerdivision ist keine Dienststelle, in der nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Soldatenbeteiligungsgesetz eine Personalvertretung gewählt wird, insbesondere keine „entsprechende Dienststelle” i. S. von Satz 2 dieser Vorschrift, sondern er ist der Stab eines Verbandes i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 3 Soldatenbeteiligungsgesetz mit der Folge, dass die ihm angehörenden Soldaten Vertrauenspersonen wählen.
Normenkette
SBG § 2 Abs. 1, § 49 Abs. 1
Verfahrensgang
VG Sigmaringen (Beschluss vom 28.07.2003; Aktenzeichen P 11 K 3/03) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen – Fachkammer für Personalvertretungssachen – vom 28. Juli 2003 – P 11 K 3/03 – geändert. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Soldatenvertreter, die durch die Personalratswahl im Mai 2000 in den Personalrat des damals noch kombinierten Stabes Wehrbereichskommando V/10. Panzerdivision (im Folgenden: WBK V/10. PzDiv) gewählt worden sind, dem Personalrat noch angehören.
Im Zuge der von der Bundesregierung im Juni 2000 gebilligten Bundeswehrreform wurde aufgrund von Befehlen des Heeresführungskommandos der Stab WBK V/10. PzDiv mit Wirkung vom 01.07.2001 defusioniert. Der Divisionsanteil wurde in Stab der 10. Panzerdivision (im Folgenden: Stab 10. PzDiv) umbenannt und unmittelbar dem Heeresführungskommando unterstellt. Zugleich erfolgte die Unterstellung der Wehrbereichskommandos unter das neu gebildete Streitkräfteunterstützungskommando. Mit Erlassen u. a. vom 24.09. und 10.12.2002 teilte das Bundesministerium der Verteidigung dem Heeresführungskommando seine Auffassung mit, ein Divisionsstab sei für Soldaten nicht personalratsfähig; für die in den Personalrat gewählten Soldaten habe die Umgliederung die Wirkung der Auflösung einer personalratsfähigen Dienststelle, womit sie ihr Mandat verlören; im Divisionsstab wählten Soldaten Vertrauenspersonen. Daraufhin leitete der Chef des Stabes der 10. Panzerdivision unter dem 03.06.2003 durch Bestellung des Wahlvorstands die Wahl der Vertrauenspersonen der Offiziere des Stabes ein.
Am 07.06.2003 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Sigmaringen das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und die Feststellung beantragt, dass der Stab der 10. Panzerdivision einschließlich der unterstützenden Einheiten weiterhin eine Dienststelle nach § 49 Soldatenbeteiligungsgesetz – SBG – sei und die gewählten Soldatenvertreter weiterhin seine Mitglieder seien. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, die Defusionierung habe in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht keine Auswirkungen, und sich auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28.03.2003 sowie auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2002 – 6 P 2.01 – berufen. Das Bundesverwaltungsgericht habe grundsätzlich ausgeführt, im Bereich der militärischen Stäbe sei eine Personalratslösung umso eher geboten, je höher der Stab in der Hierarchie stehe. Dem gemäß habe es die Anwendung des § 49 SBG auf die dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordneten Stäbe wie das Heeresführungskommando gebilligt und zugleich auch oberhalb der Bataillonsebene die Stäbe der Großverbände grundsätzlich dem § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG zugeordnet. Ausgenommen habe es jedoch die zweite und die dritte Ebene der Territorialverteidigung (Wehrbereichskommandos, Wehrbereichskommandos/Divisionen, Verteidigungsbezirkskommandos) sowie, als den Korps entsprechende Dienststellen im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG, im Bereich der reinen Einsatzstäbe die Stäbe der obersten Großverbände, woraus es gefolgert habe, der wesentliche Unterschied zwischen Korps und Division liege darin, dass die Korps, nicht dagegen die Divisionen dem Heeresführungskommando unmittelbar unterstünden. Dabei habe es den Aspekt der Rechtssicherheit betont und alle Beispielsfälle des § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG mit Definitionen versehen. Das VG Dresden habe zutreffend erkannt, dass die Dienststellen mit der Defusionierung wegen der gleichzeitigen unmittelbaren Unterstellung unter das Heeresführungskommando nunmehr „Stäbe der obersten Großverbände” geworden und daher im Anwendungsbereich des § 49 Abs. 1 SBG geblieben seien.
Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen, und im Wesentlichen ausgeführt: Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Entscheidung vom 23.01.2002 festgestellt, dass auch Divisionen oder Brigaden als Großverbände Verbände i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG seien und Soldaten in deren Stäben Vertrauenspersonen und nicht Personalvertretungen wählten. Entscheidendes Kriterium sei nicht die Hierarchieebene, sondern die Prägung der Dienststelle durch einen stat...