Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. einstweilige Verfügung. Umbau von Diensträumen. Mitbestimmung beim Umbau von Betriebsräumen hier: Erlaß einer einstweiligen Verfügung
Leitsatz (amtlich)
1. Dem Dienststellenleiter kann nicht auf Antrag des Personalrats durch einstweilige Verfügung untersagt werden, eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme zu treffen oder aufrechtzuerhalten (wie OVG Münster, B. v. 5.8.1982, CL 28/82; VGH Kassel, B. v. 28.9.1982, BPV TK 14/82; a.A. VGH München, B. v. 9.6.1982, 18 CE 82 A. 866).
2. Zur Verdrängung des Mitbestimmungsrechts „Gestaltung der Arbeitsplätze” durch das Anhörungsrecht bei „Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen”.
Normenkette
BPersVG § 75 Abs. 3 Nrn. 11, 16, § 78 Abs. 4, § 83 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Beschluss vom 15.09.1982; Aktenzeichen PVS 28/82) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. September 1982 – PVS 28/82 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I. Die Deutsche Bundespost beabsichtigt, im Bereich des Fernmeldeamtes …, und zwar im Dienstgebäude der Ortsvermittlungsstelle … in der … die Gruppenvermittlungsstelle einzurichten. Die dort vorhanden gewesenen alten technischen Einrichtungen waren durch anderweitige Maßnahmen überflüssig geworden. Im überwiegenden Teil des Erdgeschosses soll der Vermittlungsraum für EMD-Technik untergebracht werden, im Untergeschoß der Kabelaufteilungs-, der Gleichrichter- und der Batterieraum. Zur Durchführung der Maßnahme sind im Dienstgebäude Umbauten notwendig (u.a. Erneuerung des Bodenbelags, Abbau von Lüftungskanälen, Entfernung oder umbau von Fenstern). Das Femmeldeamt … schlug der Oberpostdirektion … unterm 1.3.1982 vor, dabei aus Sicherheitsgründen die in das Erdgeschoß führende Ladeluke zuzumauern. Die für den Fernmeldebetrieb zuständige Abteilung der Oberpostdirektion gab mit Schreiben vom 13.5.1982 anderen für die Durchführung der Bauarbeiten zuständigen Referaten der Oberpostdirektion an, welche Umbauarbeiten im einzelnen aus betrieblichen Gründen notwendig seien. U.a. werde es aus Sicherheitsgründen zusätzlich für erforderlich gehalten, alle im Untergeschoß vorhandenen Fensteröffnungen zuzumauern, ferner diejenigen Fensteröffnungen im Erdgeschoß, die im Bereich des neuen Vermittlungsraumes liegen. Ein Doppel des Schreibens leitete sie dem Antragsteller zur Kenntnisnahme zu.
Der Antragsteller machte der Abteilung der Oberpostdirektion gegenüber mit Schreiben vom 8.6.1982 geltend, daß das Schreiben beteiligungspflichtige Tatbestände enthalte. Das Schreiben solle zurückgezogen und ein Beteiligungsverfahren nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz eingeleitet werden. Demgegenüber erklärte die Abteilung mit Schreiben vom 22.6.1982, daß ein Mangel in dem gewählten Geschäftsgang nicht zu erkennen sei. Die vorgesehenen Maßnahmen seien durch die „Richtlinien für die hochbau- und haustechnische Planung von Dienstgebäuden mit Fernmeldetechnik” vorgeschrieben und deshalb nicht beteiligungspflichtig.
Der Antragsteller hat im Juni 1982 das Verwaltungsgericht Stuttgart – Fachkammer für Personalvertretungssachen – angerufen und beantragt, dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, die Anordnung zu treffen, daß bei dem Umbau der Ortsvermittlungsstelle … die bisher vorhandenen Fensteröffnungen zu schließen seien, hilfsweise festzustellen, daß eine entsprechende Anordnung des Beteiligten der Mitbestimmung des Antragstellers bedürfe. Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ergebe sich aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 (Gestaltung der Arbeitsplätze) und Nr. 11 (Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen) BPersVG. Es handle sich nicht nur um Räume für technische Geräte, sondern gleichzeitig um Arbeitsplätze, da sich Beschäftigte im Erdgeschoß und Untergeschoß ständig zur Wartung und Kontrolle aufhalten mußten. Die Einrichtung künstlicher Belichtung und Belüftung könne die Gesundheit der Beschäftigten beeinträchtigen. Die erwähnten Richtlinien seien von der Verwaltung einseitig erlassen worden und könnten das Mitbestimmungsrecht nicht beseitigen.
Der Beteiligte ist entgegengetreten. Für die begehrte einstweilige Verfügung sei im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren kein Raum. Im übrigen seien die im Erdgeschoß und Untergeschoß vorhandenen Fenster einschließlich der mit ihnen verbundenen Belüftungsgeräte veraltet. Es sei daher entsprechend den vom Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen 1972 herausgegebenen „Richtlinien für die hochbau- und bautechnischen Planungen von Dienstgebäuden mit Fernmeldetechnik” zu prüfen, ob eine fensterlose Bauweise erforderlich und möglich sei. Dies sei der Fall. Es handle sich mit Ausnahme kleiner Abstellräume im Untergeschoß ausschließlich um fernmeldetechnische Räume. Bei dem im Erdgeschoß neben dem Vermittlungsraum liegenden Prüf- und Meßraum bliebe das Fenster erhalten. Außerdem befänden sich in den Obergeschossen ausreichende n...