rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch. öffentliche Einrichtung (Kinderspielplatz). Zumutbarkeit von Geräuscheinwirkungen. Kinderlärm. missbräuchliche Verwendung öffentlicher Einrichtung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch wenn grundsätzlich dem Anwohner ein Anspruch auf Einhaltung der von der Gemeinde festgesetzten Nutzungszeiten öffentlicher Einrichtungen zustehen kann, so gilt dies für die Abwehr von Geräuschimmissionen, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch von Kinderspielplätzen verursacht werden, seit Inkrafttreten von § 22 Abs. 1a BImschG mit Wirkung zum 28.07.2011 nicht mehr.

2. Der Betreiber einer öffentlichen Einrichtung ist für die durch den bestimmungswidrigen Gebrauch versursachten erheblichen Belästigungen dann verantwortlich, wenn er durch die Einrichtung einen besonderen Anreiz zum Missbrauch geschaffen hat, d.h. wenn in dem bestimmungswidrigen Verhalten eine mit der Einrichtung geschaffene besondere Gefahrenlage zum Ausdruck kommt und der Fehlgebrauch sich damit bei einer wertenden Betrachtungsweise als Folge der konkreten Standortentscheidung erweist.

 

Normenkette

BImSchG § 3 Abs. 5 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1; BImschG § 22 Abs. 1a; GemO § 10 Abs. 2

 

Verfahrensgang

VG Karlsruhe (Beschluss vom 08.08.2011; Aktenzeichen 4 K 1119/11)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. August 2011 – 4 K 1119/11 – geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die nicht bestimmungsgemäße Nutzung (Missbrauch) des Spielplatzes in der xxxxxxxxstraße (gegenüber dem Anwesen des Antragstellers) durch Jugendliche und Erwachsene zu unterbinden.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,– EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08.08.2011 ist zulässig (vgl. §§ 146, 147 VwGO) und teilweise begründet.

Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin steht der Zulässigkeit der Beschwerde des Antragstellers nicht entgegen, dass dieser im Laufe des Beschwerdeverfahrens wiederholt, zuletzt mit Schriftsatz vom 06.12.2011, seinen Beschwerdeantrag neu gefasst hat. Der Antragsteller hat damit lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass die Antragsgegnerin während des laufenden Verfahrens die Ruhezeit für die Spielplatzbenutzung eingeschränkt hat. Es handelt sich deshalb lediglich um eine Präzisierung des Antrags bei Identität des mit der Beschwerde verfolgten Begehrens. Gegen eine derartige Antragspräzisierung im Beschwerdeverfahren bestehen auch dann keine Bedenken, wenn sie nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfolgt. Denn diese Vorschrift soll den Beschwerdeführer lediglich zwingen, seine Einwände gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts möglichst rasch und vollständig auf den Punkt zu bringen, nicht aber einer sachdienlichen Präzisierung der Anträge entgegenstehen. Die Beschwerde des Antragstellers hat darüber hinaus teilweise in der Sache insoweit Erfolg, als sich der Antragsteller gegen die missbräuchliche Nutzung des Spielplatzes und die dadurch verursachten Lärmimmissionen wendet. Aus den von dem Antragsteller in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern ist. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens hat der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO in dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwehren. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich („glaubhaft”) sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. Welche Anforderungen an die Erfolgsaussichten zu stellen sind, hängt maßgeblich von der Schwere der dem Antragsteller drohenden Nachteilen und ihrer Irreversibilität, aber auch davon ab, inwieweit durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird. Wird durch die be...

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