Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. Verfahren der Mitbestimmung. Beginn der Erklärungsfrist des Personalrats. Mitbestimmung bei der Übertragung einer Tätigkeit, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Vergütungsgruppe entspricht
Leitsatz (amtlich)
Die Erklärungsfrist des Personalrats nach § 69 Abs. 2 Satz 3 LPVG wird durch die in § 69 Abs. 2 Satz 1 LPVG geregelte Einleitung des Verfahrens der Mitbestimmung in Lauf gesetzt. Der Beginn der Erklärungsfrist hängt nicht davon ab, ob die Dienststelle bereits dabei ihrer Pflicht zu umfassender Unterrichtung des Personalrats gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 LPVG nachgekommen ist.
Normenkette
LPVG § 68 Abs. 2 S. 1, § 69 Abs. 2; BPersVG § 68 Abs. 2 S. 1, § 69 Abs. 2
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Beschluss vom 23.03.1983; Aktenzeichen PVS 42/82) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. März 1983 – PVS 42/82 – geändert. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I. Die … schrieb Mitte Juni 1982 dienststellenintern eine Sachbearbeiterstelle der Vergütungsgruppe VI b BAT bei der Abteilung III – Personalwesen – im Sachgebiet III a 2 – Fürsorgeangelegenheiten – aus. Fünf Angestellte, die Tätigkeiten der Vergütungsgruppen VIII BAT oder VII BAT ausübten, bewarben sich. Unter den Bewerbern war der in der Abteilung IV – Wirtschaftsverwaltung – verwendete Angestellte …. Mit Schreiben vom 11.8.1982 unterrichtete der beteiligte Polizeipräsident den antragstellenden Personalrat davon, es sei vorgesehen, die Stelle zum 1.10.1982 mit G. zu besetzen, da er als einziger Bewerber eine förderliche Ausbildung vorweisen könne; darüber hinaus habe er die Fachschule für Betriebswirtschaft besucht. Der Polizeipräsident beantragte mit dem Schreiben die Zustimmung des Antragstellers zu der beabsichtigten Maßnahme. In dem Schreiben war mitgeteilt, wer sich beworben hatte und wo die Bewerber in der Dienststelle tätig sind. Das Schreiben ging am 17.8.1982 (Dienstag) beim Antragsteller ein.
Der Antragsteller bat den Leiter der Personalabteilung um nähere Angaben über die Bewerber. Am 23.8.1982 erhielt der Antragsteller darauf eine – unter demselben Datum gefertigte – „Liste der Bewerber”, in welcher für jeden Bewerber neben dem Geburtsdatum Angaben über Schulbesuch, berufliche Ausbildung sowie bisherige Beschäftigungen enthalten waren. In der Sitzung des Antragstellers am 25.8.1982 äußerten sich der Vertreter des Polizeipräsidenten und der Leiter der Personalabteilung weiter zur Begründung der beabsichtigten Maßnahme. Der Antragsteller beschloß am 25.8.1982, die Zustimmung zu verweigern. Er teilte dies dem Polizeipräsidenten mit Schreiben vom 26.8.1982 mit. In dem Schreiben hieß es, alle Bewerber seien für die fragliche Tätigkeit gleich geeignet und befähigt; der Bewerberin S. müsse jedoch aufgrund ihres Alters, ihrer Lebens- und Berufserfahrung sowie einer langjährigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin bei einer Versicherung, auch aus sozialen Gründen der Vorzug gegeben werden, sonst würde sie nicht unerheblich benachteiligt. Das Schreiben ging am 27.8.1982 (Freitag) bei der Dienststelle ein.
Unter dem 13.9.1982 setzte die Landespolizeidirektion G. wie beabsichtigt mit Wirkung vom 1.10.1982 um. Der Antragsteller wies mit Schreiben vom 30.9.1982 auf die Verweigerung der Zustimmung hin. Er machte geltend, die Frist von sieben Arbeitstagen nach § 69 Abs. 2 S. 3 LPVG sei erst durch die Angaben vom 23.8.1982 ausgelöst worden, so daß er die Verweigerung der Zustimmung rechtzeitig erklärt habe. Mit Schreiben vom 6.10.1982 trat der Polizeipräsident dem entgegen; er betonte sinngemäß, die Erklärungsfrist sei am 26.8.1982 abgelaufen.
Am 10.11.1982 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht Stuttgart – Fachkammer für Personalvertretungssachen – angerufen. Er hat beantragt festzustellen, daß der Antragsteller innerhalb der Erklärungsfrist des § 69 Abs. 2 S. 3 LPVG die Zustimmung zu der mit Schreiben des Dienststellenleiters vom 11.8.1982 vorgesehenen Maßnahme verweigert hat. Zur Begründung hat der Antragsteller vorgetragen: Er habe erst ab 23.8.1982 die Möglichkeit gehabt, seiner Pflicht nachzukommen, sachgemäß zu beurteilen, ob die beantragte Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern sei. Die bloße Personenangabe in dem Schreiben vom 11.8.1982 sei für seine Meinungsbildung völlig unzureichend gewesen.
Der weitere Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller habe die Erklärungsfrist nach § 69 Abs. 2 S. 3 LPVG versäumt, so daß die Maßnahme nach § 69 Abs. 2 S. 5 LPVG als gebilligt gelte. Die Frist sei durch das Schreiben vom 11.8.1982 in Gang gesetzt, worden. Daß der Antragsteller weitere Aufgaben verlangt habe, rechtfertige es nicht, als Beginn der Frist einen späteren Zeitpunkt anzunehmen. Das Verfahren wegen der Mitbestimmung nach § 76 Abs. 1 Nr. 2 LPVG sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Dienststelle habe alles...