Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretung. Mitbestimmung. Hebung Arbeitsleistung. Meldeaktion. Mitbestimmung bei einer Dienstanweisung

 

Leitsatz (amtlich)

Keine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG bedeutet die Anordnung einer auf sechs Monate angelegten Meldeaktion, bei welcher die Arbeitsvermittler monatlich die Hälfte der Leistungsempfänger vorzuladen haben, wenn Entlastungsmöglichkeiten bestehen und den Arbeitsvermittlern im übrigen die Möglichkeit verbleibt, die Beratungs- und Vermittlungstätigkeit der zur Verfügung stehenden Zeit anzupassen.

 

Normenkette

BPersVG § 76 Abs. 2 Nr. 5

 

Verfahrensgang

VG Sigmaringen (Beschluss vom 11.10.1993; Aktenzeichen P 22 K 4/93)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 13.06.1997; Aktenzeichen 6 P 1.95)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. Oktober 1993 – P 22 K 4/93 – geändert. Der Antrag des Antragstellers wird abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Der Antragsteller ist Personalrat eines Arbeitsamts. Bei der Arbeitsamt waren im April 1993 10 646 Arbeitslose gemeldet, vor denen 9 750 Personen Leistungen der Arbeitsverwaltung bezogen. Bei dem Arbeitsamt mit seinen sechs Außendienststellen waren damals 35 Arbeitsvermittler beschäftigt.

Der Antragsteller hält die Dienstanweisung des beteiligten Direktors des Arbeitsamts vom 24.3.1993 (in der unterm 30.3.1993 geänderten und unterm 31.3.1993 mit Erläuterungen versehenen Fassung) für mitbestimmungspflichtig. Diese Dienstanweisung enthält im Betreff die Angabe: Verstärkte Bekämpfung des Leistungsmißbrauchs. In der Dienstanweisung heißt es, die Hauptstelle habe angewiesen, vorübergehend für sechs Monate 50 vom Hundert der Leistungsempfänger in den alten Bundesländern monatlich zusätzlich einzuladen. Jeder Arbeitsvermittler habe monatlich mindestens 50 vom Hundert der bei ihm geführten Leistungsempfänger unter besonderer Berücksichtigung bestimmter Berufsgruppen und Berufsordnungen zusätzlich einzuladen. Der Beteiligte erläuterte diese Dienstanweisung unterm 31.3.1993 den 35 Arbeitsvermittlern gegenüber indessen schriftlich dahin, daß alle Anforderungen zur Meidung, die ohnehin innerhalb des vorgeschriebenen 3-Monats-Rhythmus erfolgt waren, im Rahmen der Sonderaktion mitzuzählen seien. Dazu gehörten jedoch nicht die erstmaligen Arbeitslosmeldungen.

Der Beteiligte gab in der Dienstanweisung an, diese Sonderaktion solle beim Arbeitsamt am 29.3.1993 beginnen. Zur Durchführung machte er Einzelangaben zur Setzung von Schwerpunkten und zum organisatorischen Ablauf. Unter der Nummer 4 der Dienstanweisung heißt es:

4. Belastungssituation

Die sicherlich auftretenden Mehrbelastungen können folgendermaßen aufgefangen werden:

  1. Außendienste sind in den kommenden 6 Monaten ausschließlich zur Gewinnung freier Stellen und im Einzelfall bei konkreten Vermittlungsbemühungen durchzuführen. Andere, Anlässe können nur in begründeten Einzelfällen anerkannt werden.
  2. Für die zusätzlichen Einladungen sind deshalb auch Nachmittage zu nutzen.
  3. Es werden Zusatzkräfte eingestellt.
  4. Nach Ablauf des ersten Monats wird darüber hinaus geprüft werden ob nicht zusätzliche Maßnahmen (Beteiligung von Mitarbeitern anderer Abteilungen oder Überstunden notwendig sind). Entsprechende Anregungen und Vorschläge sind erwünscht.

Der Antragsteller machte am 1.4.1993 geltend, es handle sich um eine nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG mitbestimmungspflichtige Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung. Die Maßnahme bringe eine Veränderung der, Arbeit im Sinne einer Vermehrung der körperlichen Anforderungen sowie der geistig-psychischen Belastung. Die Steigerung der Zahl der Vorsprechenden und der angeordnete Zweck der Gespräche führe zu einer erheblichen Zunahme der psychischen Anforderung der Arbeitsvermittler. Dies bedeute eine erhöhte Inanspruchnahme der Beschäftigten.

Der Beteiligte äußerte sich demgegenüber unterm 5.4.1993 dahin, daß die, Dienstanweisung keine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung darstelle. In dieser Auffassung, werde er bestätigt durch einen Runderlaß des Vorstandes der Bundesanstalt, wonach die Personalvertretung im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu beteiligen sei. Eine solche Beteiligung sei erfolgt. Der Antragsteller sei in der Sitzung vom 31.3.1993 umfassend unterrichtet worden und habe Gelegenheit gehabt zur Stellungnahme.

Der Antragsteller hat im April 1933 das Verwaltungsgericht Sigmaringen angerufen. Er hat die Feststellung beantragt, daß er nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG ein Mitbestimmungsrecht habe bezüglich der Dienstanweisung des Beteiligten vom 24.3.1993. Er hat dabei seine dem Beteiligten gegenüber vertretene Auffassung weiter begründet. Die aufgezeigten Entlastungsmöglichkeiten könnten die offensichtlich auch von der Amtsleitung gesehene Mehrbelastung nicht auffangen. Bisher sei die Gesprächsführung mit den Arbeitslosen auf die Herstellung und Erhaltung einer Vertrauensbasis ausgerichtet gewesen. Nunmehr habe es der Beschäft...

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