Entscheidungsstichwort (Thema)
Eignung. Zweifel. tatsächliche Anhaltspunkte. Ernennung zum Kriminaloberkommissar
Leitsatz (amtlich)
Zweifel an der Eignung eines Beamten für ein Beförderungsamt sind dann berechtigt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel am Bekenntnis des Beamten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen. Für die Annahme entsprechender Zweifel reicht es mit Blick auf die ihm obliegende besondere politische Treuepflicht gegenüber dem Staat und seiner Verfassung aus, wenn der Beamte einer Partei, von der nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, daß sie sich jederzeit zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt und für deren Erhaltung eintritt, angehört und/oder für diese maßgebliche Funktionen wahrnimmt.
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 2, 5; Beförderung LBG § 11 Abs. 1
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Dezember 1996 – 9 K 1206/95 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 23.333,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Kläger, ein Kriminalkommissar im Dienst des Beklagten, begehrt seine Beförderung zum Kriminaloberkommissar und die Feststellung, daß seine Nichtbeförderung zum Kriminaloberkommissar seit dem 01.07.1994 rechtswidrig gewesen ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit am 18.12.1996 zugestelltem Urteil vom 12.12.1996 abgewiesen. Auf den Tatbestand des Urteils wird Bezug genommen. Mit seiner am 19.01.1997 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger seine Klagebegehren weiter. Der Beklagte ist der Berufung entgegengetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß nach § 130a VwGO. Der Senat hält die ohne Zulassung statthafte (Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 6. VwGOÄndG) und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Er weist das Rechtsmittel aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens ist ergänzend auszuführen:
Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, hat ein Beamter grundsätzlich weder einen Rechtsanspruch auf Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens noch auf Beförderung. Er kann lediglich beanspruchen, daß über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler entschieden und von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Dazu zählt insbesondere, daß der Dienstherr nicht zum Nachteil des Beamten vom Grundsatz der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 11 Abs. 1 LBG) abweicht. Für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung verfügt der Dienstherr über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht deren eine gerichtliche Kontrolle sich darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend würdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde legt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterläßt. Der Beamte, der seine Beförderung anstrebt, hat Anspruch darauf, daß der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über eine Beförderung zu Gebote stehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (vgl. etwa Beschl. d. Senats v. 07.08.1996, VBlBW 1996, 419 = ZBR 1996, 340, und vom 02.12.1994, IÖD 1995, 134; jeweils m.w.N.).
Aufgrund der dem Beamten obliegenden besonderen politischen Treuepflicht gegenüber dem Staat und seiner Verfassung als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehört zum Merkmal der Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG und dessen einfachgesetzlicher Ausprägung in § 11 Abs. 1 LBG bei allen damit zusammenhängenden beamtenrechtlichen Entscheidungen, daß der Beamte sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennt und die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten (vgl. BVerfGE 39, 334), was auch in § 70 Abs. 2 LBG nochmals besonders herausgehoben wird. Hat der Dienstherr berechtigte Zweifel an der Eignung des Beamten in diesem Sinne, kann er danach auch eine Ernennung in ein Beförderungsamt (§§ 11 Abs. 1, 9 Nr. 4 LBG) ablehnen.
Das vom Beklagten im vorliegenden Fall wegen der Mitgliedschaft des Klägers in der Partei Die Republikaner, für d...