Entscheidungsstichwort (Thema)
Schulung Kosten. Personalratsmitglied. Erstattung Begrenzung. Seminarkosten Lehrgangsgebühr Teilnehmerbeitrag. Schulungskosten
Leitsatz (amtlich)
Werden bei der Schulung eines Personalratsmitglieds Unterkunft und Verpflegung einerseits und die Schulung andererseits von verschiedenen Leitungsträgern erbracht, so erhält das Mitglied nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes Erstattung der Kosten von Unterkunft und Verpflegung (Tagegeld und Übernachtungsgeld) sowie der Lehrgangsgebühren (Nebenkosten). Die Begrenzung der Erstattung in der VV-LRKG (Nr. 6c zu § 1; GABl. 1984 Seite 1) [ähnlich Nr. 6 des Rundschreibens des BMI vom 30.10.1979, GMBl. Seite 667, mit Änderung] entspricht nicht der Rechtslage, wenn Unterkunft und Verpflegung durch ein gewerbliches Hotel erfolgen (Fortführung zu Senatsbeschluß vom 29.06.1993 – PL 15 S 494/92 –).
Normenkette
LPVG § 43 Abs. 1, § 47 Abs. 5; BPersVG § 44 Abs. 1, § 46 Abs. 6
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Beschluss vom 23.09.1992; Aktenzeichen PVS-L 16/92) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. September 1992 – PVS-L 16/92 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt die Feststellung, daß die Dienststelle zur Erstattung von Schulungskosten verpflichtet ist.
Am 14./15. November 1991 hielt die Gewerkschaft … in … eine Schulungsveranstaltung zu dem Thema „Alkohol am Arbeitsplatz” ab. Die Veranstaltung war insbesondere für Vorsitzende der … Stufen bestimmt. Der Antragsteller beschloß am 2.10.1991, seinen Vorsitzenden zu dieser Veranstaltung zu entsenden. Auf seinen Antrag wurde der Vorsitzende vom Beteiligten zur Teilnahme freigestellt. Die Gewerkschaft stellte dem Vorsitzenden durch Schreiben vom 18.2.1992 einen Teilnehmerbetrag von 220,94 DM in Rechnung, aufgeschlüsselt in Verpflegung und Unterkunft in Höhe von 141,– DM und anteilige Schulungskosten in Höhe von 79,94 DM. Ein weiteres hierzu freigestelltes Vorstandsmitglied des Antragstellers nahm an der Schulungsveranstaltung in seiner Eigenschaft als Bezirksvorsitzender der Gewerkschaft teil; seine Kosten wurden von der Gewerkschaft übernommen.
Durch Reisekostenrechnung vom 24.2.1992 machte der Vorsitzende des Antragstellers gegenüber dem … den vom Veranstalter berechneten Teilnehmerbetrag sowie Fahrkosten geltend. Das … erstattete die Fahrkosten und den Betrag von 156,– DM. Laut Schreiben des … vom 29.6.1992 setzt sich dieser Betrag zusammen aus dem nach § 12 LRKG gekürzten Tagegeld für den Hin- und Rückreisetag in Höhe von 19,50 DM und einem Teilnehmerbeitrag entsprechend § 14 LRKG als Nebenkosten, begrenzt auf 175 v.H. des Tagegeldsatzes täglich. Das … Stützt sich insoweit auf Nr. 6 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zu § 1 LRKG.
Am 29.7.1992 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht Stuttgart angerufen. Er hat die Feststellung beantragt, daß die Dienststelle verpflichtet ist, dem Vorsitzenden des Antragstellers Schulungskosten in Höhe von 64,94 DM zu erstatten. Zur Begründung hat er vorgetragen, auf der Rechtsgrundlage des § 45 LPVG stünden ihm die geltend gemachten Schulungskosten in voller Höhe zu. Dieser Anspruch könne durch Verwaltungsvorschriften nicht begrenzt werden. – Der Beteiligte ist dem Antrag entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag durch Beschluß vom 23.9.1992 stattgegeben. In den Gründen ist ausgeführt: Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 LPVG habe die Dienststelle dem Antragsteller Reisekosten nach dem Landesreisekostengesetz zu erstatten, und zwar die nachgewiesenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung nach § 9 Abs. 5 und § 10 Abs. 3 LRKG in Höhe von 141,– DM. Ferner habe er nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LRKG die Schulungskosten als weitere notwendige Kosten in Höhe von 79,14 DM zu erstatten. Unter Anrechnung der bereits erfolgten Erstattung ergebe sich der vom Antragsteller geltend gemachte Betrag von 64,94 DM. Die der weitergehenden Erstattung entgegenstehende Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums stehe mit dem Gesetz nicht in Einklang und binde das Gericht nicht.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beteiligten. Er beantragt,
den Beschluß des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 23.9.1992 zu ändern und den Antrag des Antragstellers abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor: Die Pflicht der Dienststelle, die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehende notwendigen Kosten zu tragen, werde durch das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel begrenzt. Dieser Rechtsgrundsatz sei nach Maßgabe der Nr. 6 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zu § 1 LRKG durch eine pauschale Regelung konkretisiert worden. Diese Regelung erfasse rechtlich zulässig auch Teilnehmergebühren für Schulungsveranstaltungen, die reisekostenrechtlich den Nebenkosten im Sinne des § 14 LRKG zuzuordnen seien.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerd...