Entscheidungsstichwort (Thema)
Regelbeurteilung. Antrag auf Zulassung der Berufung
Nachgehend
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Oktober 1998 – 12 K 2694/97 – wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 8.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihm genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), ihrer grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Mißerfolg (vgl. Beschluß des Senats v. 25.02.1997, VBlBW 1997, 263). Solche Zweifel werden mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Der Senat teilt vielmehr die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß der Beurteilungsspielraum des Dienstherrn bzw. der für ihn handelnden Bediensteten wegen des vom Verwaltungsgericht festgestellten Mangels des Beurteilungsverfahrens ausnahmsweise nicht derart eingeschränkt ist, daß die Gesamtwertung der dienstlichen Beurteilung vom 03.12.1993 zwingend in „tritt hervor” abzuändern wäre. Abgesehen davon, daß die Behauptung des Klägers, er habe den Sprung nach „tritt hervor” nur um Haaresbreite verfehlt, auf einer Selbsteinschätzung des Klägers beruht, die weder in der dienstlichen Beurteilung vom 03.12.1993 noch in den Bescheiden vom 02.02. und 05.12.1994 eine Stütze findet, hat das Verwaltungsgericht die dienstliche Beurteilung vom 03.12.1993 als solche, die die beanstandete Formulierung des Bescheids vom 02.02.1994 nicht enthält, auch im Hinblick auf die vom Kläger mit seinem Abänderungsantrag vorgebrachten Einwendungen nicht beanstandet. Es hat im Hinblick auf die Formulierung in dem Bescheid vom 02.02.1994 lediglich einen Fehler im Abänderungsverfahren festgestellt, der nach seiner insoweit vom Kläger nicht angegriffenen Rechtsauffassung nicht zu einer Neubeurteilung des Klägers, sondern lediglich – entsprechend dem ersten Hilfsantrag – zu einer Neubescheidung des Antrages des Klägers vom 22.12.1993 führen müsse. Ob der Kläger überhaupt noch einmal zum damaligen Beurteilungsstichtag neu zu beurteilen ist, hängt danach vom Ausgang der Wiederholung des Abänderungsverfahrens ab.
Im übrigen wurde im Widerspruchsbescheid vom 05.12.1994 ausdrücklich hervorgehoben, daß der im Bescheid vom 02.02.1994 enthaltene Vorwurf nicht in die dienstliche Beurteilung vom 03.12.1993 eingeflossen sei, was auch aus deren durchweg positiver Formulierung vom Senat ohne weiteres nachzuvollziehen ist. Damit ist im Widerspruchsbescheid klargestellt, daß sich die dienstliche Beurteilung vom 03.12.1993 ohne diesen – im Rahmen der Würdigung eines konkreten Vorbringens des Klägers ohnehin nur am Rande erhobenen – Vorwurf aus den anderen in dem Bescheid vom 02.02.1994 und dem Widerspruchsbescheid genannten Gründen (vgl. dazu teilweise auch Beschl. d. Senats v. 19.12.1997 – 4 S 3593/97 –), die weder vom Kläger noch vom Verwaltungsgericht beanstandet werden, als richtig erweise. Ist danach schon das vom Verwaltungsgericht zugunsten des Klägers im Rahmen des ersten Hilfsantrages gewonnene Ergebnis zweifelhaft, könnte der Kläger erst recht mit seinem weiterverfolgten Hauptantrag in einem Berufungsverfahren auch im Hinblick auf die sonstigen von ihm im Zulassungsantrag genannten Ansprüche, die ohnehin keine weitergehenden materiell-rechtlichen Ansprüche vermitteln können, aller Voraussicht nach nicht durchdringen.
Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, daß der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeit zukommt. Dieser Zulassungsgrund liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant, d.h. erheblich, von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen unterscheidet. Dies ist darzulegen. Hierzu gehört, daß in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verw...