Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. Mitbestimmung. Gesundheitsschutz. Bestellung von Sicherheitsbeauftragten. Mitbestimmung bei der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten
Leitsatz (amtlich)
Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats über Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG) erstreckt sich nicht auf die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten nach § 719 RVO.
Normenkette
LPVG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 8; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 11; RVO § 719
Verfahrensgang
VG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 27.06.1991; Aktenzeichen 8 K 1080/90) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Juni 1991 – 8 K 1080/90 – teilweise geändert. Der Antrag des Antragstellers wird insoweit abgewiesen, als die Feststellung begehrt wird, der Beteiligte habe bei der im April 1990 erfolgten Bestellung des Sicherheitsbeauftragten für den Bereich „Chemisches Praktikum für Mediziner” das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Das Rektorat der Universität F. teilte dem antragstellenden Personalrat der Universität mit Schreiben vom 7.3.1990 mit, es beabsichtige, folgende Personen zu Sicherheitsbeauftragten nach § 719 RVO zu bestellen, wobei der jeweils zuständige Bereich als Sicherheitsbeauftragter angegeben wurde:
Wissenschaftlicher Angestellter K. beim Biochemischen Institut, zuständiger Bereich: Chemisch-Biologischer Bereich;
Akademischer Oberrat Dr. P. beim Institut für Anorganische Chemie, zuständiger Bereich: Anorganische Chemie;
Technischer Angestellter V. beim Chemischen Laboratorium, zuständiger Bereich: Gemeinsame Einrichtungen; Akademischer Rat Dr. G. beim Institut für Organische Chemie, zuständiger Bereich: Chemisches Praktikum für Mediziner.
Mit Schreiben an den Kanzler der Universität vom 13.3.1990 lehnte der Antragsteller die Bestellung der Beschäftigten K., Dr. P. und Dr. K. „vorsorglich” ab. Das Rektorat habe keine Angaben zum „Unterstellungsverhältnis” dieser Personen gemacht. Das Rektorat erwiderte unter dem 29.3.1990 sinngemäß, das jeweilige Unterstellungsverhältnis sei dem Antragsteller bekannt bzw. könne der betreffenden Institutsordnung entnommen werden. Es beabsichtige, die Bestellung der genannten Mitarbeiter durchzuführen, um dem Anliegen der RVO umgehend zu entsprechen. Der Antragsteller äußerte unter dem 10.4.1990, er benötige für das Beteiligungsverfahren Informationen darüber, ob die genannten Beschäftigten in eigener (Teil-)Verantwortung leitende Aufgaben eines Vorgesetzten wahrzunehmen hätten; denn solche Personen seien nach den Unfallverhütungsvorschriften zur Vermeidung von Interessenkollisionen nicht zu Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
Mit Verfügungen vom 4.4.1990 – dem Antragsteller am 12. und 30.4.1990 zur Kenntnis gegeben – bestellte das Rektorat die Beschäftigten K., Dr. P. und Dr. G. zu Sicherheitsbeauftragten. Mit Schreiben an den Antragsteller vom 20.4.1990 erklärte das Rektorat, die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten bedürfe keiner Zustimmung des Personalrats. Im übrigen sei bekannt, daß die Pflichten des Arbeitgebers im Sinn der Arbeitsschutz- und Unfallversicherungsvorschriften den Leitern der Universitätseinrichtungen oblägen; es sei offenkundig, daß es sich bei den bestellten Personen nicht um Professoren mit Leitungsfunktion handele.
Am 22.6.1990 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht Freiburg – Fachkammer für Personalvertretungssachen – angerufen. Er hat zuletzt beantragt festzustellen, daß der beteiligte Rektor bei der Bestellung der Beschäftigten K., Dr. P. und Dr. G. zu Sicherheitsbeauftragten das Mitbestimmungsrecht bzw. Mitwirkungsrecht des Antragstellers verletzt hat. Ihm stehe bei der in § 719 Abs. 1 Satz 1 RVO vorgeschriebenen Bestellung von Sicherheitsbeauftragten ein Mitbestimmungsrecht zu. Das ergebe sich aus § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG, wonach der Personalrat mitzubestimmen habe über Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen. Der in § 719 Abs. 1 Satz 2 RVO verwendete Begriff „Mitwirkung” sei nicht im rechtstechnischen Sinn des Personalvertretungsrechts zu verstehen. Die Dienststelle habe sein Mitbestimmungsrecht mißachtet.
Der beteiligte Rektor ist dem Feststellungsbegehren, ohne einen Antrag zu stellen, entgegengetreten. Er bestreite ein Mitwirkungsrecht des Personalrats bei der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten nach § 719 RVO nicht, sei jedoch nach wie vor der Auffassung, daß die Bestellung nicht der Mitbestimmung, d.h. dem Erfordernis einer Zustimmung des Personalrats unterliege. Auch berühre die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten für die Institute der Universität Lehre und Forschung; in Fragen von Lehre und Forschung komme dem Personalrat jedoch keine Entscheidungsbefugnis zu. Dem Antragsteller sei vor de...