Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. Personalratswahl. Wahlergebnis. Wahlberechtigung zu Stufenvertretungen im Schulbereich. Anfechtung der Wahl des Hauptpersonalrats
Leitsatz (amtlich)
1. Zum Wahlergebnis im Sinne des § 25 LPVG gehört auch die Reihenfolge der Ersatzmitglieder.
2. Lehrer, die neben der Lehrtätigkeit an ihrer Schule an einem schulpädagogischen Seminar oder an einem Seminar für schulpraktische Ausbildung einen Lehrauftrag wahrnehmen, sind hinsichtlich der Stufenvertretungen wahlberechtigt allein für die besonderen Stufenvertretungen ihrer Schulart. Aus der Lehrauftragstätigkeit ergibt sich kein zusätzliches Wahlrecht zu den bei den Oberschulämtern und beim Ministerium für Kultus und Sport bestehenden allgemeinen Stufenvertretungen.
3. Zum Wahlrecht der Erzieher an Heimsonderschulen hinsichtlich der Stufenvertretungen nach § 93 Abs. 2 LPVG (Fassung 1975).
Normenkette
LPVG §§ 25, 55, 93; BPersVG § 25
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Beschluss vom 10.07.1985; Aktenzeichen PVS 9/85) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Juli 1985 – PVS 9/85 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Beim Ministerium für Kultus und Sport Baden-Württemberg bestehen neben dem Beteiligten zu 1, dem Hauptpersonalrat für den außerschulischen Bereich, drei weitere Hauptpersonalräte, nämlich der Hauptpersonalrat der Grund-, Haupt-, Real- und entsprechenden Sonderschulen sowie Schulkindergärten, der Hauptpersonalrat für Gymnasien und Kollegs und der Hauptpersonalrat der beruflichen Schulen einschließlich der beruflichen Gymnasien. Die drei weiteren Hauptpersonalräte wurden bisher gemäß § 93 Abs. 2 LPVG a.F. (= Fassung vom 1.10.1975; GBl. S. 693) von den „beamteten und nichtbeamteten Lehrern und Erziehern” dieser Einrichtungen gewählt.
Am 25.3.1985 fand die Wahl des aus neun Mitgliedern bestehenden Beteiligten zu 1 statt. Der Wahlvorstand ging bei der Ermittlung der Zahl der zu wählenden Mitglieder und ihrer Verteilung auf die Gruppen davon aus, daß am Wahltag 3382 in der Regel Beschäftigte vorhanden sein werden, davon 1645 Beamten, 1168 Angestellte und 569 Arbeiter. Gemäß der vom Wahlvorstand gefertigten Niederschrift vom 10.4.1985 waren in das Wählerverzeichnis eingetragen 2257 Beamte, 1173 Angestellte und 563 Arbeiter, zusammen 3995 Beschäftigte. Nach den Festlegungen des Wahlvorstandes waren in der Gruppe der Beamten fünf Hauptpersonalratsmitglieder zu wählen, in der Gruppe der Angestellten drei Hauptpersonalratsmitglieder und in der Gruppe der Arbeiter ein Hauptpersonalratsmitglied. In der Gruppe der Beamten wurden gegenüber der Zahl der in der Regel Beschäftigten (1645) gut 600 an Schulen tätige beamtete Lehrer zusätzlich als Wahlberechtigte angesehen, die beim Seminar für Schulpädagogik (berufliche Schulen) in Stuttgart, an den fünf Seminaren für schulpraktische Ausbildung (Realschulen), an den vierzehn Seminaren für schulpraktische Ausbildung (GHS) und an der Landesstelle für Erziehung und Unterricht als Lehrbeauftragte Lehraufträge wahrnahmen. Sie waren nicht als in der Regel Beschäftigte gezählt worden. Ihre Lehraufträge waren bei den Seminaren für schulpraktische Ausbildung je nach Kursdauer jeweils für eineinhalb oder zwei Jahre und bei den schulpädagogischen Seminaren „bis auf weiteres” erteilt worden. Je nach Umfang und Dauer der Lehraufträge war dabei eine Anrechnung auf das Studendeputat als Lehrer in Höhe von 2 bis 19 Wochenstunden vorgenommen worden, wobei bei eineinhalbjährigen Lehraufträgen die Anrechnung in einem Schuljahr zusammengefaßt wurde. Andererseits waren über 50 entsprechende Lehrbeauftragte an den schulpädagogischen Seminaren (Gymnasium) Esslingen und Karlsruhe, am schulpädagogischen Seminar (berufliche Schulen) Freiburg, an den Seminaren für schulpraktische Ausbildung (Realschulen) Karlsruhe und (GHS) Nürtingen nicht als wahlrechtigt angesehen worden. In der Gruppe der Beamten entfielen auf den Wahlvorschlag 1 drei Sitze, auf den Wahlvorschlag 2 zwei Sitze. Bei den Ersatzmitgliedern betragen die Stimmenunterschiede u.a. zweimal O Stimmen viermal 1 Stimme, einmal 2 Stimmen und dreimal 3 Stimmen. In der Gruppe der Angestellten wurde u.a. die im Heim der Staatlichen Schule für Blinde in I. als Erzieherin tätige Angestellte W. als Hauptpersonalratsmitglied gewählt. Der Wahlvorstand gab das Wahlergebnis am 27.4.1985 bekannt.
Der Beamtenbund Baden-Württemberg (Antragsteller) hat am 3.5. 1985 das Verwaltungsgericht Stuttgart – Fachkammer für Personalvertretungssachen – angerufen und beantragt, die Wahl in der Gruppe der Beamten und in der Gruppe der Angestellten für ungültig zu erklären. Er hat geltend gemacht, die in der Gruppe der Angestellten zum Hauptpersonalratsmitglied gewählte Angestellte W. sei bei der Wahl des Hauptpersonalrats der Grund-, Haupt- Real- und entsprechenden Sonderschulen sowie Schulkindergärten wahlberechtigt und wählbar gewesen, nicht aber für den Beteiligten zu 1. Nach s...