rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorläufiger Rechtsschutz. Sofortige Vollziehung. Besonderes öffentliches Interesse. Widerruf. Asylbedingter. Aufenthaltstitel. Ermessen. Besonderer Ausweisungsschutz. Widerrufs der Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung. vorläufiger Rechtsschutz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Ausländerbehörde muss im Rahmen des ihr nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG eingeräumten Widerrufsermessens grundsätzlich nicht berücksichtigen, ob dem Ausländer wegen von ihm begangener Straftaten im Falle einer Ausweisung besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG zustehen würde. Ob von diesem Grundsatz bei minderjährigen Ausländern im Hinblick auf die Schutzwirkungen der Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK eine Ausnahme zu machen ist, bleibt offen.

2. Das bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs einer Aufenthaltserlaubnis nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG erforderliche besondere öffentliche Vollzugsinteresse kann sich aus der konkreten Gefahr ergeben, dass der Ausländer in dem Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache (weitere) Straftaten von nicht unerheblichem Gewicht begeht (Ergänzung zu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.02.2005 – 11 S 1170/04 – ≪juris≫).

 

Normenkette

VwGO § 80 Abs. 1, 5; AufenthG § 52 Abs. 1 Nr. 4; AuslG § 43 Abs. 1 Nr. 4; AufenthG § 56

 

Verfahrensgang

VG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 23.02.2005; Aktenzeichen 7 K 181/05)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Februar 2005 – 7 K 181/05 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,– EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die fristgerecht erhobene und begründete sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23.02.2005 ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 08.12.2004 unter Anordnung des Sofortvollzugs erfolgten Widerruf seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sowie gegen die in dem Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ohne Erfolg

Auch nach Auffassung des Senats gebührt bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Aufenthaltsbeendigung nach Widerruf der dem Antragsteller asylbedingt nach § 68 Abs. 1 AsylVfG a.F. erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis der Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers, vom Vollzug der angefochtenen Verfügung vorläufig verschont zu bleiben.

1. Der nach bestandskräftigem Widerruf der Asylanerkennung des Antragstellers, eines 1984 geborenen serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo, erfolgte Widerruf der ihm asylbedingt erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist aller Voraussicht nach rechtmäßig.

a) Ist wie im vorliegenden Fall der erforderliche Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen, so ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung – wie im übrigen auch für die Abwägung der widerstreitenden Interessen – auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO abzustellen (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; s. dazu auch Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rdnr. 870, und Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 3. Aufl., § 80 Rn. 97, jeweils m.w.N.). Dies hat zur Folge, dass der Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes (vgl. Art. 15 Abs. 3 1. HS des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004, BGBl. I, S. 1945 ff.). zu beurteilen ist; diese Vorschrift entspricht inhaltlich dem von der Antragsgegnerin zu Grunde gelegten § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG.

b) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG kann der Aufenthaltstitel des Ausländers widerrufen werden, wenn seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling erlischt oder unwirksam wird. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift sind unstreitig erfüllt, nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) wegen der seit der Asylanerkennung veränderten Situation im Kosovo mit bestandskräftigem Bescheid vom 02.03.2004 die Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, widerrufen hat.

c) Der Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis stand damit im Ermessen der Antragsgegnerin. Dieses Ermessen dürfte die Antragsgegnerin rechtfehlerfrei ...

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