Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. Mitwirkung. Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen. Anschlußbeschwerde. Mitwirkung an der Vorbereitung eines Erlasses zur Lehrerfortbildung
Leitsatz (amtlich)
1. Das Schreiben eines Staatlichen Schulamts an die Schulleiter seines Bereichs, in welchem für alle Lehrer, die Biologie unterrichten, eine verpflichtende Fortbildungsveranstaltung zum Thema AIDS auf einen bestimmten Abend um 19.30 Uhr angesetzt wird, ist keine Verwaltungsanordnung im Sinne von § 80 Abs. 1 Nr. 1 LPVG.
2. Die Anschlußbeschwerde ist entsprechend § 522 a ZPO durch Einreichung einer Beschwerdeanschlußschrift beim Beschwerdegericht einzulegen. Sie kann nicht beim Beschwerdegericht während einer mündlichen Verhandlung mündlich zur gerichtlichen Niederschrift eingelegt werden.
Normenkette
LPVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; BPersVG § 78 Abs. 1 Nr. 1; ArbGG § 87 Abs. 2
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Beschluss vom 01.04.1987; Aktenzeichen PVS 2/87) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. April 1987 – PVS 2/87 – geändert. Der Antrag des Antragstellers wird abgewiesen. Die Anschlußbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I. Das … richtete unterm 8.1.1987 an die Schulleiter der Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen im Schulamtsbezirk ein Schreiben betreffend die regionale Lehrerfortbildung über die AIDS-Aufklärung im Schulbereich. In dem Schreiben wird unter Bezugnahme auf den Gemeinsamen Erlaß des Ministeriums für Kultus und Sport Baden-Württemberg und des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit, Familie und Sozialordnung Baden-Württemberg vom 10.12.1986 darauf hingewiesen, daß die Schüler ab Klassenstufe 7 im Biologieunterricht altersgemäß über die Risiken einer Ansteckung mit dem Erreger von AIDS unterrichtet werden sollen. Dazu hätten die beiden Ministerien ein Programm für eine Fortbildung von Biologielehrern aller Schularten erarbeitet, um diese zu befähigen, die Thematik AIDS in den Unterricht einzubeziehen. Die erste regionale Fortbildungsveranstaltung zu diesem Thema finde als gemeinsame Veranstaltung des … und des … am 29.1.1987, 19.30 Uhr in der … statt. Referent sei Professor …. Er spreche „über die wissenschaftlichen und klinischen Erkenntnisse und Grundlagen”. Der Professor betreue selbst AIDS-Patienten und könne daher auch wirklichkeitsnahe Erfahrungen vermitteln. Zur Zielgruppe heißt es in dem Schreiben: „Aufgrund des oben angegebenen Erlasses … ist die Teilnahme an dieser Veranstaltung Pflicht für alle Lehrer, die Biologie unterrichten. Darüber hinaus sind die Lehrer aller Schularten eingeladen.” Abschließend heißt es: „Die Schulleiter werden gebeten, die Lehrer der Zielgruppe auf die Teilnahmepflicht hinzuweisen.” Das … übermittelte dem antragstellenden Personalrat eine Mehrfertigung des Schreibens vom 8.1.1987.
In dem Ministerialerlaß vom 10.12.1976 heißt es u.a., daß bei den Fortbildungsveranstaltungen eine Gruppengröße von etwa 30 Lehrern nicht überschritten werden solle. Die Fortbildungsveranstaltungen seien inhaltlich und zeitlich wie folgt zu gestalten:
- Arzt des Gesundheitsamtes: Darstellung der Problematik „AIDS”, Stellungnahme zur aktuellen medizinischen und seuchenhygienischen Fragen zu AIDS (mit Aussprache, insgesamt etwa 45 Minuten)
- Biologie-Multiplikator: Erstellung der zu vermittelnden Inhalte (Unterrichtshilfe), Lehrplanansätze, Erörterung der unterrichtlichen Behandlung auf den verschiedenen Klassenstufen (insgesamt ca. 60 Minuten)
- Vorführung des Videofilms „AIDS – klarer sehen” als Angebot (Dauer ca. 45 Minuten) …
- Abschlußdiskussion mit Arzt und Multiplikator
Der Antragsteller hat im März 1987 das Verwaltungsgericht Stuttgart – Fachkammer für Personalvertretungssachen – angerufen. Er hat die Feststellung beantragt, daß die Vorbereitung des Erlasses vom 8.1.1987 seiner Mitwirkung unterlegen habe. Er hat geltend gemacht, der Erlaß sei eine Verwaltungsanordnung im Sinne von § 80 Abs. 1 Nr. 1 LPVG (Mitwirkung bei „Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs”). Diese greife für eine Vielzahl von Beschäftigten gestaltend in die innerdienstlichen sozialen oder persönlichen Verhältnisse ein, indem er außerhalb des üblichen Arbeitszeitrahmens eine Teilnahmeverpflichtung an der Veranstaltung schaffe. Unzutreffend sei, daß die Verwaltungsanordnung vom 8.1.1987 lediglich eine Umsetzung des Ministerialerlasses vom 10.12.1986 sei. Denn die Fortbildungsveranstaltung vom 29.1.1987 weiche in ihrer Gestaltung erheblich von dem ab, was der Ministerialerlaß vorschreibe, so hinsichtlich der Gruppengröße. Auch sei im Erlaß vom 8.1.1987 gegenüber dem Ministerialerlaß eine zusätzliche Fortbildungsmaßnahme angeordnet worden.
Der Beteiligte ist entgegengetreten. Der Erlaß vom 8.1.1987 sei keine Verwaltungsanordnung im...