Entscheidungsstichwort (Thema)
Landesverfassung. Behördenzuständigkeit. Personalvertretung. Mitbestimmung bei Arbeitszeit. Zuständigkeit der Dienststelle. Entscheidung durch höhere Behörde. Entscheidung durch Landesregierung. Personalrat Initiativrecht. Initiativantrag auf Dienstvereinbarung. volles Antragsrecht. Entscheidungsbefugnis der Dienststelle. Wegfall der Entscheidungsbefugnis. Mitbestimmungsverfahren Abbruch. Mitbestimmung bei der Arbeitszeit
Leitsatz (amtlich)
1. Die Landesregierung war zum Erlaß der Anordnung über die Arbeitszeit im Öffentlichen Dienst vom 12.12.1988 (GABl. 1989, 42) befugt (Parallelentscheidung zu 15 S 2410/89, 15 S 3128/89 und 15 S 3130/89).
2. In Anbetracht der Anordnung vom 12.12.1988 sind die einzelnen Dienststellen für Regelungen der Arbeitszeit der Angestellten und Arbeiter nur insoweit zuständig, als die – nach der Anordnung für die Angestellten und Arbeiter des Landes entsprechend geltende – Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes (Arbeitszeitverordnung) dafür Spielraum läßt.
3. Der Personalrat kann in Ausübung eines Initiativrechts nach § 70 LPVG nur solche Maßnahmen erstreben, zu deren Erlaß die Dienststelle, bei der er gebildet ist, innerhalb der gegebenen Zuständigkeit fähig ist.
4. Das durch Antrag des Personalrats (Initiativantrag) eingeleitete Mitbestimmungsverfahren kann durch die Dienststelle oder Stufendienststelle abgebrochen werden, wenn die Zuständigkeit der Dienststelle zur Regelung der Angelegenheit im Sinne des Initiativantrags entfällt.
Normenkette
LV Art. 49, 69-70; LVG §§ 3, 4 Abs. 1, § 5; LPVG § 70 Abs. 1; BPersVG § 70 Abs. 1; LPVG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 1; LBG AZVO §§ 3-4
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Beschluss vom 06.09.1989; Aktenzeichen PVS 10/89) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. September 1989 – PVS 10/89 geändert. Der Antrag des Antragstellers wird auch insoweit abgelehnt, als das Verwaltungsgericht ihm stattgegeben hat.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Durch den 60. Tarifvertrag zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) vom 5.7.1988 wurde die regelmäßige Arbeitszeit von bisher durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich ab 1.4.1989 auf durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich und ab 1.4.1990 auf durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich herabgesetzt. Entsprechende Regelungen wurden durch den Änderungstarifvertrag Nr. 44 zum Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL II) vom 5.7.1988 und durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 5.7.1988 zum Manteltarifvertrag für Auszubildende geschaffen. Vertragspartner der Tarifverträge ist u.a. die Tarifgemeinschaft deutscher Länder. Die Tarifverträge nebst Änderungen gelten auch für das Land Baden-Württemberg (vgl. zu den Änderungen der Tarifverträge die Bekanntmachung des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 12.8.1988, GABl. S. 769).
Durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung – AZVO – vom 12.12.1988 (GBl. 1989 S. 1) verkürzte die Landesregierung die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes entsprechend. Dabei wurden neben § 1 Abs. 1 AZVO (Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit) u.a. die §§ 3 bis 5 AZVO geändert. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AZVO ist in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern durchgehend zu arbeiten, im übrigen ist die Arbeitszeit in Vor- und Nachmittagsdienst zu teilen; nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AZVO beträgt die Mittagspause bei durchgehender Arbeitszeit ab 1.4.1989 40 Minuten, ab 1.4.1990 45 Minuten (bisher eine halbe Stunde), bei geteilter Arbeitszeit mindestens eineinhalb Stunden. Nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 AZVO kann die Dienststelle eine andere Regelung treffen, jedoch muß nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AZVO die Mittagspause ab 1.4.1989 mindestens 40 Minuten, ab 1.4.1990 mindestens 45 Minuten betragen. Nach § 4 Abs. 1 AZVO beginnt der Dienst bei durchgehender Arbeitszeit im Rahmen der feststehenden Arbeitszeit (Gegensatz: gleitende Arbeitszeit) täglich um 7.30 Uhr und endet um 16.00 Uhr, ab 1.4.1989 am Freitag um 15.50 Uhr, ab 1.4.1990 am Freitag um 15.45 Uhr (bisher Dienstende auch am Freitag um 16.00 Uhr). Nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 AZVO kann die Dienststelle – jedoch unter Beachtung u.a. des § 3 – eine von § 4 Abs. 1 abweichende Dienststundenregelung treffen, wobei nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Dienst nicht nach 9.00 Uhr beginnen und nicht vor 15.30 Uhr enden darf. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 AZVO darf auch bei Zulassung der gleitenden Arbeitszeit durch die Dienststelle der Dienst nicht nach 9.00 Uhr beginnen und nicht vor 15.30 Uhr enden.
Am 12.12.1988 beschloß die Landesregierung ferner eine Anordnung über die Arbeitszeit im öffentlichen Dienst. Die Anordnung wurde vom … mit Bekanntmachung vom 16.1.1989 (GABl. S. 42; ferner Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom 18.1.1989) bekanntgegeben. Die Ano...