Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufung ChefarztKrankenversorgung Leitungsfunktion Organisationsmaßnahme Statusamt
Leitsatz (amtlich)
Ein medizinischer Hochschullehrer kann sich nicht mit der Behauptung gegen die Berufung eines weiteren Professors wenden, durch dessen künftige Tätigkeit werde sein Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung und Wissenschaftsfreiheit beeinträchtigt. Etwaige Schmälerungen seines Tätigkeitsfeldes im Bereich der Krankenversorgung können sich regelmäßig erst aus nachfolgenden Organisationsmaßnahmen des Universitätsklinikums ergeben.
Normenkette
GG Art. 5 Abs. 3 S. 1; BBesG § 33 Abs. 4 S. 1; LHG § 53 Abs. 1; UKG § 1 Abs. 1 S. 1, § 7 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
VG Sigmaringen (Entscheidung vom 09.11.2009; Aktenzeichen 8 K 1946/09) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. November 2009 - 8 K 1946/09 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist im Jahr 2001 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Universitätsprofessorin im Fach Viszerale Chirurgie ernannt worden. Gleichzeitig wurde ihr im beigeladenen Universitätsklinikum die Leitung der Abteilung für Viszeral- und Transplantationschirurgie übertragen.
Durch Beschluss des Klinikumsvorstandes des Universitätsklinikums vom 18.06.2008 wurde die Errichtung eines Departements für Allgemeine und Viszeralchirurgie und damit zusammenhängend eine Umstrukturierung der von der Antragstellerin geleiteten Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Transplantationschirurgie beschlossen. Die bisherige Klinik soll danach in "Klinik für Allgemeine Chirurgie" umbenannt und im Tätigkeitsfeld entsprechend reduziert werden. Die neustrukturierte Klinik für Allgemeine Chirurgie, eine neu zu gründende Klinik für Onkologische Chirurgie sowie eine umbenannte und aus dem bisherigen Klinikum für Allgemein-, Viszeral- und Transplantationschirurgie ausgegliederte Abteilung für Kinderchirurgie sollen das Departement für Allgemeine und Viszeralchirurgie umfassen. Die Transplantationschirurgie soll ebenfalls ausgegliedert und der "Klinik für Urologie und Kinderurologie" zugeordnet werden. Hinsichtlich des Wirksamwerdens enthält der Schlusssatz die Bestimmung: "Die oben genannten Beschlüsse treten nach Zustimmung des Aufsichtsrats mit der Annahme eines Rufs auf eine W3-Professur für Onkologische Chirurgie in Kraft". Nach Zustimmung des Aufsichtsrats und Feststellung der Funktionsbeschreibung für die neu zu schaffende Stelle der Professur für Onkologische Chirurgie ist im Deutschen Ärzteblatt vom 20.02.2009 eine W3-Professur für "Allgemeine und Viszeralchirurgie" ausgeschrieben worden.
Am 20.08.2009 begehrte die Antragstellerin, der Universität (Antragsgegnerin zu 1) sowie dem Land (Antragsgegner zu 2) im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen eine Berufung oder Ernennung vorzunehmen, sowie hilfsweise dem Antragsgegner zu 2 die Erteilung des Einvernehmens zur Berufung zu untersagen. Mit Beschluss vom 09.11.2009 lehnte das Verwaltungsgericht die Anträge ab.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat verweist (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch auf die begehrte vorläufige Untersagung einer Berufung, Einvernehmenserteilung hierzu oder Ernennung eines Bewerbers auf die ausgeschriebene W3-Professur für Allgemeine und Viszeralchirurgie nicht glaubhaft gemacht hat. Die dem Beschwerdegericht allein obliegende Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) lässt nicht erkennen, dass die von der Antragstellerin bemängelte Ernennung ihre subjektive Rechtsposition beeinträchtigen könnte. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der Tatsache, dass die Organisationsmaßnahmen des beigeladenen Universitätsklinikums erst mit der Annahme eines Rufs in Kraft treten.
1.
Durch Berufung und Ernennung eines Bewerbers auf die ausgeschriebene Stelle eines Professors für Allgemeine und Viszeralchirurgie wird das Statusamt der Antragstellerin und damit eine ihr im Verhältnis zu den Antragsgegnern zustehende subjektive Rechtsposition nicht berührt.
a)
Mit der Ernennung zur Professorin für Viszeralchirurgie an der beigeladenen Universität ist der Antragstellerin das Amt und die Aufgabe übertragenworden, ihr Fach in Forschung und Lehre zu vertreten. Die damit begründeteWissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verleiht einen subjektivrechtlichen Schutz gegen staatliche Eingriffe (vgl. BVerfG, Beschluss vom28.10.2008 - 1 BvR 462/06 -, BVerfGE 122, 89, Rn. 41).
Beeinträchtigungen der wissenschaftlichen Betätigung der Antragstellerin sind durch Beförderung und Ernennung eines Bewerbers auf die ausgeschriebene Professorenstelle indes nicht zu bes...