Entscheidungsstichwort (Thema)
Anordnung der Einstellung eines Gaststättenbetriebes
Leitsatz (redaktionell)
1. Gesetzliche Voraussetzung für die Befugnis der Behörde zum Einschreiten nach GewO § 15 Abs 2 ist grundsätzlich allein das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis (Zulassung), das heißt ein Verstoß gegen formelles Recht. Es kann aber geboten sein, die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Betriebs im Rahmen der behördlichen Ermessenserwägungen zu berücksichtigen. Die Einstellung eines Betriebes wegen Fehlens der erforderlichen Erlaubnis (Zulassung) ist jedoch jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn keine ausreichende Wahrscheinlichkeit besteht, daß die Erlaubnisvoraussetzungen vorliegen.
2. Bei Prüfung der Zuverlässigkeit für das Gaststättengewerbe bedarf es nicht einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der ordnungswidrigen Gewerbeausführung; erforderlich und genügend sind vielmehr unterhalb dieses Wahrscheinlichkeitsgrades liegende ernsthafte Zweifel an der ordnungsmäßigen Gewerbeausübung.
3. Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß ein Antragsteller (Gastwirt) nicht willens oder - im Rahmen des ihm Zumutbaren und des von ihm zu Erwartenden - nicht in der Lage ist, seinen in einem besonderen Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung § 4a liegenden Betrieb so zu führen, daß die in der Umgebung der Gaststätte wohnende Bevölkerung in ihrer Nachtruhe wenigstens soweit gegen den von der Gaststätte des Antragstellers ausgehenden bzw diesem zuzurechnenden Lärm geschützt wird, wie dies nach der besonderen Eigenart des Gebietes mit der Wohnnutzung noch vereinbar ist, so besitzt dieser Antragsteller nicht die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit.
4. Auch eine Mehrzahl kleinerer Verstöße, die jeweils für sich allein betrachtet noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme der Unzuverlässigkeit bieten würden, können in ihrer Häufung erheblich sein und die Unzuverlässigkeit begründen, wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen läßt oder wenn in der Häufung eine erhebliche Ordnungsstörung liegt.
5. Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welcher Weise gegen einen Gastwirt zum Schutz der Anwohner vor dem von seinem Gaststättenbetrieb ausgehenden Lärm einzuschreiten ist, sind auch die (in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gaststättenbetrieb stehenden) Geräusche zu berücksichtigen, die auf laute Unterhaltung der aus der Gaststätte auf die Straße hinaustretenden Gäste und durch das Verhalten der Gäste bei der Anfahrt und Abfahrt in Kraftfahrzeugen verursacht werden.
6. Aus der Genehmigung der Grundstücksnutzung zum Betrieb einer Gaststätte durch Erteilung einer Baugenehmigung folgt nicht, daß eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz entbehrlich ist. Vielmehr ergibt sich die Notwendigkeit einer solchen Erlaubnis neben der Baugenehmigung aus ihrem Rechtscharakter als einer Personalkonzession, aus den generell unterschiedlichen Erteilungsvoraussetzungen nach Baurecht einerseits und Gaststättenrecht andererseits und schließlich aus dem Fehlen einer Vorschrift, wonach neben der Baugenehmigung andere behördliche Entscheidungen nicht erforderlich sind.
7. Ist eine Baugenehmigung für eine Gaststätte erteilt worden, so kann zwar die Versagung der Gaststättenerlaubnis wegen Widerspruchs des Gaststättenbetriebes zum öffentlichen Interesse im Hinblick auf seine örtliche Lage nur noch auf solche grundstücksbezogenen Umstände gestützt werden, die nicht bereits im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren. Ist jedoch eine beantragte Gaststättenerlaubnis nicht im Hinblick auf die örtliche Lage des Betriebes des Antragstellers, sondern auf die an ihn zu stellenden persönlichen Anforderungen abzulehnen, so kann die baurechtliche Genehmigung keinesfalls eine Bindungswirkung für das gaststättenrechtliche Verfahren entfalten.
8. Die Erteilung vorläufiger Gaststättenerlaubnisse kann keinen Vertrauenstatbestand im Blick auf die Erlaubnis nach GastG § 2 schaffen.
9. Zur Frage der Bemessung einer Frist zur Geschäftsabwicklung nach Betriebsschließung.
Normenkette
GastG § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 31; GewO § 15 Abs. 2; GastG § 2
Verfahrensgang
VG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 25.06.1986; Aktenzeichen 2 K 155/86) |
Fundstellen